TE Vwgh Beschluss 2018/11/21 Fr 2018/01/0019

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag der R M in W, vertreten durch Dr. Markus Andreewitch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem von der Antragstellerin eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprochen, indem es am 30. Oktober 2018 sein Erkenntnis verkündet hat (vgl. VwGH 16.5.2017, Fr 2017/01/0014, mwN, wonach die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit der Verkündung rechtlich existent wird).

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018010019.F00

Im RIS seit

13.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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