TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/5 405-1/363/1/5-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §13 Abs3
WRG 1959 §103 Abs1
WRG 1959 §106

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die gemeinsame Beschwerde von AB AA jun. und AG AF, AE-Straße, AC, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH AI AH, AL-Straße, AJ, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft AJ vom 31.10.2018, Zahl XXX/21-2018,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1.1.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag von AB und AG AF vom 01.06.2015 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Oberflächenentwässerung für den Bereich EE-Weg in FF, Gemeinde AC, mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 03.03.2016 zurückgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei dem mit Antrag vom 01.06.2015 eingereichten Projekt vom Planungsbüro KK, LL, im Zuge des Vorprüfungsverfahrens gemäß §103 WRG vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen diverse Mängel festgestellt worden seien. Deshalb sei am 03.03.2016 eine entsprechende Verfahrensanordnung mit einer Fristsetzung bis 30.06.2016 ergangen. Da dieser Verfahrensanordnung bis dato nicht entsprochen worden sei, sei das gegenständliche Ansuchen zurückzuweisen gewesen.

1.2.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2018 erhoben AB und AG AF, rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde und brachten zusammengefasst vor, dass der Vorhalt, dass der Verfahrensanordnung nicht entsprochen worden sei, unrichtig sei. Die Beschwerdeführer hätten am 29.09.2016 durch das Planungsbüro BM Ing. KK ein überarbeitetes Projekt, August 2016, GZ 2014-YYY vorgelegt. Seit Vorlage dieses Projektes hätten weder die Beschwerdeführer noch deren Projektant von Seiten der belangten Behörde etwas gehört, sodass die Zurückweisung des Antrages nicht rechtens sei. Die Behörde hätte sich mit dem überarbeiteten Projekt inhaltlich auseinandersetzen müssen.

Wie aus dem Projekt hervorgehe, bestehe der EE-Weg in FF seit ca. 42 Jahren. Es sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach bisher geltenden Gesetzen keiner Bewilligung bedurft hätten, auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden dürfen. Einleitungsrechte seien daher nach dem Zeitpunkt ihrer Errichtung zu beurteilen. Die Beschwerdeführer hätten die Liegenschaft, auf welcher sich der EE-Weg befinde, erst mit Kaufvertrag vom 22.12.2011 käuflich erworben, sodass den Beschwerdeführern Einleitungen, die zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, als sie noch nicht Liegenschaftseigentümer gewesen seien, nicht zugerechnet werden könnten. Es werde daher beantragt, dass in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und der belangten Behörde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Projekt vom August 2016 aufgetragen werde.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

1.3.

Mit Schreiben vom 27.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens, dass ein überarbeitetes Projekt am 29.09.2016 vorgelegt worden sei, sich aber ein solches nicht in dem vorgelegten Verwaltungsakt befand, erging eine diesbezügliche Anfrage an die belangte Behörde. Diese teilte mit Schreiben vom 05.12.2018 mit, dass 2018 Projekte vorgelegt worden seien, welche jedoch nicht die Entwässerung des EE-Weges betroffen hätten. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis übermittelt.

2.       Sachverhalt, Beweiswürdigung:

2.1.    Mit Schreiben vom 29.05.2015, bei der Behörde am 01.06.2015 eingelangt, beantragte Baumeister Ing. KK namens und im Auftrag der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Projektes („Oberflächenentwässerung EE-Weg - FF“, GZ 2014-YYY, Mai 2015) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von Entwässerungsmulden (Obere und Untere Mulde) und Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer über Drainagen in eine bestehende Verrohrung und in ein offenes Gerinne.

Mit Schreiben vom 14.09.2015 wurde vom Projektanten ein Austauschprojekt bei der Behörde eingereicht.

Gemäß einem Aktenvermerk vom 21.01.2016 stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige fest, dass das Einreichprojekt die Sammlung und Einleitung von bergwärts des EE-Weges anfallenden Oberflächenwässern mit Einleitung in ein unbenanntes Gerinne, welches ein rechter Zubringer zum FF-Graben ist, beinhaltet, jedoch das Projekt keine Angaben über die Leistungsfähigkeit dieses Gerinnes mit den Durchlässen beinhaltet. Aus diesem und weiteren - aber nicht näher genannten - Gründen wurde das Projekt als „nicht verhandlungsreif“ beurteilt. Auf weitere der Behörde vorliegende Projekte anderer Einschreiter mit unmittelbarem Einfluss auf das unbenannte Gerinne wurde verwiesen. Laut Aktenvermerk vom 01.03.2016 erfolgte durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf Ersuchen der Behörde eine nochmalige Begutachtung des Projektes der Beschwerdeführer, wobei konkrete Angaben gemacht wurden, welche Punkte zu ergänzen bzw. zu beachten sind.

2.2.    Mit Schreiben vom 03.03.2016 erging unter Rückschluss der Einreichprojekte an die Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG und die Folgen einer nicht fristgerechten Erfüllung (Frist 30.06.2016) mit folgendem Wortlaut:

„Ihr Ansuchen vom 29.05.2015 um die wasserrechtliche Bewilligung zur Umsetzung einer Oberflächenentwässerung beim „EE-Weg“ in der Gemeinde AC wurde einem Vorprüfungsverfahren gemäß § 103 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. unterzogen, wobei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass das vorliegende Einreichprojekt in dieser Form nicht bewilligungsfähig ist bzw. dass insbesondere folgende Ergänzungen bzw. Adaptierungen der Unterlagen erforderlich sind:

?    Auf Grund des relativ großen Gefälles des "EE-Weges" (im Wesentlichen ident mit dem Berggrabenlängsgefälle), der Berggrabenoberflächenbeschaffenheit und des darauf erfolgenden relativ raschen Abflusses, darf bei der Dimensionierung keine Wasserreduktion für eine allfällige Versickerung berücksichtigt werden.

?    Es dürfen beim EE-Weg keine Querausleitungen errichtet werden (Forderung des geologischen ASV).

?    Es ist im Projekt ein entsprechendes Ableitungssystem bis zu einem geeigneten Vorfluter (Fließgewässer) vorzuschlagen und sind die entsprechenden hydraulischen Nachweise nachvollziehbar anzuführen.

-    Wird z. B. das "Unbenannte Gerinne" (fließt u. a. auf dem Gst. MM) gewählt, dann sind dafür alle erforderlichen wasserbautechnischen Maßnahmen, damit eine entsprechende Abflusssicherheit bei einem noch verbleibenden Freibord gegeben ist, im Projekt anzuführen bzw. zu berücksichtigen.

-    Wird z. B. die Wasserableitung mit einem gesonderten Ableitungssystem in den FF-Graben (mit der Einleitungsstelle unmittelbar unterhalb der Querung A) gewählt, dann ist im Projekt auf die erforderliche bzw. anzupassende Abflussleistung dieses Grabens bis zum maßgebenden Grabenbereich (in Fließrichtung) nachvollziehbar einzugehen.

-    Wird z. B. die Variante der Reaktivierung des Berggrabens oberhalb des EE-Weges gewählt, dann ist bei der Projektierung auf den längeren maßgebenden Grabenbereich des FF-Grabens und insbesondere auch auf die Abflussleistung und Verklausungssituation bei der Querung A einzugehen.

?    Für jede gewählte Variante ist in der Projektierungsphase mit Vertretern der WLV Kontakt aufzunehmen.

?    Aus wasserbautechnischer Sicht wird empfohlen die Oberflächenwasserableitungsproblematik gemeinsam mit Vertretern der Interessentenweggenossenschaft FF zu lösen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist ein gesondertes (eigenständiges) Ableitungssystem, welches die Weganlage dieser Interessentenweggenossenschaft nicht negativ beeinträchtigt, zu projektieren und der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

?    Für den Fall, dass der Gerinneabschnitt vom Durchlass 1 bis zum Durchlass 2 für die Ableitung (der Wässer vom Berggraben des "EE-Weges") weiterverwendet werden soll, sind der Einlaufschacht, der Durchlass 1, der offene Grabenabschnitt zwischen diesen beiden Durchlässen und der Einlaufschacht vom Durchlass 2, in hydraulischer Hinsicht dem maximalen Wasseranfall mit entsprechendem Freibord zu bemessen. Die Furt über dem "EE-Weg" stellt nur eine zusätzliche Sicherheit im Falle der Verklausung des Durchlasses 1 dar.

?    Im Weiteren wird auf den üblichen erforderlichen Mindestprojektumfang von solchen wasserbautechnischen Anlagen bzw. Maßnahmen verwiesen.“

2.3.    Mit Schreiben vom 09.08.2016 wurde von der belangten Behörde die Vorlage der Einreichunterlagen urgiert und als neue Frist der 30.09.2016 vorgeschrieben. Hingewiesen wurde darauf, dass bei nicht fristgerechtem Einlangen der Unterlagen der „Antrag vom 18.09.2015“ zurückgewiesen wird und ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ergeht.

Im Akt der belangten Behörde liegt mit Eingangsstempel 30.09.2016 eine Kopie des Antrages vom 29.05.2015 mit dem handschriftlichen Vermerk „Zahl: XXX/12-2016“ auf. Desweiteren wurde der belangten Behörde vom Hydrographischen Dienst per Email vom 17.10.2016 ein Schreiben vom 10.08.2015 an den Projektanten der Beschwerdeführer, übermittelt. In diesem Schreiben nahm ein Vertreter des Hydrographischen Dienstes zum Technischen Bericht über Auslegung und Dimensionierung der Oberflächenentwässerung EE-Weg, FF, Stellung.

In der Folge wurden ua die Beschwerdeführer mit ihrem Projektanten von der belangten Behörde zu einer Besprechung am 17.01.2017 geladen (Schreiben vom 19.12.2016), welche jedoch aus dienstlichen Gründen wieder abberaumt wurde (Schreiben vom 10.01.2017). Weitere Ermittlungsschritte der Behörde oder Eingaben der Beschwerdeführer folgten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der diesbezüglich klaren Aktenlage ergibt. Widersprüchlich ist das Beschwerdevorbringen zur Stellungnahme der belangten Behörde hinsichtlich der Einreichung eines verbesserten Projektes mit Stand August 2016, wobei diese Frage gemäß den nachstehenden rechtlichen Ausführungen letztlich keine Entscheidungsrelevanz zukam.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eingangs ist unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht über die gegen einen Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde zu entscheiden hat, wobei "Sache" des Beschwerdeverfahrens allein die Frage ist, ob die Entscheidung der Behörde dem § 13 Abs 3 AVG entsprach, ob also der Sachantrag zu Recht - wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels - zurückgewiesen wurde (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055).

Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt dahingehend „in der Sache“ zu entscheiden, dh zu prüfen, ob nun eine Bewilligungsfähigkeit des Antrages/Projektes gegeben ist oder nicht, da dies nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Bescheides war.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde nur dann gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 ua).

Aus der Bestimmung des § 103 Abs 1 lit a bis o Wasserrechtsgesetz - WRG 1959, BGBl 215/1959 idgF ergibt sich, welche Unterlagen einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - anzuschließen sind. Hinsichtlich der im § 103 WRG ausdrücklich angeführten Unterlagen ist daher für den Antragsteller erkennbar, mit welchen Unterlagen er einen Antrag auszustatten hat. Das Fehlen der in § 103 WRG genannten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im § 103 WRG nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (VwGH 27.06.2013, 2013/07/ 0035 mit Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).

Gemäß § 103 Abs 1 WRG ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:

a)   Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b)   grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder
Wasserbautenförderungsgesetz;

c)   die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d)   Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e)   die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f)   bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g)   bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

h)   bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;

i)   bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

j)   bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

k)   bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;

l)   bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;

m)   Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind;

n)   gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

o)   Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.

Für das gegenständliche Ansuchen sind jedenfalls die lit a, b, c, d, e und m leg. cit zu erfüllen, wobei das im Akt aufliegenden Projekt BM Ing. KK, Stand Mai 2015, jedenfalls Angaben gemäß lit a bis e leg cit beinhaltet.

Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde wurde in seiner ersten Vorbegutachtung des eingereichten Projektes (Jänner 2016) als Mangel festgestellt, dass dieses keine Angaben über die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen unbenannten Gerinnes beinhaltet und festgestellt, dass das Projekt nicht verhandlungsreif ist. In seiner nochmaligen Begutachtung (März 2016), in welcher er sich auf das Ansuchen vom 29.05.2015 und nicht auf das Abänderungsansuchen vom 14.09.2015 bezieht, wurden einzelne Punkte angeführt, welche von der belangten Behörde 1:1 in den Verbesserungsauftrag vom 03.03.2016 übernommen wurden. Die belangte Behörde verwies in ihrem Verbesserungsauftrag auf eine mangelnde Bewilligungsfähigkeit des vorliegenden Projekts.

Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG dar (VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001).

Die Behörde hat im - als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG zu qualifizierenden - Verbesserungsauftrag konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075).

§ 103 WRG 1959 sieht allgemein vor, wie Anträge inhaltlich aufbereitet und welche Belege (Daten) angeschlossen sein müssen, damit sie die Behörde in Bearbeitung nehmen kann. Diese Anforderungen können im Einzelfall noch näher spezifiziert werden. Dies hat nichts mit einem "Vorkauen" für den Amtssachverständigen zu tun, sondern ist eine für die Beurteilung durch den Amtssachverständigen notwendige Informationsleistung durch den Antragsteller, die der Gesetzgeber in dieser Form vorgesehen hat. Es ist nicht Angelegenheit der Behörde, die Einreichunterlagen mit allenfalls bei ihr aufliegenden Daten zu ergänzen (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0087).

Bei solchen Unterlagen, bei denen für den Antragsteller nicht von vornherein klar ersichtlich ist, dass sie dem Antrag anzuschließen sind, muss die Frist nach § 13 Abs 3 AVG so bemessen sein, dass sie für die Beschaffung der Unterlagen ausreicht (VwGH 27.03. 2008, 2005/07/0070 mit Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).

Die Kontaktaufnahme mit Vertretern der Wildbach- und Lawinenverbauung und die Empfehlung die Oberflächenwasserableitungsproblematik mit Vertretern der Interessentenweggenossenschaft FF zu lösen, sind jedenfalls keine „Mängel“ eines Anbringens, die im Wege eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgeschrieben werden können. Auch die Angabe, dass auf „den üblichen erforderlichen Mindestprojektumfang“ verwiesen wird, ist eine untaugliche Vorschreibung zur Behebung eines Mangels eines Ansuchens, da zu unkonkret.

Der weitere Punkt, dass „beim EE-Weg keine Querausleitungen errichtet werden“ entspricht einem Auflagenpunkt in einem allfälligen Bewilligungsbescheid, wobei sogar darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Forderung des geologischen Amtssachverständigen handelt. Auch bei den übrigen Punkten handelt es sich weniger um Mängel, die die Vollständigkeit des Ansuchens betreffen, sondern um Fragen der Bewilligungsfähigkeit. Die belangte Behörde hat offenbar die Grenze zwischen einem verhandlungsreifen, weil vollständig eingebrachten Ansuchen/Projekt und einem bewilligungsfähigen Projekt nicht klar gezogen.

Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des § 13 Abs 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302).

Die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 01.03.2016 aufgelisteten Punkte, welche wörtlich in den Verbesserungsauftrag übernommen wurden, betreffen nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts im Wesentlichen Fragen der Bewilligungsfähigkeit.

Zudem wurde in dem Verbesserungsauftrag vom 03.03.2016 auf ein „Vorprüfungsverfahren gemäß § 103 Wasserrechtsgesetz“ verwiesen, wobei die vorläufige Überprüfung in § 104 WRG geregelt ist und eventuell auch gemeint war.

Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist gemäß § 106 WRG das Gesuch abzuweisen. Andere gegen das Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfs unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.

Hinsichtlich des Ableitungssystems zu einem geeigneten Vorfluter wurden mehrere Varianten im Verbesserungsauftrag angegeben bzw. wurde aufgetragen Vorschläge im Projekt bzw. hydraulische Nachweise anzugeben, sowie auch Vorschläge zum Gerinneabschnitt vom Durchlass 1 bis zum Durchlass 2 formuliert wurden.

Es stellt sich somit die Frage, ob die belangte Behörde nicht vielmehr ein Vorgehen nach § 106 WRG beabsichtigt hatte, da nur bei Fehlen von Projektunterlagen nach § 13 AVG vorzugehen ist (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz, 2. Auflage, K3 zu § 106 WRG).

Es erscheint plausibel und nachvollziehbar, dass vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Erstbegutachtung des Projektes die Angabe der Leistungsfähigkeit des unbenannten Gerinnes (hydraulischer Nachweis) aufgrund der von den Beschwerdeführern geplanten Ableitung von Oberflächenwässern in dieses und der problematischen Gesamtsituation durch weitere Einwirkungen auf dieses Gerinne gefordert wurde. Die Behebung dieses Mangels wurde jedoch nicht in entsprechender Form im Verbesserungsauftrag vom 03.03.2016 vorgeschrieben.

Der gegenständliche Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG entspricht nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen des AVG iVm dem WRG. Dies deshalb, weil nicht klar dargelegt wurde, welche Angaben für die Behörde als erforderlich gesehen werden, damit der Antrag in inhaltlicher Hinsicht in Behandlung genommen werden kann sprich „Verhandlungsreife“ gegeben ist.

Die im Verbesserungsauftrag enthaltenen Punkte sind alle als fachliche Empfehlungen bzw. Notwendigkeiten für die Bewilligungsfähigkeit des Oberflächenentwässerungsprojektes „EE-Weg, FF“ zu qualifizieren, welche gemäß § 106 WRG den Antragstellern zur Kenntnis gebracht hätten werden können und die Rechtsfolgen dieser Bestimmungen relevant geworden wären. Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 01.03.2016, dass dieser offenbar die Projektversion Stand Mai 2015 begutachtet hat und wurde auf das Austauschprojekt September 2015 gar nicht Bezug genommen. Ob es nun tatsächlich zu einer Projektvariante Stand August 2016 hinsichtlich des Oberflächenentwässerungsprojektes EE-Weg, FF, gekommen ist oder nicht, war aufgrund der vorherigen rechtlichen Ausführungen nicht mehr entscheidungsrelevant.

Im Wege eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 103 WRG kann nur die Vorlage eines „verhandlungsfähiges“ Projekt nicht jedoch eines „bewilligungsfähigen“ Projekt erreicht werden.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass Aufgabe der Behörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur die Prüfung des eingereichten Projektes ist, nicht aber die Zweckmäßigkeit anderer Projektvarianten (VwGH 26.01.1993, 92/07/0068 mit Hinweis: E 29.10. 1985, 85/07/0160).

Die belangte Behörde kann daher entweder einen neuen Verbesserungsauftrag gemäß §13 Abs 3 AVG iVm § 103 Abs 1 WRG unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben erlassen, kann gemäß § 106 WRG vorgehen oder hat das vorliegende Projekt in Behandlung zu nehmen und allenfalls, wenn keine Bewilligungsfähigkeit gegeben ist, den Bewilligungsantrag abzuweisen, wenn die Antragsteller zu keiner genehmigungsfähigen Projektänderung bereit sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochten Bescheid aufzuheben war. Zudem wurde von keiner Beschwerdepartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 13 Abs 3 AVG iVm § 103 WRG und § 106 WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wasserrecht, Verbesserungsauftrag rechtswidrig, Bewilligungsfähigkeit, Verhandlungsreife, Unterlagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.363.1.5.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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