Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
25.04.2017Norm
VwGVG 2014 §8 Abs1Rechtssatz
Da der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Vollziehung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nicht zuständig ist, kann diesem gegenüber auch nicht die Erlassung einer Verordnung zur Umsetzung eines subjektiven Anspruches aus der durch das Immissionsschutzgesetz-Luft umgesetzten Luftqualitäts-Richtlinie durch Erlassung einer Verordnung nach der StVO, geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Erlassung eines negativen Bescheides bei Nichterlassung der begehrten Verordnung.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Zuständigkeit; Straßenverkehr;Anmerkung
VwGH 10.12.2018, Ra 2017/02/0122 bis 0124-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.220.001.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018