Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Musger als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** D*****, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E***** G*****, vertreten durch Dr. Hans Peter Türtscher, Rechtsanwalt in Bezau, wegen 700.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 200.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2017, GZ 1 R 98/17x-79, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
1. Die Klägerin begehrte ua den Schenkungspflichtteil (§ 951 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015) für eine Zuwendung des Erblassers an seine Ehefrau (die Beklagte), mit der diese die Lastenfreistellung einer in ihrem Eigentum stehenden und danach dem gemeinsamen Sohn im November 2012 mit Notariatsakt übertragenen Liegenschaft samt dem darauf betriebenen Unternehmen finanziert habe.
2. Das Erstgericht traf dazu die Feststellungen, dass der Sohn nach Unstimmigkeiten von seinen Eltern „sein Erbe“ gefordert und die lastenfreie Liegenschaft übertragen erhalten habe. Dafür habe er gegenüber beiden Elternteilen einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte es (disloziert) überdies fest, dass die Beklagte die Lastenfreistellung „allein bewerkstelligt“ habe. Die von der Klägerin zum Beweis des Gegenteils geführten Beweise nahm es nicht auf. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehle es der diesbezüglichen Mängelrüge an der „rechtlichen Relevanz“.
Rechtliche Beurteilung
3. Die Klägerin vermag in der gegen diese Beurteilung gerichteten Rechtsrüge keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:
3.1 Unterstellt man die Richtigkeit ihres Vorbringens, der Erblasser habe die Geldmittel für die Lastenfreistellung zur Verfügung gestellt, wäre nämlich bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (vgl 2 Ob 201/17y) die Zuwendung des Erblassers nicht an die Beklagte, sondern an den gemeinsamen Sohn erfolgt. Der Sohn, mit dem Unstimmigkeiten aufgetreten waren, sollte von beiden Eltern „sein Erbe“ bekommen. Dementsprechend hätte er von der Mutter die Substanz der Liegenschaft samt dem dazugehörigen Unternehmen erhalten, während der Vater für die Lastenfreistellung gesorgt hätte. Auf diese Weise hätte er durch Vermögenszuwendungen beider Eltern die lastenfreie Liegenschaft erhalten. Damit wäre auch vereinbar, dass er gegenüber beiden Elternteilen einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben hat. Dass sich die Mutter als Liegenschaftseigentümerin gegenüber dem Sohn vertraglich zur Lastenfreistellung verpflichtete, würde daran nichts ändern. Entscheidend wäre nur, dass keine Schenkungsabsicht des Erblassers in Bezug auf die Beklagte bestand (vgl abermals 2 Ob 201/17y). Einen entsprechenden Schenkungswillen des Erblassers hat die Klägerin im Übrigen nicht behauptet.
3.2 Gelänge es daher der Klägerin, ihr Vorbringen unter Beweis zu stellen, wäre die Beklagte für den Anspruch nach § 951 ABGB aF mangels ihr gemachter Schenkung nicht passiv legitimiert. Es käme daher auch nicht darauf an, ob sie bei der Übertragung der Liegenschaft an den Sohn redlich oder unredlich war (§ 952 ABGB aF). Insoweit fehlt es somit tatsächlich an der rechtlichen Relevanz der in der Berufung behaupteten Verfahrensmängel, weshalb dem Berufungsgericht (jedenfalls im Ergebnis) keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vorzuwerfen ist.
Textnummer
E123473European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00237.17T.1129.000Im RIS seit
13.12.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018