Norm
BDG 1979 §43 Abs1 und 2Schlagworte
Diebstähle zum Nachteil des DienstgebersText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 29.06.2018 beschlossen, die bezüglich des Beamten, geb. am N.N., eingeleiteten Disziplinarverfahren
wegen des Verdachts, er habe
1) im Zeitraum von N.N. bis zum N.N. in zahlreichen Angriffen aus dem Bestand seiner Stammdienststelle, in N.N.,
a. 8 Flaschen Autoreinigungsmittel, 13 Stück Cockpitsprays und 3 Stück Entfroster Sprays,
b. 230 Stück Alkali-Mangan Batterien in verschiedenen Größen,
c. 135 Stück diverse Büro- und Schreibartikel,
d. 10 Großpackungen Toilettenpapier zu je 30 Stück und 11 Einzelpackungen Papierhandtücher sowie
e. 18 Flaschen Motoröl zu je 1 Liter
im Gesamtwert von cirka € 470,00 gestohlen und in seinem Haus gelagert,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
2.) ab N.N. bis zum N.N., in oftmaligen Angriffen, eine nicht bestimmte Menge Dieselkraftstoff, den sich seine Gattin in einer Menge von insgesamt mindestens 2.000 Litern unrechtmäßig zugeeignet und in seiner Garage in insgesamt 8 Fässern sowie mehreren Kanistern gelagert hatte, für sein Privatfahrzeug verwendet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
3.) seit Ende N.N./Anfang N.N. bis zum N.N. immer wieder bei verschiedenen Gelegenheiten, in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion in N.N., mehreren Kollegen insgesamt mindestens 285 Nespresso Kaffeepads im Gesamtwert von ca. € 100,00 gestohlen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
4.) a. zum Monatswechsel N.N. auf der Polizeiinspektion in N.N., in der Kanzlei der Dienststellenleitung aus einem Ablagefach die von A.A. vorgelegte Reiserechnung für N.N. entnommen und unterdrückt, um aus Böswilligkeit zu verhindern, dass der Beamte den ihm zustehenden Geldbetrag ausbezahlt bekommt,
b. zum Monatswechsel N.N. auf der Polizeiinspektion in N.N., in der Kanzlei der Dienststellenleitung aus einem Ablagefach im Kasten links von der Türe zur Bezirksleitstelle, die von dem zur SOKO N.N. zugeteilten B.B. vorgelegte Reiserechnung für N.N. entnommen und vernichtet bzw. sonst unterdrückt, um aus Böswilligkeit zu verhindern, dass der Beamte den ihm zustehenden Geldbetrag ausbezahlt bekommt,
c. zum Monatswechsel N.N. auf der Polizeiinspektion in N.N., in der Kanzlei der Dienststellenleitung aus einem Ablagefach im Kasten links von der Türe zur Bezirksleitstelle, die von dem zur SOKO N.N. zugeteilten B.B. neuerlich vorgelegte Reiserechnung für N.N. und die gleichzeitig erstmals vorgelegte Reiserechnung für N.N. entnommen und vernichtet bzw. sonst unterdrückt, um aus Böswilligkeit zu verhindern, dass der Beamte den ihm zustehenden Geldbetrag ausbezahlt bekommt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
5.) am N.N. die schriftliche Genehmigung der Beamtenversicherungsanstalt – BVA, mit der die genehmigungspflichtige Untersuchung des C.C. bewilligt und die per Fax an die PI N.N. übermittelt worden war, aus dem persönlichen Ablagefach des C.C. entnommen und unterdrückt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
6.) zwischen N.N. und N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. das private Multifunktionswerkzeug „Leatherman Wave“ des D.D. im Wert von cirka € 100,-- gestohlen und erst auf die direkte Ansprache des Geschädigten hin zurückgegeben,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
7.) im Zeitraum zwischen N.N. und N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. den dienstlichen Gürtelring für die MagLight Taschenlampe im Wert von € 10,-- zum Nachteil des E.E. der Polizeiinspektion N.N. an sich genommen und in seinem Kasten deponiert,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
8.) zwischen N.N. und N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. die weiße Uniform-Tellerkappe des F.F. in dessen Büro vom Fensterbrett, wo sie abgelegt war, genommen und in den Kasten in seinem Büro gelegt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
9.) im N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. eine Lederaktenmappe im Wert von 20,-- zum Nachteil vom G.G. gestohlen bzw. dauernd entzogen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
10.) am N.N. in der Zeit zwischen N.N. und N.N. Uhr auf der Polizeiinspektion N.N. aus einer Tasche, die davor als Fund abgegeben worden war, einen USB Stick und Bargeld im Wert von mindestens € 3,-- zum Nachteil von H.H. entnommen und sich zugeeignet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
11.) in der Nacht zum N.N. vom Innenhof des Dienststellengebäudes der Polizeiinspektion N.N. eine dreiteilige Aluleiter im Wert von cirka € 200,-- aus dem Eigentum des I.I. gestohlen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
12.) im Zeitraum zwischen N.N. und N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. dem damaligen J.J. dessen dienstliche Lederhandschuhe gestohlen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
13.) im Zeitraum zwischen N.N. und N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. dem A.A. dessen schwarzes Uniformbarett für die Einsatzeinheit im Wert von cirka 8,50 gestohlen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
14.) im Zeitraum zwischen N.N. und N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. eine K.K. gehörende Schreibmappe der FSG im Wert von cirka € 10,-- gestohlen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
15.) am N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. die Abrechnung des Nachtdienstgeldes und der Gefahrenzulage für N.N. von C.C. unterdrückt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
16.) zwischen N.N. und N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. ein Antwortschreiben der GÖD Rechtsabteilung an C.C. an sich genommen und unterdrückt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
17.) zwischen dem N.N. und dem N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. einen Vertrag des E.E. mit der Musikgruppe „Die Schürzenjäger“ an sich genommen und unterdrückt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
18.) zwischen N.N. und N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. einen Antrag des B.B. an den Fachbereich 4 der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion N.N. auf „Benutzeränderung“ wegen seiner Sperre im EKIS (Passwort vergessen) an sich genommen und unterdrückt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
19.) zwischen N.N. und N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. den Gehaltszettel des L.L. vom N.N. samt dem dazu geöffneten Kuvert an sich genommen und unterdrückt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
20.) zwischen N.N. und N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. die Diensteinteilung vom N.N. für A.A. und C.C. an sich genommen und unterdrückt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
21.) zwischen N.N. und N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. ein Schreiben der Versicherung an C.C. an sich genommen und unterdrückt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
22.) zwischen N.N. und N.N. die Sterbeurkunde des N.N. an sich genommen und durch Aufbewahren in seinem seiner Aktenkästen auf der Polizeiinspektion N.N. unterdrückt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
23.) am N.N. in N.N. die, im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle bei N.N. vorläufig sichergestellten, dreiundzwanzig Stück Tachografenblätter dann in einem seiner Aktenkästen auf der Polizeiinspektion N.N. unterdrückt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
24.) am N.N., zwischen N.N. und N.N. Uhr, in N.N. im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle die Fahrerbescheinigung des N.N. an sich genommen und unterdrückt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
25.) am N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. von M.M. € 105,-- für drei begangene Verwaltungsübertretungen eingehoben, ohne die vorgesehene Organstrafverfügung auszustellen und den einkassierten Geldbetrag unverzüglich an die Behörde abzuführen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs.1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
26.) zwischen N.N. und N.N. im Zusammenhang mit Vorführungsbefehlen auf der Polizeiinspektion N.N. von N.N. mindestens € 600,-- kassiert, jedoch nur € 454,-- an die Bezirkshauptmannschaft N.N. abgeführt und sich den Restbetrag von mindestens 146,-- angeeignet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
27.) sich am N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. aus den Effekten des, nach einem Banküberfall festgenommenen, N.N. ein Kuvert mit € 60,-- zugeeignet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
28.) am N.N. in N.N. im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle von N.N. wegen festgestellter Verwaltungsübertretungen 300,-- eingehoben, aber keine Organstrafverfügungen ausgestellt und den eingehobenen Betrag nicht der Bezirkshauptmannschaft N.N. abgeliefert sondern sich zugeeignet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
29.) am N.N. in N.N. von N.N. einen Strafbetrag von € 400,-- für die, von N.N. am N.N. begangenen dreiundvierzig, Verwaltungsübertretungen eingehoben und sich diesen Geldbetrag zugeeignet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
30.) zwischen N.N. und N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. von N.N. wegen insgesamt zweiundzwanzig, im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle festgestellten, Verwaltungsübertretungen € 400,- kassiert, jedoch für den eingehobenen Geldbetrag kein Organmandant ausgestellt und in der Folge den eingehobenen Strafbetrag nicht ordnungsgemäß der Bezirkshauptmannschaft N.N. abgeführt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
31.) am N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. von N.N., im Zusammenhang mit neunzehn von, am N.N. von ihm im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle festgestellten bzw. vermerkten Verwaltungsübertretungen, insgesamt € 800,-- kassiert, jedoch nur zwölf Organstrafverfügungen mit einer Summe von € 375,-- ausgestellt und der Behörde abgeführt, sich die restlichen € 425,-- hingegen zugeeignet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs.1 und 2 BDG1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
32.) am N.N., gegen N.N. Uhr auf der Polizeiinspektion N.N. für, von ihm am N.N. im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle bei N.N. insgesamt festgestellten einundzwanzig Verwaltungsübertretungen von N.N. € 300,-- kassiert, jedoch weder die vorgesehenen Organstrafverfügungen ausgestellt noch den eingehobenen Betrag unverzüglich der Behörde abgeführt sondern sich zugeeignet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
33.) am N.N. bei der Firma N.N. in N.N., im Zusammenhang mit den, von ihm am N.N., zwischen N.N. und N.N.Uhr in N.N. im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle bei N.N. festgestellten sechs, Verwaltungsübertretungen zwar € 210,-- kassiert, aber nur zwei Organstrafverfügungen ausgestellt und der Behörde € 70,-- abgeführt, sich die restlichen € 140,-- hingegen zugeeignet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
34.) am N.N., in N.N. vor dem N.N. im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle bei N.N. zahlreiche Verwaltungsübertretungen festgestellt und vorerst cirka € 1.200,-- bis € 1.300,- verlangt, auf Einwand des Beanstandeten, nicht so viel Geld mit zu haben, diesem ein „Angebot“ von zehn Organstrafverfügungen zu insgesamt € 350,-- gemacht, auf neuerlichen Einwand des Beanstandeten, auch nicht so viel Geld mit zu haben, diesem angeboten, den Strafbetrag in den nächsten Tagen bis N.N. auf die Polizeiinspektion N.N.bringen zu können und schließlich, als N.N. nicht kam, keine Anzeige erstattet und auch sonst keine weiteren Maßnahmen ergriffen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs.1 und 2 BDG1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
35.) am N.N. im Gemeindegebiet von N.N. im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle N.N. wegen zwanzig festgestellten Verwaltungsübertretungen beanstandet und zur Zahlung von insgesamt € 700,-- aufgefordert, auf dessen Einwand, nicht so viel Geld mit zu haben, diesen zur Bezahlung des Betrages am N.N. auf der Polizeistation N.N. aufgefordert, sei jedoch an diesem Tag nicht anwesend gewesen und habe weder eine Anzeige erstattet noch sonst weitere Maßnahmen ergriffen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
36.) am N.N. in N.N. vor dem Haus N.N. im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle N.N. wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen beanstandet und diesen zur Bezahlung von insgesamt € 280,- aufgefordert, auf dessen Einwand, nicht so viel Geld mit zu haben, diesem angeboten, in einigen Wochen mit ihm in Kontakt zu treten, dies aber nicht getan sowie weder eine Anzeige erstattet noch sonst weitere Maßnahmen ergriffen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
37.) am N.N. um N.N. Uhr in N.N. am N.N. kontrolliert, diesen wegen sieben Verwaltungsübertretungen beanstandet und zur Bezahlung von € 245,-- aufgefordert, auf dessen Einwand, nur cirka € 30,-- bis € 40,-- bei sich zu haben, diesem angeboten, am nächsten Wochenende zur Polizei zu kommen und die Strafe zu bezahlen, als dann aber N.N. das Geld noch immer nicht gehabt hat und deshalb nicht zur Polizei nach N.N. gefahren ist, diesen über ein Jahr lang mehrmals angerufen und zur Bezahlung schon fast „bedroht“, andernfalls dieser und die Firma eine Strafe von € 1.000,- zu bezahlen hätten, auch zwei Mal bei der Firma angerufen und dort „Druck“ gemacht, sich dann aber nicht mehr gemeldet und weder eine Anzeige erstattet noch sonst weitere Maßnahmen ergriffen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
38.) am N.N. um N.N. Uhr in N.N. auf Höhe des Hauses N.N. im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle vierundzwanzig Verwaltungsübertretungen festgestellt und dafür bzw. für einen Teil davon von N.N. insgesamt € 800,- Strafe verlangt, auf Einwand desselben, nicht so viel Geld mit zu haben, diesem angeboten, den Betrag später bezahlen zu dürfen und sich nach dem Urlaub mit ihm in Verbindung zu setzen, in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Grundlage acht Tachoscheiben zurückbehalten, sich jedoch dann nicht mehr mit dem Beanstandeten in Verbindung gesetzt, weder eine Anzeige erstattet noch sonst weitere Maßnahmen ergriffen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
39.) am N.N. um N.N. Uhr in N.N. bei dem von N.N. gelenkten LKW, eine Schwerverkehrskontrolle durchgeführt und hierbei insgesamt neun Verstöße und sechs technische Mängel, die er zum einen Teil anzeigen (schwere Mängel) und zum anderen Teil vor Ort (Verstöße) strafen wollte, festgestellt dann aber dem Lenker die Bezahlung nicht in engem zeitlichen Zusammenhang, sondern vorerst ab N.N., bei nochmaligen Zahlungsaufschub, und das nicht auf einmal, sondern in drei Raten genehmigt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
40.) am N.N. um N.N. Uhr N.N. einer Schwerverkehrskontrolle unterzogen und dabei siebzehn Verstöße festgestellt, diese im Ergebnisprotokoll vermerkt und dafür € 200,-- einheben wollen, auf den Einwand des Beanstandeten, kein Geld bei sich zu haben, von diesem dessen Handynummer verlangt, um einen Termin für die Bezahlung der Strafe zu einem späteren Zeitpunkt zu vereinbaren, sich dann aber nicht mehr mit diesem in Verbindung gesetzt und weder eine Anzeige erstattet noch sonst weitere Maßnahmen ergriffen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
41.) am N.N., um N.N. Uhr N.N. auf der N.N. Bezirk N.N., eine Schwerverkehrskontrolle bei dem von N.N. gelenkten LKW, mit dem Kennzeichen N.N. durchgeführt, dabei zwölf Übertretungen (fünf wegen fehlender Tachoscheiben, sechs wegen fehlender Aufzeichnungen und eine wegen Mitführens von Schneeketten) festgestellt und dafür vorerst einen Strafbetrag von über € 600,-- verlangt, auf Einwand des Beanstandeten, nur € 50,- mit zu haben, diesem angeboten, sich auf € 395,- einigen zu können, auf dessen Einwand, nur € 150,-- auf dem Konto zu haben, diesem gesagt, dass er sich beim nächsten Dienst bei ihm melden werde, sich dann aber nicht mehr gemeldet, nur eine Anzeige wegen der nicht mitgeführten Schneeketten erstattet, sonst aber keine weiteren Maßnahmen ergriffen zu haben,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
42.) am N.N. in der Zeit von N.N. – N.N. Uhr in N.N., eine Schwerverkehrskontrolle bei dem von N.N. gelenkten LKW, Kennzeichen N.N. durchgeführt, eine Überladung von 2.200 kg festgestellt, insgesamt dreiundzwanzig Tachografenscheiben vorläufig sichergestellt und versucht, von N.N. für die Gewichtsüberschreitung einen Strafbetrag von € 400,-- einzuheben, obwohl für dieses Gewicht der Überladung lediglich ein Strafbetrag von € 140,-- einzuheben gewesen wäre, nach dem Einwand des Beanstandeten, dass er in Österreich und nicht sonst wo sei und somit keine € 400,- bezahlen werde, weder eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft N.N. noch sonst weitere Maßnahmen ergriffen und auf dem Ergebnisprotokoll keine Übertretungen dokumentiert,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
43.) am N.N. im Zuge einer in N.N., auf Höhe N.N. durchgeführten Schwerverkehrskontrolle nach Feststellen eines schweren Mangels mit Untersagung der Weiterfahrt durch den Landesprüfzug (poröser Luftschlauch) zwar dem Lenker die Weiterfahrt untersagt, dann aber den LKW, der mit einer Fuhre frischen, jedoch aufgrund der langen Kontrolle schon erhärtenden Asphalts beladen war, mit Blaulicht zu einer Baustelle eskortiert und von N.N. wegen angeblich schlecht ausgefüllter Sachblätter anfänglich € 720,- verlangt, obwohl er auf dem Ergebnisprotokoll keine diesbezüglichen Verstöße oder Mängel dokumentierte, auf Einwand des N.N., kein Geld bei sich zu haben, diesem vorerst das Angebot gemacht, nur € 320,-- bezahlen zu müssen, auf dessen neuerlichen Einwand, kein Geld bei sich zu haben, diesem eine spätere Bezahlung ermöglicht und nach cirka drei Wochen bei einem Telefonat abermals eine spätere Bezahlung vereinbart, dann allerdings keinen Kontakt mehr mit N.N. aufgenommen und auch sonst keine Maßnahmen ergriffen und auf einer Kopie des Führerscheines und der Zulassungsscheines nebst Adresse und Telefonnummer den Betrag von € 220,-- vermerkt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
44.) am N.N. um N.N. Uhr in N.N. im Zuge einer Verkehrskontrolle beim Kleinkraftrad N.N., Kennzeichen N.N. des N.N. mehrere Verwaltungsübertretungen festgestellt, dann aber keine weitere Maßnahmen gesetzt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs.1 und 2 BDG1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
45.) am N.N. um N.N. Uhr in N.N. im Zuge einer Verkehrskontrolle bei dem von N.N. gelenkten Mofa , zum Teil schwere, Verwaltungsübertretungen festgestellt, sich diesbezügliche Notizen gemacht, an Ort und Stelle die Kennzeichentafel und den Zulassungsschein abgenommen, eine Bestätigung ausgestellt, dann aber nächsten bzw. übernächsten Tag ohne Voranmeldung in die Ordination des Vaters des beanstandeten Lenkers, gegangen und diesem das Kennzeichen sowie den Zulassungsschein ausgefolgt, obwohl die Mängel nicht behoben worden waren und die Verwaltungsübertretungen auch weder bestraft noch der Behörde angezeigt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
46.) am N.N. um N.N. Uhr in N.N. im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle neunzehn Verstöße festgestellt und vom Lenker, € 650,-- verlangt, auf dessen Einwand, nicht so viel Geld bei sich zu haben und dass es für Milchtransporter eine Ausnahmegenehmigung geben würde, das nicht akzeptiert und dem Lenker gesagt, dass er sich in ein paar Tage an der Dienststelle melden solle, weiters im Ergebnisprotokoll neunzehn Verstöße und Organstrafverfügungen dokumentiert, dann aber, obwohl sich N.N. nicht mehr gemeldet hat, keine weiteren Maßnahme ergriffen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
47.) am N.N. um N.N. Uhr in N.N. im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle zahlreiche (mindestens dreiundzwanzig) Verwaltungsübertretungen festgestellt, vom Lenker, € 600,-- für einundzwanzig Übertretungen verlangt, auf dessen Einwand, nicht so viel Geld mit zu haben, dessen Daten notiert und auf dem Ergebnisprotokoll einundzwanzig Organstrafverfügungen mit einer Gesamtsumme von € 600,-- dokumentiert, jedoch weder das Geld dafür später kassiert noch eine Anzeige erstattet zu haben (es wurde lediglich eine Anzeige wegen schadhafter Reifen und Nichtmitführens der Schneeketten erstattet),
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
48.) am N.N. um N.N. Uhr in N.N. im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zwar festgestellt, dass N.N. nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war und dass die Begutachtungsplakette des von N.N. gelenkten PKW, N.N. abgelaufen war, dann aber die Anzeigeerstattung an die Behörde unterlassen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
49.) am N.N. um N.N. Uhr in N.N. im Zuge einer Verkehrskontrolle bei N.N. festgestellt, dass dieser den PKW auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne Zulassung, ohne Versicherung, ohne Führerschein und ohne Sicherheitsgurte gelenkt hat, dann zwar die für die Anzeige erforderlichen Daten notiert, jedoch die Anzeige nicht erstattet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
50.) am N.N. um N.N. Uhr in N.N. im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bei dem von N.N. gelenkten PKW, Kennzeichen N.N. fünf schwere Mängel festgestellt, die für die Anzeige notwendigen Daten in einem Kalender notiert, dann aber die Anzeige nicht erstattet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
51.) im N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. eine Versicherungsanfrage der BVA zu einem Verkehrsunfall, der von F.F. bearbeitet worden war, ohne Wissen des Vorgesetzten bzw. des dafür zuständigen Sachbearbeiters, aus dem Posteinlauf entnommen und sie auch nicht bearbeitet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
52.) am N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. eine am N.N. per FAX eingelangte Anzeige der Fa. N.N. gegen unbekannte Täter wegen Vandalismus Schäden, noch vor der Protokollierung und ohne Wissen seiner Vorgesetzten eigenmächtig an sich genommen, jedoch außer der fotografischen Sicherung der Schäden keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und auch keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs.1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
53.) am N.N. in N.N. mit N.N. wegen des Verdachtes, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein KFZ gelenkt zu haben, einen Alkomattest vorgenommen, der positiv verlief, in der Folge aber dem Lenker weder den Führerschein abgenommen noch eine Anzeige erstattet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
54.) am N.N. um N.N. Uhr mit N.N. eine Niederschrift im Zusammenhang mit einer PKW Veruntreuung sowie einem Fund bzw. einer Sicherstellung von Diebesgut in N.N. aufgenommen zu haben, dann aber den Fall bzw. die Fälle nicht –wie vorgesehen- weiter bearbeitet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
55.) am N.N. um N.N. in N.N. im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle bei dem von N.N. gelenkten LKW mehrere Verwaltungsübertretungen festgestellt und dann eine Verwaltungsanzeige erstattet, in der sowohl Delikte aufscheinen, die nicht vorgelegen waren, als auch Delikte, die doppelt und dreifach aufscheinen, obwohl sie nur einfach begangen wurden,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
56.) im N.N. für die pflichtwidrige Unterlassung einer Anzeigeerstattung wegen § 99 Abs. 1a StVO gegen N.N. von N.N. für sich Vergünstigungen mit Hinblick auf den beabsichtigten Kauf eines PKW gefordert,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
57.) am N.N. gegen N.N. Uhr in N.N., in der Firma N.N. im Zusammenhang mit dessen möglicher bzw. bevorstehender förmlichen Vernehmung zu einer falschen Zeugenaussage aufgefordert, indem er N.N. gesagt hat, dass, sollte sich jemand bei ihm oder seinem Sohn melden, er bzw. sein Sohn sagen solle, dass dieser damals beim N.N. auf dem Weg zu seinem Auto gewesen sei, das Fahrzeug habe aufsperren wollen und er deshalb vorsichtshalber einen Alkotest habe machen müssen und auf die Frage des N.N., warum er solche Angaben machen solle, geantwortet, dass dies so besser wäre,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
58.) zu einem Zeitpunkt vor dem N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. die dienstliche Baseballkappe des F.F. an sich genommen und, obwohl die Kappe durch den innen angebrachten Schriftzug eindeutig identifizierbar war, bis zum N.N. nicht mehr zurückgegeben,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. v. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
59.) am N.N. anlässlich einer Schwerverkehrskontrolle vom Fahrer € 200,- gefordert und am nächsten Tag von ihm € 120,- an der PI N.N. eingehoben zu haben, ohne ein Organstrafmandat ausgestellt sowie den eingehobenen Strafbetrag ordnungsgemäß abgeführt zu haben,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. einzustellen.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus den Disziplinaranzeigen des BPK N.N. vom N.N., GZ VN.N., bzw. N.N., GZ N.N.sowie aus den Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., vom N.N. bzw. vom N.N.
Inhalt der Anzeige vom N.N. (Spruchpunkt 1.-5.)
Die Landespolizeidirektion für N.N. erlangte am N.N. durch die vorläufige Suspendierung Kenntnis vom Vorfall.
Zu 1) Am N.N. brach im Haus des Beamten in N.N., ein Brand aus. Im Zuge der Brandermittlungen fielen in der Garage zahlreiche Waren auf, die offensichtlich aus dem Bestand der Polizei stammten. In der Folge wurden bei dem Beamten an der angeführten Wohnadresse sowie in seinem Büro auf der PI N.N. freiwillige Nachschauen durchgeführt, bei denen die oben angeführten Gegenstände vorgefunden und vorläufig sichergestellt wurden. Die Sicherstellungsprotokolle, Lichtbildbeilagen, Amtsvermerke über die Erhebungen und Befragungen sowie die diesbezüglichen Vernehmungsprotokolle liegen bei.
Zu 2) Die Gattin des Beamten gab im Zuge ihrer Vernehmung an, dass sie immer wieder den Tank des Autos ihres Mannes mit dem unrechtmäßig erworbenen Treibstoff befüllt habe. Ihr Mann habe das gewusst. Das Sicherstellungsprotokoll, die Lichtbildbeilage, Amtsvermerke über die Erhebungen und Befragungen sowie die diesbezüglichen Vernehmungsprotokolle liegen bei.
Zu 3) P.P. war bereits am N.N. der Diebstahl einiger Kaffeepads aufgefallen. Im Zuge der freiwilligen Nachschau nach dem Brand fand man bei dem Beamten die dann sichergestellten Pads. Das Sicherstellungsprotokoll, die Lichtbildbeilage, Amtsvermerke über die Erhebungen und Befragungen sowie die diesbezüglichen Vernehmungsprotokolle liegen bei.
Zu 4) a. Im Zuge der Durchsicht eines Kartons mit zahlreichen bei der freiwilligen Nachschau vorläufig sichergestellten Aktenkopien und sonstigen Unterlagen des Beamten fanden die erhebenden Beamten das Original der von A.A. vorgelegten Reiserechnung. Die Überprüfung ergab, dass A.A. den ihm zustehenden Betrag von € 17,60 nicht angewiesen bekommen hatte und das bisher auch noch nicht bemerkt hatte. Eine Nachverrechnung ist nach Ablauf von 6 Monaten nicht mehr möglich. Das Sicherstellungsprotokoll, die Lichtbildbeilage, Amtsvermerke über die Erhebungen und Befragungen sowie die diesbezüglichen Vernehmungsprotokolle liegen bei.
Zu 4) b. und c. B.B. legte monatlich die Verrechnung seiner Reisegebühren (Zuteilungsgebühr) vor. Nachdem das Fehlen der Abrechnung bemerkt wurde, legte er mit der nächsten Abrechnung die fehlende neuerlich vor. Dazu musste er sich aber auch die fehlende Bestätigung des Unterkunftgebers neu besorgen. Doch nun fehlten beide Abrechnungen. Aufgrund der Tatsache, dass der Tatzeitpunkt auf die Nacht vom N.N. zum N.N. eingegrenzt und die Tätigkeiten der damals Dienst verrichtenden Beamten rekonstruiert werden konnten, richtete sich der Verdacht zwar gegen den Beamten, ein Beweis konnte jedoch vorerst nicht erbracht werden. Im Zuge der freiwilligen Nachschauen nach dem Brand fand man jedoch bei ihm die Kopien gerade dieser beiden fehlenden Reiserechnungen. Das Sicherstellungsprotokoll, die Lichtbildbeilage, Amtsvermerke über die Erhebungen und Befragungen sowie die diesbezüglichen Vernehmungsprotokolle liegen bei.
Zu 5) Das Fehlen der Genehmigung der BVA bemerkte C.C. am N.N.. Der Beamte erstattete diesbezüglich Anzeige bei einem Vorgesetzten, der nach Abschluss der Erhebungen die Anzeige gegen Unbekannt an die Staatsanwaltschaft N.N. erstattete. Im Zuge der freiwilligen Nachschauen nach dem Brand wurde in den Kästen des Beamten, zwischen zahlreichen Unterlagen und Aktenkopien auch diese, von der BVA per Fax übermittelte Genehmigung aufgefunden. Das Sicherstellungsprotokoll, die Lichtbildbeilage, Amtsvermerke über die Erhebungen und Befragungen sowie die diesbezüglichen Vernehmungsprotokolle liegen bei.
Angaben des Verdächtigen
Der Beamte ist zu den Diebstählen zum Nachteil des Dienstgebers teilweise geständig. Zur Mittäterschaft bzw. Hehlerei bei den Treibstoffdiebstählen seiner Gattin hält er sich eher bedeckt und will scheinbar seine Gattin nicht belasten.
Zu den Diebstählen der Kaffeepads zum Nachteil der Kollegen ist er nicht geständig. Diesbezüglich gab er an, dass seine Frau die Kaffeepads gekauft habe. Dies kann jedoch eindeutig widerlegt werden, weil diese Pads dort nicht erhältlich sind und weil seine Frau angab, niemals in der N.N. solche Kaffeepads gekauft zu haben.
Zu den Urkundenunterdrückungen ist er ebenfalls nicht geständig.
Die Vernehmungen und der Amtsvermerk liegen bei.
Bezüglich des Verdachtes auf Gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie des Verdachtes auf Urkundenunterdrückung wurde vom BPK N.N.am N.N. unter der GZ N.N. ein Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft N.N. erstattet.
Aufgrund des angeführten Sachverhaltes wurde der Beamte mittels Bescheid vom N.N. GZ N.N. gemäß § 112 Abs. 1 BDG vorläufig vom Dienst suspendiert.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission wurde der Beamte in weiterer Folge deshalb gemäß § 112 Abs. 3 BDG suspendiert.
Inhalt der Disziplinaranzeige vom N.N. (Spruchpunkt 6.-59.)
Die Dienstbehörde hat – auf diesbezügliche Nachfrage eines dazu übermittelten E-Mails zufolge - am N.N. mit Vorlage des Abschluss- und der Zwischen-Berichte Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.
Danach ist der Beamte verdächtig,
1.) zwischen N.N. und N.N. auf der PI N.N. das private Multifunktionswerkzeug „Leatherman Wave“ des D.D. im Wert von ca. 100,00 Euro gestohlen und erst auf die direkte Ansprache des Geschädigten hin zurückgegeben zu haben (entspricht Spruchpunkt 6. vorliegenden Bescheids). Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
2.) Der Beamte ist verdächtig, im Zeitraum zwischen N.N. und N.N. auf der PI N.N. den dienstlichen Gürtelring für die MagLight Taschenlampe im Wert von 10,00 Euro zum Nachteil des E.E. der PI an sich genommen und in seinem versperrten Kasten deponiert zu haben (entspricht Spruchpunkt 7. des vorliegenden Bescheids).
Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
3) der Beamte ist verdächtig, zwischen N.N. und N.N. auf der PI N.N. die weiße Uniform-Tellerkappe des F.F. in dessen Büro vom Fensterbrett, wo sie abgelegt war, genommen und in den Kasten in seinem Büro gelegt zu haben (entspricht Spruchpunkt 8. des vorliegenden Bescheids). Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs.2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
4) Der Beamte ist verdächtig, im N.N. auf der PI N.N. eine Lederaktenmappe im Wert von ca. 20,00 Euro zum Nachteil von G.G. gestohlen bzw. dauernd entzogen zu haben (entspricht Spruchpunkt 9. des vorliegenden Bescheids). Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
5) Der Beamte ist verdächtig, am N.N. in der Zeit zwischen N.N. und N.N. auf der PI N.N. aus einer Tasche, die davor als Fund abgegeben worden war, einen USB Stick und Bargeld im Wert von mindestens € 3,00 zum Nachteil von H.H. entnommen und sich zugeeignet zu haben (entspricht Spruchpunkt 10. des vorliegenden Bescheids).
Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
6) Der Beamte ist verdächtig, in der Nacht zum N.N. vom Innenhof des Dienststellengebäudes der PI N.N. eine dreiteilige Aluleiter im Wert von ca. 200,00 Euro aus dem Eigentum des I.I. gestohlen zu haben (entspricht Spruchpunkt 11. des vorliegenden Bescheids). Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
7) Der Beamte ist verdächtig, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem N.N. auf der PI N.N., die Polizei Baseballkappe des F.F. gestohlen zu haben (entspricht Spruchpunkt 12. des vorliegenden Bescheids. Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
8) Der Beamte ist verdächtig, im N.N. auf der PI N.N. dem damaligen J.J. dessen dienstliche Lederhandschuhe gestohlen zu haben (entspricht Spruchpunkt 13. des vorliegenden Bescheids). Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
9) Der Beamte ist verdächtig, zwischen N.N. und N.N. auf der PI N.N. dem A.A. dessen schwarzes Uniformbarett für die Einsatzeinheit im Wert von cirka 8,50 € gestohlen zu haben (entspricht Spruchpunkt 14. des vorliegenden Bescheids). Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
10) Der Beamte ist verdächtig, zwischen N.N. und N.N. auf der PI N.N. eine K.K. gehörende Schreibmappe im Wert von cirka 10 € gestohlen zu haben (entspricht Spruchpunkt 15. des vorliegenden Bescheids). Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
11) Der Beamte ist verdächtig am N.N. auf der PI N.N.die Abrechnung des Nachtdienstgeldes und der Gefahrenzulage für C.C. unterdrückt zu haben (entspricht Spruchpunkt 16. des vorliegenden Bescheids). Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
12) Der Beamte ist verdächtig, zwischen N.N. und N.N. auf der PI N.N. auf der PI N.N. ein Antwortschreiben der GÖD Rechtsabteilung an C.C. an sich genommen und unterdrückt zu haben (entspricht Spruchpunkt 17. des vorliegenden Bescheids).
Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
13) Der Beamte ist verdächtig, zwischen N.N. und N.N. auf der PI N.N. einen Vertrag des E.E. mit der Musikgruppe „Die Schürzenträger“ an sich genommen und unterdrückt zu haben (entspricht Spruchpunkt 18. des vorliegenden Bescheids).
Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
14) Der Beamte ist verdächtig, zwischen N.N. und N.N. auf der PI N.N. einen Antrag des B.B. an den Fachbereich 4 der Logistikabteilung der LPD N.N. auf „Benutzeränderung“ wegen seiner Sperre im EKIS (Passwort vergessen) an sich genommen und unterdrückt zu haben (entspricht Spruchpunkt 19. des vorliegenden Bescheids). Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
15) Der Beamte ist verdächtig, zwischen N.N. und N.N. auf der PI N.N. den Gehaltszettel des L.L. vom N.N. samt dem dazu gehörenden geöffneten Kuvert an sich genommen und unterdrückt zu haben (entspricht Spruchpunkt 20. des vorliegenden Bescheids).
Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
16) Der Beamte ist verdächtig, zwischen N.N. und N.N. auf der PI N.N. die Diensteinteilung vom N.N. für A.A. und C.C. an sich genommen und unterdrückt zu haben (entspricht Spruchpunkt 21. des vorliegenden Bescheids).
Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
17) Der Beamte ist verdächtig, zwischen N.N. und N.N. auf der PI N.N. ein Schreiben der Versicherung an C.C. an sich genommen und unterdrückt zu haben (entspricht Spruchpunkt 22. des vorliegenden Bescheids). Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
18) Der Beamte ist verdächtig, zwischen N.N. und N.N. die Sterbeurkunde des N.N. an sich genommen und durch Aufbewahren in einem seiner Aktenkästen auf der PI N.N. unterdrückt zu haben (entspricht Spruchpunkt 23. des vorliegenden Bescheids) .
Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
19) Der Beamte ist verdächtig, die am N.N. in N.N., im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle bei N.N. vorläufig sichergestellten 23 Stück Tachografenblätter dann in einem seiner Aktenkästen auf der PI N.N. unterdrückt zu haben (entspricht Spruchpunkt 24. des vorliegenden Bescheids).
Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
20) Der Beamte ist verdächtig, am N.N., zwischen N.N. und N.N. Uhr, in N.N., im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle die Fahrerbescheinigung des N.N. an sich genommen und unterdrückt zu haben (entspricht Spruchpunkt 25. des vorliegenden Bescheids).
Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
21) Der Beamte ist verdächtig, am N.N. auf der PI N.N. von M.M. 105,00 € für drei am N.N. begangene Verwaltungsübertretungen eingehoben zu haben, ohne die vorgesehenen Organstrafverfügungen auszustellen und den einkassierten Geldbetrag unverzüglich an die Behörde abzuführen (entspricht Spruchpunkt 26. des vorliegenden Bescheids). Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 50 VStG u §§ 1 u 2 Organstrafverfügungenverordnung (OrgStVfgV) sowie § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
22) Der Beamte ist verdächtig, im Zusammenhang mit Vorführungsbefehlen im N.N. auf der PI N.N., mindestens 600,00 € von N.N. kassiert, jedoch nur 454,00 € an die BH N.N. abgeführt und sich den Restbetrag von mindestens 146,00 € angeeignet zu haben (entspricht Spruchpunkt 27. des vorliegenden Bescheids) .
Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm den gegenständlichen Aufträgen (Vorführungsbefehlen) der BH Baden sowie § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
23) Der Beamte ist verdächtig, sich am N.N. auf der PI N.N. aus den Effekten des nach einem Banküberfall festgenommenen N.N. ein Kuvert mit 60,00 € zugeeignet zu haben (entspricht Spruchpunkt 28. des vorliegenden Bescheids).
Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
24) Der Beamte ist verdächtig, am N.N. in N.N. im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle, von N.N. wegen festgestellter Verwaltungsübertretungen einen Strafbetrag von 300,00 € eingehoben, aber keine Organstrafverfügungen ausgestellt und den eingehoben Betrag nicht der BH N.N. abgeliefert sondern sich zugeeignet zu haben (entspricht Spruchpunkt 29. des vorliegenden Bescheids). Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 50 VStG u §§ 1 u 2 Organstrafverfügungenverordnung (OrgStVfgV) sowie § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
25) Der Beamte ist verdächtig, am N.N. von N.N. einen Strafbetrag von 400,00 € für die von N.N. am N.N. begangenen 43 Verwaltungsübertretungen eingehoben und sich diesen Geldbetrag zugeeignet zu haben (entspricht Spruchpunkt 30. des vorliegenden Bescheids). Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 50 VStG u §§ 1 u 2 Organstrafverfügungenverordnung (OrgStVfgV) sowie § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
26) Der Beamte ist verdächtig, am N.N. auf der PI N.N., von N.N. 120,00 € kassiert, jedoch für den eingehobenen Geldbetrag kein Organmandat ausgestellt und in der Folge den eingehobenen Strafbetrag nicht ordnungsgemäß der Bezirkshauptmannschaft Baden abgeführt zu haben (entspricht Spruchpunkt 31. des vorliegenden Bescheids). Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 50 VStG u §§ 1 u 2 Organstrafverfügungenverordnung (OrgStVfgV) sowie § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
27) Der Beamte ist verdächtig, zwischen N.N. und N.N. auf der PI N.N., wegen insgesamt 22 im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle am N.N. festgestellter Verwaltungsübertretungen, von N.N. 400,00 € kassiert, jedoch für den eingehobenen Geldbetrag kein Organmandat ausgestellt und in der Folge den eingehobenen Strafbetrag nicht ordnungsgemäß der Bezirkshauptmannschaft N.N. abgeführt zu haben (entspricht Spruchpunkt 32. des vorliegenden Bescheids).
Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 50 VStG u §§ 1 u 2 Organstrafverfügungenverordnung (OrgStVfgV) sowie § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
28) Der Beamte ist verdächtig, am N.N. auf der PI N.N., im Zusammenhang mit 19 von ihm am N.N. im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle festgestellten bzw. vermerkten Verwaltungsübertretungen, von N.N. insgesamt 800,00 € kassiert, jedoch nur 12 Organstrafverfügungen mit einer Summe von 375,00 € ausgestellt und der Behörde abgeführt und sich die restlichen 425,00 € zugeeignet zu haben (entspricht Spruchpunkt 33. des vorliegenden Bescheids). Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 50 VStG u §§ 1 u 2 Organstrafverfügungenverordnung (OrgStVfgV) sowie § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgem. in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben.
29) Der Beamte ist verdächtig, am N.N., gegen N.N. Uhr, auf der PI N.N., für von ihm am N.N. im Zuge einer Schwerverkehr