Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Unterlassen d. Einschreitens gg. KollegenText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
N.N. ist schuldig,
er hat im Zuge einer Amtshandlung in einem dort etablierten Obdachlosenheim wahrgenommen, sein einschreitender Kollege einem ehemaligen Bewohner insgesamt 4 Ohrfeigen versetzt hat und es in weiterer Folge unterlassen, das Verhalten des seines Kollegen zu unterbinden bzw. dagegen einzuschreiten und den Vorfall seinem Vorgesetzten zu melden,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 53 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- (in Worten: eintausend) verhängt.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.
BEGRÜNDUNG
Der Verdacht, schwere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige sowie den Erhebungen des Referates für Besondere Ermittlungen und dem der Behörde vorliegenden Video.
Sachlage:
Es langte in der Personalabteilung ein Schreiben des Samariterbundes und selbiges Schreiben langte inklusive eines USB-Sticks (Aufnahme der Amtshandlung durch eine im Raum installierte Kamera) im RBE ein.
Laut mitgeteiltem Sachverhalt wurden 3 Beamte zu einem Einsatz zur Wohnungsloseneinrichtung beordert.
Grund des Einsatzes war, dass sich ein ehemaliger Bewohner (dem ein temporäres Hausverbot auferlegt wurde) sich im Haus aufhielt, Mitarbeiter beschimpfte und gegen eine Bürotür trat.
Im Schreiben wird angeführt und ist im Video ersichtlich, wie die Einsatzkräfte den Aufenthaltsraum betreten.
Beschreibung des Videos:
Laut Videoaufzeichnung handelt es sich einen Beamten, welcher dem Geschädigten die Ohrfeigen verpasste.
Bei dem zweiten jungen EB mit weißem Hemd handelt es sich um den Beschuldigten.
Bei dem EB mit blauem Hemd handelt es sich um einen weiteren einschreitenden Beamten.
? 2 EB (mit weißen Uniformhemden) betreten den Aufenthaltsraum, wobei der Geschädigte (trägt ein blaues T-Shirt mit dem Aufdruck „UFF“) und die offensichtlich „hausfremde Person“ an einem Couchtisch sitzen. Der Geschädigte sitzt am Sofa mit dem Gesicht zur Kamera. Vor ihm steht ein Tisch. Die unbekannte Person sitzt auf einem Sessel vor diesem Tisch. Kurz darauf folgt ein EB mit Brille, welcher ein blaues Uniformhemd trägt und auf den Geschädigten weist. Ein Mann in einem beige-grünen T-Shirt sitzt auf einem anderen Sofa links neben der Tür (aus Kamerasicht)
? Nonverbal zu sehen, werden die beiden Personen aufgefordert den Raum zu verlassen. Die unbekannte Person (es handelt sich um den Freund des Opfers) erhebt sich und geht Richtung Tür. Der Geschädigte bleibt sitzen.
? Der Beschuldigte schiebt den vor dem Geschädigten stehenden Tisch zur Seite.
? Die männliche Begleitung des Geschädigten redet auf ihn ein – Der Geschädigte bleibt im Sofa sitzen
? Der ersteinschreitende Beamte fasst den Geschädigten zunächst auf dessen linke Kopfseite und nimmt ihm seine (wahrscheinlich optische) Brille vom Kopf. Kurz darauf fassen ihn die Beamten an beiden Armen und ziehen den Geschädigten auf und in Richtung Tür.
? Der Geschädigte lässt sich dabei zusammensacken und kommt im Bereich der Tür am Boden halb zu sitzen bzw. halb zu liegen. Ein weiterer Beamter hebt eine lila Plastiktüte vom Boden auf.
? Der Mann mit beige-grünem T-Shirt steht auf und ist nicht mehr im Kamerabereich.
? Im hinteren Kamerabereich holt sich ein weiterer Mann ein Getränk aus einem Getränkeautomat und verlässt den Raum wieder.
? Der Geschädigte verbleibt zunächst ein paar Sekunden sitzen, steht dann aus eigenem auf und will sich wieder auf das Sofa setzen
? Der Geschädigte wird einem Beamten erneut aufgezogen und lässt sich wiederum zu Boden sacken.
? Ein Beamte redet auf den Geschädigten ein und schließt dann die Tür
? Der Geschädigte steht wieder auf. Der eine Beamte drückt ihn mit seiner linken Hand an dessen linken Schulter an die Tür und versetzt ihm mit seiner rechten Hand eine Ohrfeige.
? Der Geschädigte sagt offenbar etwas zum Beschuldigten, worauf ihm der ältere EB wiederum eine heftige Ohrfeige mit seiner rechten Hand verpasst.
? Unmittelbar darauf zwei weitere heftige Ohrfeigen mit seiner linken Hand gegen die rechte Kopfseite des Geschädigten.
? Der Beschuldigte steht zunächst an der rechten Körperseite des Geschädigten, greift nicht ein und wendet sich nach der dritten Ohrfeige mit gesenktem Kopf (Blick) ab.
? Der weitere Beamte steht aus Kamerasicht vor den beiden anderen EB, also am weitesten vom Geschädigten weg und hält die Kunststofftüte in der Hand. Er bleibt währenddessen bewegungslos. Nach der letzten Ohrfeige dreht er sich wieder zur Kamera und sieht (offensichtlich betroffen) weg.
? Der Beamte packt den Geschädigten am T-Shirt, öffnet die Tür und zerrt ihn aus dem Raum.
? Die beiden anderen EB folgen ihnen.
? Im hinteren Kamerabereich sitzt eine Person an einem Tisch mit PC. Es ist jedoch, aufgrund einer Mauer zwischen seinem Sitzplatz und dem Sofa, anzunehmen dass er die Ohrfeigen nicht gesehen hat.
Eine Tätlichkeit der beiden jüngeren EB ist am Video nicht zu sehen.
Der Geschädigte ist körpersprachlich defensiv, nicht aggressiv und wehrt sich nicht gegen die Maßnahmen und Schläge, die unvermittelt und in rascher Abfolge erfolgen.
Die Tagesberichteintragung erfolgte mit dem Vermerk „Am EO wurden ein stark betrunkener Mann und ein Freund gängig gemacht, kein weiterer Grund“.
Vernehmung des Geschädigten:
Über das Caritas Notquartier wurde in Erfahrung gebracht, dass der Geschädigte zeitweise in der Notschlafstelle der Caritas aufhältig sein soll.
Der Geschädigte konnte in der Caritas-Notschlafstelle angetroffen werden und wurde in Folge beim RBE vernommen.
Der Geschädigte sei laut Anfalls-Bericht des RBE nüchtern und sehr auf seine Sprache bedacht gewesen(war laut seinen Angaben Gymnasiallehrer für Deutsch und Geschichte). Er habe nicht den Eindruck eines klassischen Unterstandlosen erweckt.
Bei der Vernehmung sei er defensiv und zunächst zurückhaltend gewesen. Laut RBE sei vernehmungstaktisch ein längeres Vorgespräch mit ihm geführt worden.
Einen Arzt habe er nach den Schlägen nicht konsultiert.
Aussage:
Der Geschädigte gab an, dass er ein Hausverbot im oa Ort habe. Er habe mit seinem Freund die Wohnungsloseneinrichtung aufgesucht und dort nachfragen wollen, ob noch Post bzw. seine abonnierte Zeitschrift - die Presse - noch dort seien.
Ihm sei von den Betreuern mitgeteilt worden, dass sie nichts finden würden. Der Geschädigte habe dann gemeint, dass er so lange bleibe, bis seine Sachen gefunden worden seien.
Es sei richtig dass sein Freund und er zu diesem Zeitpunkt leicht bis mittelstark alkoholisiert gewesen seien. Er habe sich mit seinem Freund in den dortigen Gemeinschaftsraum gesetzt, da er seine Post und Zeitschriften haben wollte.
Plötzlich seien zwei oder 3 Polizisten für ihn überraschend gekommen und er sei aufgefordert worden, das Haus zu verlassen.
Die EB hätten gesagt: „Schleich di“. Der ältere EB habe mit ihm gesprochen.
Er habe zu diesem EB gesagt, dass er seine fehlenden Dinge noch mitnehmen möchte und dann würde er gehen. Dann sei er vom älteren EB von der Bank aufgezogen worden. Der jüngere EB habe mehr zugesehen.
Er habe versucht, sich dann wieder hinzusetzen. Da dürfte der Geduldsfaden bei dem Polizisten gerissen sein. Der ältere EB habe die Amtshandlung sicher abkürzen wollen und sei aggressiv aufgetreten.
Er sei von ihm mit der offenen, flachen Hand auf den Kopf im Bereich der Ohren glaublich 2 Mal geschlagen worden.
Er habe sicher niemanden beschimpft. Der EB habe schlagkräftige Argumente gehabt.
Später seien noch seine Daten aufgenommen worden. Er habe seinen Reisepass immer bei sich. Dann hätten sein Freund und er das Haus verlassen dürfen. Sie seien dann zu Fuß weggegangen.
Zu etwaigen Verletzungen und Schmerzen gab der Geschädigte an, dass er durch die „Tochtl“ eine kleine Platzwunde am Hinterkopf erlitten habe. Diese habe nur leicht geblutet. Die Wunde sei jetzt nicht mehr sichtbar. Er habe im Nachhinein keine nennenswerten Schmerzen gehabt.
Die „Watschen“ habe er bei der Ausführung sehr wohl gespürt. Subjektiv seien sie für ihn heftig gewesen.
Er sei kein „Kirchtagsraufer“ und dies nicht gewohnt. Er sei eigentlich sehr über die Gewaltanwendung überrascht gewesen. Dies sei sicher nicht notwendig gewesen.
Seitens des LG für Strafsachen wurde mit Beschluss das Verfahren gegen den Beamten wegen Amtsmissbrauchs gemäß §§ 198, 199, 200 Abs. 1 und 5 StPO eingestellt und eine diversionelle Maßnahme in Form einer Geldbuße in der Höhe von € 1.500,- verhängt.
Der Beschuldigte wurde gem. § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert.
Aufgrund der Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs gemäß §§ 198, 199, 200 Abs. 1 und 5 StPO einzustellen, sind die für die Verhängung der Suspendierung maßgeblichen Umstände weggefallen, weshalb die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG mittels Bescheid aufgehoben wurde.
Anlastung durch die Dienstbehörde:
Der Beschuldigte steht im Verdacht, es unterlassen zu haben, das Verhalten seines Kollegen zu unterbinden bzw. dagegen einzuschreiten und den Vorfall seinem Vorgesetzten zu melden.
Er habe hierdurch gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 (1) und (2) BDG sowie die Dienstordnung vom 23.01.2013 zu GZ: P4/444849/1/2012 „Verhalten der Polizeibediensteten“ verstoßen.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 53 (1) BDG: Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
Zum Schuldspruch:
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat. Der Senat hat die Schuld des Beschuldigten aus folgenden Gründen angenommen:
Der Beamte wurde wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt zur Anzeige gebracht und auch der Strafantrag der StA Wien lautet auf Amtsmissbrauch.
Im Zuge der mündlichen Hauptverhandlung im LG für Strafsachen wurde jedoch mit Diversion vorgegangen und das Verfahren wegen Amtsmissbrauch mit der Begründung eingestellt, dass die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen ist, durch die Tat auch nur eine geringe Schädigung an den Rechten des Geschädigten herbeigeführt worden ist und der Beamte reumütig geständig war.
An eine derartige Einstellung ist der Senat nicht gebunden, da der disziplinäre Aspekt in all seinen Dimensionen selbständig zu bewerten ist und die Bemessung der Disziplinarstrafe ohne Bedachtnahme auf eine allfällige gerichtliche Strafe oder Diversion zu erfolgen hat.
Unbeschadet dessen hat der Beschuldigte aber seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 BDG verletzt. Diese Norm enthält nämlich mit dem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176).
Das vorliegende Videomaterial zeigt eindeutig, dass der ältere EB handgreiflich wird. Und der Beschuldigte tatenlos danebensteht. Der Umstand, dass der Beschuldigte deswegen strafrechtlich nicht verurteilt wurde tut der objektiven Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung keinen Abbruch.
Wenn auch der Vorwurf des Nichteinschreitens menschlich nachvollziehbar ist ändert dies nichts am Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung. Zudem wird darauf hingewiesen, dass derartige Szenarien sehr wohl in der Polizeischule „Willkommen im Team“ angesprochen werden. Sohin erfolgt eine gewisse Sensibilisierung genau für derartige Amtshandlungen.
Hinsichtlich der Unterlassung der Meldung wird lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei der vom älteren EB begangenen Tätlichkeit um ein Offizialdelikt handelt und Anzeige erstattet werden MUSS – es handelt sich dabei nicht um eine KANN-Bestimmung.
Am schweren Gewicht der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtverletzungen vermag auch ein sonstiges einwandfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten nichts zu ändern (VwGH 30.01.2006, 2004/09/0212).
Eine Dienstpflichtverletzung wird als besonders schwer angesehen, wenn der Polizist durch die Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm obliegt und der Schutz des gesamten StGB gehört zu den Kernaufgaben einer Polizeibediensteten. Wenn Polizeibeamte selbst solche Straftaten begehen, hat dies zur Folge, dass nicht nur das Vertrauen in den konkreten Beamten unwiederbringlich zerstört wird. Vielmehr wird auch die Glaubwürdigkeit in die Integrität der Polizei massiv beeinträchtigt.
Der Beschuldigte verantwortete sich damit, dass er die Schläge nicht verhindern hätte können und er sich auf seinen Vorgesetzten hinsichtlich der Meldung verlassen hätte.
Diesbezüglich wird erwähnt, dass er nicht auf seinen Vorgesetzten vertrauen darf, da dieser sich nicht selbst belasten muss (Nemo tenetur se ipsum accusare).
Dieses Wissen wird auch bei einem jungen Beamten mit abgeschlossener Dienstprüfung vorausgesetzt.
In Anbetracht des Fehlverhaltens konnte daher nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße im oben angeführten Ausmaß angemessen entsprochen werden.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung.
Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff; VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer, insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat, so kann von der Verhängung einer hohen bzw. der höchsten Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.
Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung aber nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung zu wie bisher und sind die Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen.
Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß erforderlich, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche schwere Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten, was nichts anderes bedeutet als das bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen alleine schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen sein wird (VwGH 2011/09/0105 vom 15.12.2011).
Anders als beim gerichtlichen Strafrecht oder dem Verwaltungsstrafrecht handelt es sich beim Disziplinarrecht der Beamten nicht um ein typisches Strafrecht in dem Sinne, dass für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt wäre.
Im Disziplinarrecht besteht vielmehr die Aufgabe, eine solche Einschätzung des objektiven Unrechtsgehaltes der Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und damit des möglichen Rahmens der in Betracht kommenden Strafe bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 93 Abs. 1 BDG vorzunehmen.
Der VwGH vertritt in dem Judikat zu GZ 83/09/0118 die Rechtsmeinung, dass für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich ist, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standespflichten oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (Hinweis E 19.6.1975, 0115/75, VwSlg 8853 A/1975).
Die Ausgangsprämisse der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung liegt vorliegendenfalls insofern hoch, hat doch der Beamte gegen Dienstpflichten verstoßen, die den Kernbereich seiner Aufgaben umfassen.
Als mildernd konnte die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstbeschreibung und die letztlich vorliegende Unrechtseinsicht herangezogen werden.
Erschwerend war kein Umstand zu werten.
Der Senat ist der Meinung, dass die gewählte Strafhöhe den Unrechtsgehalt der Tat ausreichend sühnt und auch generalpräventiven Erwägungen gerecht wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018