Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.11.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach (deren Vorlage oder) ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0052). Somit erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Nachholung des Bescheides; Unzuständigkeit; Zuständigkeitsübergang; ex lege; Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Erteilungshindernisse; Aufrechterhaltung des Privat- und FamilienlebensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.007.13453.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018