RS Lvwg 2017/4/25 LVwG-AV-220/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2017
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Norm

VwGVG 2014 §8 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1
StVO 1960 §43 Abs2

Rechtssatz

Da der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Vollziehung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nicht zuständig ist, kann diesem gegenüber auch nicht die Erlassung einer Verordnung zur Umsetzung eines subjektiven Anspruches aus der durch das Immissionsschutzgesetz-Luft umgesetzten Luftqualitäts-Richtlinie durch Erlassung einer Verordnung nach der StVO, geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Erlassung eines negativen Bescheides bei Nichterlassung der begehrten Verordnung.

Schlagworte

Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Zuständigkeit; Straßenverkehr;

Anmerkung

VwGH 10.12.2018, Ra 2017/02/0122 bis 0124-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.220.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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