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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag der R M in W, vertreten durch Dr. Markus Andreewitch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem von der Antragstellerin eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprochen, indem es am 30. Oktober 2018 sein Erkenntnis verkündet hat (vgl. VwGH 16.5.2017, Fr 2017/01/0014, mwN, wonach die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit der Verkündung rechtlich existent wird).
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018010019.F00Im RIS seit
13.12.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019