Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
Nichtvorlegen einer KrankenbestätigungText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
N.N. ist schuldig,
1. er hat es unterlassen, der Dienstbehörde eine ärztliche Bescheinigung für den Zeitraum seiner Abwesenheit vom Dienst vom 05.12.2016 bis 12.01.2017 wegen behaupteter Erkrankung vorzulegen,
2. er hat während seines Krankenstandes einen nicht genehmigten Domizilwechsel vorgenommen, indem er sich während des Krankenstandes in Griechenland aufgehalten hätte und dies der Dienstbehörde nicht gemeldet hat,
3. er hat einen Hauptwohnsitzwechsel vorgenommen und dies nicht, wie es vorgesehen ist, der Dienstbehörde gemeldet,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG, § 48 Abs. 1 BDG, § 51 Abs. 2 BDG, § 53 Abs. 2 Zi. 4 BDG und gegen die Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ zu GZ: P4/455939/2012 vom 28.12.2012, Pkt. II.5, „Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“ i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 600,- (in Worten: sechshundert) verhängt.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.
Seitens des Senates wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 4 Monatsraten à € 150,- bewilligt.
BEGRÜNDUNG
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde.
Sachverhalt:
Es langte in der Personalabteilung, Referat PA 6, ein Aktenvorgang ein, wonach N.N. im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.
N.N. wurde nach erfolgter chefärztlicher Untersuchung für eingeschränkt dienstfähig befundet und der Dienstantritt nach gerechtfertigtem Krankenstand für den 05.12.2016 avisiert. Am 04.12.2016 meldete sich der Beamte bei seinem Dienstvorgesetzten jedoch erneut krank und trat seinen bevorstehenden Dienst am 05.12.2016 nicht an. Am 13.01.2017 meldete sich N.N. wieder gesund und konsumierte mit sofortiger Wirkung Erholungsurlaub bis einschließlich 23.02.2017. Eine erforderliche Krankenbestätigung wurde für den Zeitraum von 05.12.2016 – 12.01.2017 nicht vorgelegt. Wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst wurden die Bezüge für den Zeitraum von 05.12.2016 bis 12.01.2017 eingestellt.
Durch das Ansuchen um Ruhestandsversetzung des N.N. gemäß § 14 BDG 1979 konnte im Zuge der Aktbearbeitung des Referates PA 7 in Erfahrung gebracht werden, dass sich N.N. in Griechenland befindet. Dies wurde damit bekräftigt, dass ein Antwortschreiben des angeführten Beamten am Kuvert mit kyrillischen Buchstaben versehen und die darin befindlichen ärztlichen Bestätigungen ebenfalls in kyrillischer Schrift geschrieben sind. Eine behördliche Bestätigung bzw. Übersetzung des ärztlichen Zeugnisses wurde nicht übermittelt. Im Zuge eines fernmündlichen Gespräches teilte der Beamte mit, dass er sich in Griechenland befinde und der Chefarzt über seinen Aufenthalt in Kenntnis sei. Ein Antrag auf Domizilwechsel wurde durch N.N. nicht gestellt.
In einem Fragebogen für das Referat PA7 wird von N.N. als seine Adresse, X.Y. angeführt. Im Zuge einer durchgeführten ZMR-Anfrage konnte festgestellt werden, dass der Beamte seit 15.02.2017 an der angeführten Örtlichkeit mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. In seiner Stammdienststelle sowie im Personalakt des Beamten wird als Hauptwohnsitzadresse eine andere Adresse geführt.
Für den 30.08.2017 wurde N.N. ein Dienstauftrag gem. § 52 BDG 1979 zur chefärztlichen Untersuchung mittels RSa Brief zugestellt. Am 08.08.2017 erfolgte ein Zustellversuch, welcher jedoch negativ verlief. Eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes wurde in der Abgabeeinrichtung hinterlegt.
Am 30.08.2017 kontaktierte N.N. die Kanzlei des Polizeichefärztlichen Dienstes und entschuldigte sich für sein Fernbleiben. Als Begründung für sein Fernbleiben wurden gesundheitliche Gründe angeführt.
Im Zuge einer durchgeführten Hauserhebung an der Wohnsitzadresse des N.N. am 22.09.2017 konnte durch den erhebenden Beamten, trotz mehrmaligen Läuten und Klopfen an der Wohnungstüre niemand angetroffen werden. Die unmittelbar angrenzende Nachbarsfamilie konnte angetroffen werden, wobei auf Befragen angegeben wurde, dass lediglich eine ältere Dame in der angeführten Wohnung anzutreffen sei.
Verantwortung:
Zu den angeführten Verfehlungen konnte N.N. niederschriftlich nicht befragt werden, da er sich seit 24.02.2017 durchgehend im Krankenstand befindet.
Anlastungen durch die Dienstbehörde:
N.N. steht im Verdacht, insofern gegen § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979, § 44 Abs. 1 BDG 1979, § 48 Abs. 1 BDG 1979, § 51 Abs. 2 BDG 1979 sowie § 53 Abs. 2 Ziff. 4 BDG 1979 und gegen die die Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“, verstoßen zu haben, als er es unterlassen hat, ein ärztliche Bescheinigung für den Zeitraum seiner Abwesenheit vom Dienst (05.12.2016-12.01.2017) wegen behaupteter Erkrankung vorzulegen. Zudem hat der Beamte einen nicht genehmigten Domizilwechsel vorgenommen und seinen Hauptwohnsitzwechsel der Dienstbehörde nicht gemeldet.
Rechtsgrundlagen:
BDG
Gemäß § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Ein Beamter hat gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 ist der Beamte, der durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.
Der Beamte hat gem. § 53 Abs. 2 Ziff. 4 BDG 1979 seiner Dienstbehörde die Änderung seines Wohnsitzes zu melden.
Dienstanweisungen:
Gemäß der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ GZ: P4/455939/2012, vom 28.12.2012, Pkt. II.4, „Krankenbestätigung“ hat der Beamte bei einer Dienstverhinderung von mehr als 3 Arbeitstagen eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit/Dienstunfähigkeit und nach Möglichkeit über deren voraussichtliche Dauer dem Leiter der Organisationseinheit, in der er Dienst versieht, vorzulegen.
Bleibt ein Bediensteter dem Dienst ungerechtfertigt fern, so entfallen die Bezüge. Die disziplinäre Verantwortlichkeit bleibt hiervon unberührt.
Gemäß der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ GZ: P4/455939/2012, vom 28.12.2012, Pkt. II.5, „Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“ Beabsichtigt ein Beamter während eines Krankenstandes Aufenthalt außerhalb seines Hauptwohnsitzes zu nehmen, so hat er dies so rechtzeitig im Dienstweg der Personalabteilung zu melden, dass die Dienstbehörde allenfalls zwecks Beurteilung der Zulässigkeit noch vor dem Domizilwechsel eine Untersuchung durch den Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes anordnen kann.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 44 (1) BDG: der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
§ 48 (1) BDG: der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
§ 51 (2) BDG: ist der Beamte, der durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.
§ 53 (2) Zi. 4 BDG: der Beamte hat seiner Dienstbehörde die Änderung seines Wohnsitzes zu melden.
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Dem Beamten wird vorgeworfen, er habe die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden nicht erbracht, da er unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben wäre und keine ärztliche Bestätigung vorgelegt hätte.
Zudem habe er einen Domizilwechsel während des Krankenstandes nicht gemeldet und auch die Änderung seines Hauptwohnsitzes nicht bekanntgegeben, wodurch er nicht nur gegen Bestimmungen des Beamtendienstrechts verstoßen hat, sondern auch Dienstanweisungen nicht befolgt hat.
"Gerechtfertigte Abwesenheit" bedeutet, dass die Dienstbehörde die Abwesenheit nicht "verfügen" muss (also keine Bescheiderlassung erforderlich), sondern lediglich ihre Grundlage festzustellen hat;
Sofern der Beamte nicht ohnedies vom Dienst befreit oder enthoben ist, hat er jede Abwesenheit vom Dienst zu melden. Ohnedies vom Dienst befreit oder enthoben ist der Beamte im Falle des Urlaubes, Außerdienststellung, Dienstfreistellung, Präsenzdienst, Zivildienst, Suspendierung, U-Haft, Strafhaft (Erl. zum BDG 1979).
Unverzüglich bedeutet rascheste mögliche Meldung, z.B. auch bei bevorstehenden Krankenständen, der Beamte darf daher nicht zuwarten, bis der - geplante - Operationstermin kommt und seinen Chef dann vor vollendete Tatsachen stellen (ergibt sich auch aus der Unterstützungspflicht).
Die Meldepflicht besteht für alle Beamte, also auch insoweit, als ihnen Freizeit gewährt wurde (Dienstfreistellung) (Rundschreiben des BKA, vom 26. Jänner 1984, Zl. 920.70114¬II/l b/84).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Fernbleiben des Beamten dann eigenmächtig, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1968, Zl. 1436/67, vom 16. Jänner 1969, Zl. 370/68, vom 7. Dezember 1972, Zl. 1562/72 und vom 15. Juni 1981, Zlen. 81/12/0036, 0049, Slg. N.F. Nr. 10.489/A).
Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein "ausreichender Entschuldigungsgrund" vorliegt. Nach der im Verhältnis zu § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des § 51 Abs. 2 BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn der Beamte (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Meldepflicht nach dem ersten Satz dieser Bestimmung nicht nachkommt.
Der Beamte führte diesbezüglich in seiner Stellungnahme an, dass er ärztliche Bestätigungen in griechischer Sprache übermittelt hätte, aus finanziellen Gründen konnte er diese nicht übersetzen lassen. Fakt ist aber, dass ärztliche Bestätigungen lesbar sein müssen. Kyrillische Schrift eignet sich diesbezüglich gar nicht und ist absolut unbrauchbar zur Beweisführung.
Der Domizilwechsel wurde vergessen zu melden und liegt diesbezüglich ein Geständnis vor und die Meldung der Hauptwohnsitzänderung wurde angeblich einem Kollegen mitgeteilt, der davon nichts wusste.
Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung und des einsichtigen Verhaltens des Beamten in seiner Stellungnahme ist wohl unbestritten, dass der Beschuldigte wider die bestehenden Vorschriften gehandelt hat. Sohin liegen insgesamt drei Dienstpflichtverletzungen vor.
Die Schuld- und Straffrage war aus den oben angeführten Gründen zu bejahen. Aus Gründen der General- und Spezialprävention wurde seitens des Senates mit Geldbuße vorgegangen, um den Beschuldigte sein Unrecht vor Augen zu führen.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.
Der Beamte hat insofern gegen Bestimmungen des BDG verstoßen, indem er die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden nicht erbracht, da er unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist und keine – lesbare und damit anerkannte - ärztliche Bestätigung vorgelegt hat.
Zudem habe er einen Domizilwechsel während des Krankenstandes nicht gemeldet und auch die Änderung seines Hauptwohnsitzes nicht bekanntgegeben
Als mildernd konnte die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis herangezogen werden, sowie der Umstand, dass sich der Beamte bereits im Ruhestandsverfahren befindet und in absehbarer Zeit in den Ruhestand versetzt wird.
Erschwerend war zu werten, dass insgesamt drei Dienstpflichtverletzungen vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018