TE Dok 2018/7/25 40012-DK/2017

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1 und 2

Schlagworte

unberechtigte EKIS Anfragen

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 25.07.2018 beschlossen, das bezüglich, des Beamten, geb. N.N.

wegen des Verdachtes, er habe am N.N., am N.N. und am N.N., jeweils ohne dienstliches Interesse und damit unberechtigt, eine Personenfahndungsabfrage im EKIS (er habe die Abfrage bezüglich seiner Person durchgeführt) vorgenommen,

er habe damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. §§ 4 Z. 8 und 9, 6 Z. 2 und 7 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (BGBl. Nr. 165/1999) i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1, Z 2 Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. einzustellen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom N.N., GZ N.N. Die Dienstbehörde hat am N.N. durch Übermittlung eines Kontrollberichts stichprobenartige Kontrollen von EKIS -Abfragen der Bediensteten der N.N. betreffend Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Danach hat sich der Verdacht ergeben, dass der Beamte drei Eigenabfragen (gemeint: zur eigenen Person) in der PF -Applikation des EKIS tätigte. Aufgrund dessen erging seitens der hierorts Dienstbehörde am N.N. eine Meldung an das BAK zur Prüfung auf strafrechtliche Relevanz. Disziplinäre Maßnahmen wurden zum damaligen Zeitpunkt noch keine gesetzt, da der Umfang der Tat und ein mögliches dienstliches Interesse an den Abfragen unklar waren. Das .BAK leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren (wegen des Verdachts auf § 302 StGB) ein. Nunmehr langte am N.N. bei der DB eine Abschrift des Abschlussberichts des .BAK an die Staatsanwaltschaft ein, aus welchem die Dienstpflichtverletzungen nunmehr vollumfänglich erkennbar sind. Aus dem Abschlussbericht ergibt sich, dass der Betreffende insgesamt drei Eigenabfragen im EKIS getätigt hatte. In seiner Vernehmung durch das .BAK verantwortete sich der Beamte dahingehend, dass er eine Eigenabfrage im Zuge einer Konzepterarbeitung durchgeführt habe, wobei er einen „validen Datensatz“ benötigt hätte. Eine EKIS-Schulung hätte er allerdings nie erhalten. Die Verpflichtungserklärung gemäß § 15 DSG 2000, welche die unbefugte Beschaffung von Daten untersagt, habe er zwar unterschrieben aber nicht gelesen. Auf die Frage, ob er weitere Eigenabfragen durchgeführt hätte, verneinte er vorerst und revidierte nach dem Vorhalt, dass es drei Selbstabfragen gab, dass er dies nicht mehr wisse. Die Ermittlungen des .BAK ergaben, dass gegen den Betreffenden im Jahr N.N. wegen Stalking-Handlungen ermittelt worden war; genauer wurde er am N.N. von diesen Ermittlungen gegen ihn verständigt. Drei Tage später, am N.N. (erster Arbeitstag des Betreffenden im N.N.) erfolgte die erste Selbstabfrage im EKIS. Auf Vorhalt dieser Abfrage, gab er an, dass er diese, obwohl sie nachweislich mit seinem Benutzernamen durchgeführt wurde, nicht selbst getätigt habe, da er an seinem ersten Arbeitstag im N.N. lediglich herumgeführt und vorgestellt worden sei. Eine vom BM.I (Ref III/7/a) angeforderte Auswertung hinsichtlich der PC- und Portal-Benutzerdaten des Betreffenden ergab allerdings, dass bereits am N.N., also an seinem ersten Arbeitstag, eine Änderung seines Zugangspassworts für das Portal stattgefunden hatte, was seine Aussage, er hätte keinen Computerzugang gehabt, jedenfalls widerlegt. Die gegenständliche Abfrage in EKIS erfolgte nur zwei Minuten nach der Passwortänderung.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des .BAK wurden unter anderem A.A. sowie B.B. (direkter Vorgesetzter des Betreffenden) als Zeugen einvernommen. Zur Behauptung des Betreffenden, er habe die Abfrage zur Konzepterarbeitung getätigt, ist zu sagen, dass eine Abfrage zu Schulungszwecken nur dann sinnvoll ist, sofern sie ein positives Ergebnis zum Inhalt hat. Eine Eigenabfrage (mit negativem Ergebnis) kann daher keinen Schulungszweck verfolgen. Überdies ist es in der N.N. gebräuchlich und auch zulässig, PF-Datensätze von aktuellen Fällen, welche positive Ergebnisse liefern, zu Schulungszwecken zu verwenden. Dies geht aus den Zeugenaussagen von A.A. und B.B. hervor. Überdies ist zu erwähnen, dass es jeder/jedem Mitarbeiter/In frei steht, eine Berechtigung für die EKIS-Übungs-Applikation via Abteilung IV/9 des BM.I anzufordern, welche genau für derartige Test-Abfragen zur Verfügung steht.

Hinsichtlich der Behauptung des Betreffenden, er habe nie eine EKIS-Schulung erhalten, ist zu sagen, dass die Bearbeitung von N.N. Verfahren ohne Einschulung in jenes System gar nicht möglich wäre und daher jeder neue Mitarbeiter dahingehend geschult wird. Auch aus den Aussagen von A.A. und B.B. geht hervor, dass er jedenfalls eine Grundschulung für EKIS erhalten hatte und auch seine regelmäßige Leistung von Permanenzdiensten ohne Kenntnis des Systems gar nicht möglich wäre. Neben der fachlichen Einschulung sowie der Einschulung in das EKIS wurde der Betreffende auch darüber belehrt, dass eine unbefugte Beschaffung von Daten bzw. eine Beschaffung aus nicht-dienstlichem Interesse untersagt ist. Dies geht auch aus einer durch seine Unterschrift bestätigten Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000 hervor. Dass diese, wie von ihm behauptet, vor Unterschrift nicht gelesen wurde, stellt sich als Schutzbehauptung dar. Seine Unterschrift bestätigt jedenfalls die Kenntnisnahme. Dass die allererste EKIS-Abfrage am N.N. und damit noch vor Belehrung über die Einhaltung des Datengeheimnisses getätigt wurde, schadet allerdings nicht, da die Beschaffung von Daten nur aus dienstlichem Interesse nicht nur eine Pflicht gemäß § 15 DSG 2000 darstellt, sondern sich auch unmittelbar aus den Dienstpflichten des Beamten gemäß BDG ergibt. Aus Sicht der Dienstbehörde liegen eindeutige Verstöße gegen die allgemeinen Dienstpflichten der §§ 43 ff BDG und insbesondere gegen die spezielle Pflicht zur Durchführung von EKIS-Abfragen lediglich im dienstlichen Interesse vor.

Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft N.N. ist zur AZ N.N. anhängig.

Mit Schreiben vom N.N. wurde die Dienstbehörde um Übermittlung des Abschluss Berichtes an die Staatsanwaltschaft sowie um Bekanntgabe, wann das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung die Ermittlungen in dieser Angelegenheit aufgenommen hat ersucht. Dem Ersuchen wurde am N.N. entsprochen. Danach teilte das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung mit Schreiben vom N.N. der Dienstbehörde mit, dass gegen den Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen § 302 StGB eingeleitet worden ist. Mit Schreiben vom N.N. teilte die Dienstbehörde mit, dass das gegen den Beamten geführte Strafverfahren mit Freispruch geendet hat. Der angeschlossenen Verständigung seitens des Landesgerichtes N.N. vom N.N., AZ N.N., ist zu entnehmen, dass der Beamte vom Verdacht der Begehung des Amtsmissbrauchs gemäß § 259 Z 3 S freigesprochen worden ist.

Der Senat hat dazu erwogen:

§ 95 Abs. 2 BDG normiert, dass die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden ist.

Der Beamte wurde, nachdem dem, gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene, Rechtsmittel am N.N. keine Folge gegeben worden ist, am N.N. rechtskräftig vom Tatvorwurf freigesprochen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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