Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Unqualifizierte Wortwahl gegü. BeschwerdeführerText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
N.N. ist schuldig,
Er hat sich gegenüber dem Beschwerdeführer im Zuge der Anrufe einer unqualifizierten Wortwahl bedient, in dem er u.a. sagte, „Jetzt wearns net bampert“, „31087 das sind 5 Zahlen die merken auch Sie sich“, „Hearns Sie san wirklich ein unfähiger Wiener so was hab i no net erlebt, unglaublich“,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG, § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. § 2 der Dienstordnung der LPD Wien vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012 i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 300,- (in Worten: dreihundert) verhängt.
Hingegen wurde der Beamte von dem Vorwurf,
er habe es in seiner damaligen Funktion als Notrufbeamter in der Einsatzabteilung/Landesleitzentrale unterlassen, einen Funkwagen zu einer angeblichen gefährlichen Drohung zu entsenden, dies zumindest zur Klärung des Sachverhaltes,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG, § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. § 2 der Dienstordnung der LPD Wien vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012 i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 1, 1. Halbsatz freigesprochen.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.
BEGRÜNDUNG
Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinarverfügung der Dienstbehörde sowie des seitens des Beschuldigten über seinen Verteidiger fristgerecht eingebrachten Einspruchs gegen die Disziplinarverfügung.
Sachverhalt:
N.N. steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er war der Einsatzabteilung/Landesleitzentrale dienstzugeteilt.
Am Vorfallszeitpunkt versah er dort seinen Dienst in der Funktion als Notrufbeamter. Dabei rief eine Partei zwei Mal an und ersuchte um Intervention wegen einer angeblichen Drohung.
Obwohl das Gespräch dem Aufforderer sich als äußerst problembehaftet darstellte, hat N.N. keine zumutbaren Handlungsalternativen in Form einer sofortigen Übergabe des Gesprächs an einen Vorgesetzten oder zumindest die Weiterleitung an einen anderen Notrufdisponenten erwogen, sowie es unterlassen, einen Funkwagen zur Örtlichkeit zu entsenden (zumindest zur Klärung des Sachverhaltes).
Schlussendlich hat sich der Aufforderer fernmündlich an die PI gewendet, wo von dort via LLZ ein Funkwagen entsendet wurde.
Es wurde von den einschreitenden EB ein Amtsvermerk wegen Verdachtes der gefährlichen Drohung gelegt.
Weiters hat N.N. sich gegenüber dem Aufforderer im Zuge der Anrufe einer unqualifizierten Wortwahl bedient (zB. „Jetzt wearns net bampert“, „das sind 5 Zahlen die merken auch sie sich“, „Hearns sie san wirklich ein unfähiger Wiener so was hab i no net erlebt, unglaublich“).
Das Strafverfahren gegen Sie wegen § 302 StGB wurde von der StA eingestellt.
Die ho Behörde hat erwogen:
Ein Beamter ist gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und hat gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Das bedeutet nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Bei einem Exekutivbediensteten muss diese Vertrauenswahrung der Allgemeinheit auch außerdienstlich erhalten bleiben (VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012). Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Außerdem muss der Beamte jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen (Parteilichkeit, Eigennützigkeit) einfließen lassen.
Ein besonderer Funktionsbezug besteht dort, wo durch das Verhalten des Beamten das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung seiner allgemeinen Dienstpflichten im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 gefährdet erscheint. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Schutzobjekt der Norm des § 43 Abs. 2 BDG 1979 im weitesten Sinn die Funktionstätigkeit der Verwaltung ist (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, Seite 162, unter Verweis auf die EB, 11 BlgNR, 15. GP, 85).
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektionen (vormals LPK) und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. (DOK, GZ: 35/DK/12 v. 26.03.2013).
Gemäß § 2 der Dienstordnung der LPD Wien vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten der Polizeibediensteten“ haben alle Polizeibedienstete den Leitbildgrundsatz der Wiener Polizei „Sicherheit und Hilfe“ in den Mittelpunkt ihres Verhaltens zu stellen und dabei durch Höflichkeit und Entgegenkommen das grundsätzliche Angebot zur partnerschaftlichen Begegnung zwischen Polizei und Bürger deutlich zu machen. Innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren.
Die Dienstbehörde hat nach der Einstellung durch die StA eine Disziplinarverfügung erlassen und eine Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- verhängt.
Seitens des Verteidigers wurde gegen die Disziplinarverfügung fristgerecht ein Einspruch erhoben, weshalb nunmehr das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 43 (1) BDG: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.
§ 2 der Dienstordnung der LPD Wien, GZ: P4/444849/1/2012:
„Verhalten der Polizeibediensteten“ - demnach haben alle Polizeibedienstete den Leitbildgrundsatz der Wiener Polizei „Sicherheit und Hilfe“ in den Mittelpunkt ihres Verhaltens zu stellen und dabei durch Höflichkeit und Entgegenkommen das grundsätzliche Angebot zur partnerschaftlichen Begegnung zwischen Polizei und Bürger deutlich zu machen. Innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren.
Zum Schuldspruch:
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat.
Seitens der Behörde wurde eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch erstattet, die STA hat dieses Verfahren jedoch eingestellt. An eine derartige Einstellung ist der Senat gemäß § 95 Abs. 2 BDG nicht gebunden und hat die Tatsachen und Beweise selbständig zu bewerten.
Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 BDG:
zu Punkt 2
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen (Beachtung der geltenden Rechtsordnung) begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich aus eigenem Antrieb erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Konkret versteht man darunter, dass ihm zugewiesene sicherheits- und kriminalpolizeiliche Aufgaben (§ 5 Abs. 3 SPG) ordnungsgemäß zu erfüllen und die entsprechenden dienstlichen Tätigkeiten und zugewiesenen Aufgaben - vorliegendenfalls die Entgegennahme von Notrufen - ordnungsgemäß zu verrichten. Aus der Treuepflicht ergibt sich, dass der Bedienstete dem Dienstgeber gegenüber ehrlich und wahrhaftig sein muss und seine eigenen Interessen hinter denen des Dienstgebers zu stellen sind. Er hat also insbesondere eigene Bedürfnisse in den Hintergrund zu stellen und auch „schwierige Anrufer und Parteien“ als Notrufbeamter korrekt, gewissenhaft und nach sachlichen Kriterien zu behandeln.
Nach der Beweislage und nach Abspielen des Notrufbandes hat sich für den Senat folgendes Bild ergeben: Der Beamte meldet sich mit dem Wort „Polizeinotruf“ in einem Tonfall, der Desinteresse bzw. Unmotiviertheit widerspiegelte.
Es ist zwar deutlich erkennbar, dass sich der Anrufer als schwierige Partei herausstellt.
Dennoch hätte sich der Beamte soweit professionell verhalten müssen, die Partei objektiv zum Sachverhalt zu befragen und sich nicht durch die eine oder andere Aussage der Partei aus der Reserve locken lassen. Er hat definitiv das notwenige Maß an Empathie nicht aufgebracht.
Diesbezüglich zeigte sich der Beamte geständig und gab an, dass er heute anders reagieren würde.
Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG:
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ). Der Disziplinarbeschuldigte hat gegen die Dienstordnung der LPD Wien verstoßen, indem er die in dieser Weisung gebotene Höflichkeit und das Entgegenkommen als grundsätzliches Angebot zur partnerschaftlichen Begegnung zwischen Polizei und Bürger vermissen hat lassen, nicht nur durch seine unqualifizierte Wortwahl, sondern auch der Art und Weise der Gesprächsführung
Aber – wie oben angeführt, ist der Beamte reumütig geständig.
Zu diesem Vorwurf wird aber auch seitens des Senates angemerkt, dass es zwar auf der einen Seite erwiesen ist, dass der Beamte einen Fehler hinsichtlich seines Verhaltens begangen hat, auf der anderen Seite jedoch Mängel seitens des Dienstgebers zu erkennen sind.
Es war auf den abgespielten Notrufen zu erkennen, dass sich nicht nur der Beschuldigte in einem unfreundlichen Ton am Notruf meldete, sondern sich auch die beiden anderen Notrufbeamten nicht gerade einladend klangen.
Aus diesem Grund regt der Senat an, sich generell das Verhalten der Notrufbeamten und deren Umgangston zu überprüfen und sich auch etwaige Handlungsalternativen bei emotionalen Entgleisungen überlegen sollte, wie etwa Übergabe an Kollegen oder Vorgesetzten.
Natürlich darf nicht übersehen werden, dass diese Beamten 8 Stunden lang in Akkordarbeit mit hilfesuchende Menschen, lebensgefährliche Situationen, Psychosen und sonstigen oft abstrusen Anrufern zu tun hat, wobei die psychische Belastung, denen die Notrufbeamten täglich ausgesetzt sind, sicherlich nicht zu unterschätzen ist. Umso mehr sollte angedacht werden, diese Kollegen regelmäßig zu schulen, bei diesen Schulungen auch missglückte Anrufe als Schulungsbeispiele zu bringen und diese Belastungen auch eventuell finanziell abzugelten.
Zum Freispruch Punkt 1:
Der Vorhalt lautete dahingehend, dass der Beamte keine Funkmittel entsendet hat und so die Hilfestellung verweigerte.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde das Notrufband abgespielt. Darauf ist eindeutig zu hören, dass der Beamte die Frage nach der Adresse des Anrufers stellte. Zu diesem Zeitpunkt war aber offenbar das Gesprächsklima dermaßen aufgeheizt und emotional aufgeschaukelt, dass eine Aufklärung des Sachverhaltes nicht mehr möglich war.
Faktum ist aber, dass der Beamte auf seine Frage keine Antwort erhalten hat. Ihm war es sohin auch gar nicht möglich, mangels Adresse ein Funkmittel zu entsenden.
Über die Art und Weise der Gesprächsführung wurde bereits zu obigen Punkt hinreichend ausgeführt.
Da dem Beamten es unmöglich gemacht wurde, einen Streifenwagen zu entsenden ist nach Ansicht des Senates auch keine Dienstpflicht verletzt, sodass der Freispruch gemäß § 118 Abs. 1 Zi 1 BDG, 1. Halbsatz erfolgte.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.
Der Beamte hat insofern gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 1 BDG verstoßen, als er als Notrufbeamter gegenüber einer Partei sich einer unqualifizierten Wortwahl bediente anstatt objektiv und emotionslos den Sachverhalt zu erfragen, wodurch er seiner Dienstpflicht nicht nachgekommen ist, seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, engagiert und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu besorgen.
Als mildernd konnte die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die Schuldeinsicht und das tadellose Auftreten vor der Disziplinarkommission herangezogen werden.
Erschwerend war der Umstand zu werten, dass der Beamte als Charge und somit Dienstführender Vorbildwirkung hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018