TE Dok 2018/11/19 40024-DK/2018

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Hehlerei

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 19.11.2018 nach der am 19.11.2018 in Anwesenheit des Beamten, der Disziplinaranwältin und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.  Der Beamte ist schuldig, er hat nach der Vollendung des Diebstahls von 6 Mainboards und 66 Grafikkarten durch A.A. und der darauffolgenden Zustimmung zum gemeinsamen Einbau der gestohlenen Grafikkarten in die Rechner in seiner Kryptowährungs-Miningfarm in N.N., diese von N.N. bis N.N. wissentlich gebraucht bzw. verwertet, aufgrund dessen er im dringende Tatverdacht der Begehung der Hehlerei steht,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

über den Beamtenwird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 4 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Die am 26.02.2018 verhängte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses aufrecht.

II.  Hingegen wird der Beamte, vom Verdacht, er habe

-    am N.N. gegen N.N. und gegen N.N. Uhr im Zuge eines Telefonats mit A.A. diesen entweder durch Erwecken und Fördern des Tatentschlusses zur Begehung eines Einbruchsdiebstahls in N.N. bestimmt oder zumindest durch Erteilen von Ratschlägen und Hinweisen sowie der Zusicherung, das Diebesgut in seiner Firma zu verwenden, zur Begehung der strafbaren Handlung beigetragen,

-   am N.N. gegen N.N. Uhr durch Absprachen und gegenseitigem Informationsaustausch an den Vorbereitungshandlungen zu dem am N.N. gegen N.N. Uhr durch A.A. als unmittelbaren Täter verübten Einbruchsdiebstahl in N.N. mitgewirkt,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. in dubio pro reo freigesprochen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos N.N. vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. vom N.N., GZ N.N.

Die Dienstbehörde hat am N.N. infolge Benachrichtigungsschreiben der StA N.N. Kenntnis von der Einleitung eines Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach §§ 127,128 und 129 StGB erlangt. Vom Verdacht der Begehung des § 164 StGB erlangte die Dienstbehörde am N.N. Kenntnis aufgrund des, an die Staatsanwaltschaft N.N. übermittelten, Anlass-Berichts des Landeskriminalamtes N.N. Danach wurde der angeführte Sachverhalt im Zuge von fortwährenden Erhebungen, die vom Landeskriminalamt N.N. nach dem Einbruchsdiebstahl in N.N. am N.N. aufgenommen wurden, sukzessive bekannt. Am N.N. nach erfolgter freiwilliger Nachschau in der Kryptowährungs-Miningfarm und den bekannten Umständen der Auffindung der gestohlenen Grafikkarten konnte ein Zusammenhang zwischen dem Einbruchsdiebstahl als Vortat und den verwendeten Geräten in der Firma des Beamten als Begehungsort der Hehlerei hergestellt werden.

Die Auswertungen der Mobiltelefondaten bestärkte den dringenden Tatverdacht; in den niederschriftlichen Vernehmungen gestanden der Beamte und A.A. unter Vorhalt dieser Beweise die angelasteten strafbaren Handlungen.

Durch die Ermittlungen des LKA wurde bekannt, dass vom Beamten in den Räumlichkeiten des N.N., eine Miningfarm zur Erzeugen von Kryptowährung betrieben wird. Am N.N. um N.N. Uhr wurde der Beamte deshalb von Beamten des LKA N.N. telefonisch kontaktiert. Der Beamte wurde in Kenntnis gesetzt, dass ein Einbruchsdiebstahl in eine Miningfarm begangen wurde, bei dem Grafikkarten und Mainboards gestohlen wurden. Zur Verifizierung bzw. Ausschließung eines Zusammenhanges wurde der Beamte gefragt, ob er einer Überprüfung zur Nachsuche nach der besagten Hardware in der von ihm betriebenen Miningfarm in N.N. zustimmen würde. Der Beamte gab an, dass er zustimmt, momentan jedoch wegen seiner Teilnahme einem Kurs in der Sicherheitsakademie dieser Überprüfung nicht beiwohnen kann. Er wurde gefragt, ob er eine Vertrauensperson bzw. den Vermieter verständigen kann, damit eine dieser Personen bei der Nachschau anwesend wäre. Der Beamte entgegnete, dass dies nicht möglich sei, da es nur einen Zentralschlüssel zur Eingangstür gäbe und er diesen bei sich habe. Außerdem gab er an, dass seine Firma alarmgesichert ist und die Anlage nur von Ihm persönlich deaktiviert werden kann. Daraufhin wurde der Termin für eine freiwillige Nachschau in N.N. mit N.N. Uhr festgelegt.

Bei einem neuerlichen Anruf gegen Mittag desselben Tages teilte der Beamte mit, dass er einen wichtigen Termin wahrnehmen müsse und er daher A.A. zum vereinbarten Treffpunkt schicken werde. Laut der Aussage des Beamten müsse er ihm zuvor noch den Zentralschlüssel für seine Betriebsstätte und einen Ordner mit den Kaufunterlagen der von ihm in seiner Firma verwendeten Grafikkarten übergeben, welcher sich in ihrer gemeinsamen Wohnung befindet. Er teilte weiter mit, dass A.A. frühestens um N.N. Uhr am Treffpunkt sein kann, da er zuvor noch einen Termin beim N.N. wahrnehmen müsse. Daraufhin wurde ein Treffen für N.N. Uhr fixiert. Die Ermittlungsbeamten sowie eines IT-Forensiker des LKA trafen um N.N. Uhr bei der Miningfarm ein. A.A. wartete dort bereits auf die Beamten. Beim Aufsperren der Zugangstür zur Firma konnte lediglich eine Kamera festgestellt werden. Eine vom Beamten behauptete Alarmanlage war nicht vorhanden. Bei der Kontrolle der Hardware durch den IT-Forensiker konnten die gesuchten Grafikkarten und Mainboards in dieser Miningfarm nicht aufgefunden werden. Es fiel aber auf, dass einige Steckplätze für Grafikkarten frei und nicht belegt waren. Darauf angesprochen gab A.A. zu verstehen, dass die freien Steckplätze lediglich eine Vorbereitung für die Erweiterung des Systems seien und an diesen Einschüben noch keine Grafikkarten in Betrieb waren. Um ca. N.N. Uhr wurde die Überprüfung beendet. Etwa zur selben Zeit bekamen die Ermittlungsbeamten von Beamten der PI N.N. die Information, dass in einem Waldstück im Bereich N.N. zwei Kartonschachteln, voll mit Grafikkarten, von Waldarbeitern aufgefunden wurden. Die Waldarbeiter gaben an, dass sich diese Grafikkarten am Vormittag mit Sicherheit noch nicht an diesem Ort befunden haben. Nach Besichtigung des Fundes konnte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass es sich bei den aufgefundenen Grafikkarten um jene handelt, welche am N.N. beim Einbruchsdiebstahl in N.N. gestohlen wurden. Da der Verdacht nahe lag, dass die Grafikkarten vor dem vereinbarten Überprüfungstermin von A.A. nach Entfernen von den Steckplätzen und Verpacken in Kartonschachteln im Waldstück abgelegt wurden, wurde der Beamte neuerlich telefonisch kontaktiert. Zur Klärung des Sachverhalts wurde ein neuerliches Treffen bei der Miningfarm des Beamten in N.N. vereinbart. Gegen N.N. Uhr erschienen der Beamte und A.A. beim vereinbarten Treffpunkt. A.A. gab auf Vorhalt an, die Grafikkarten vor dem vereinbarten Treffen im Wald in der Nähe der Miningfarm abgelegt zu haben. Er habe die die Grafikkarten von drei unbekannten Männern gekauft. A.A. und der Beamte wurden daraufhin in den Räumlichkeiten des LKA befragt. Sie stimmten einer freiwilligen Nachschau in ihrer gemeinsamen Wohnung in N.N. zu. Dabei wurden 6 Mainboards und einige defekte Grafikkarten, welche vom Einbruch in N.N. stammten, aufgefunden und sichergestellt. Weiters wurde auch ein Rucksack, gefüllt mit Werkzeug vorgefunden. Nach anfänglichem Leugnen gestand A.A. den Einbruchsdiebstahl in N.N. unter Verwendung des Werkzeuges begangen zu haben. Der beschriebene Rucksack samt Inhalt wurde ebenfalls sichergestellt. Der Beamte bestritt jede Beteiligung am Einbruchsdiebstahl. Außerdem bestritt er, gewusst zu haben, dass es sich bei den in seiner Miningfarm betriebenen, gemeinsam mit A.A. installierten Grafikkarten um Diebesgut handelt. Die im Wald abgelegten Grafikkarten und die bei der freiwilligen Nachschau in der Wohnung aufgefundenen Grafikkarten und Mainboards decken sich genau mit dem Diebesgut, welches beim Einbruchsdiebstahl in N.N. erbeutet wurde.

Die bewilligte Rufdatenrückerfassung ergab folgendes:

-   Rufdatenrückerfassung betreffend des erweiterten Tatzeitraumes zum Einbruchsdiebstahl am N.N., N.N. Uhr in N.N. für den Zeitraum von N.N., 00:00 Uhr bis N.N., 24:00 Uhr:

Bei der Überprüfung der übermittelten Betreiberdaten konnte festgestellt werden, dass A.A. am N.N. um N.N. Uhr für die Dauer von 86 Sekunden mit seinem Telefon den Beamten anrief. Bei diesem Gespräch war er im Bereich des Sendemaststandortes N.N., eingeloggt.

Am N.N. um N.N. rief er neuerlich mit seinem Mobiltelefon mit derselben Rufnummer für die Dauer von 62 Sekunden den Beamten an. Der Standort des Sendemasts war diesmal in N.N.. Dieser Sendemast befindet sich im Nahbereich des N.N.

Bei der Auswertung des Mobiltelefons des A.A. konnte ein Lichtbild gesichert werden, welches laut gespeicherter GPS Daten direkt beim Tatort zu Faktum 3 am N.N. um N.N. Uhr aufgenommen wurde. Dieses Lichtbild wurde durch das Außenfenster angefertigt. Auf diesem Lichtbild ist die Hardware der dort befindlichen Miningfarm der Firma N.N. ersichtlich. Die Anfertigung des Lichtbildes sowie die kurz vor bzw. kurz nach der Anfertigung stattgefundenen Telefongespräche zwischen A.A. und dem Beamten weisen auf Absprachen und gegenseitigen Informationsaustausch als Vorbereitungshandlung zum Einbruchsdiebstahl, 2 Tage später, nämlich am N.N., hin. Am N.N. um N.N. Uhr wurde der Beamte vom Meldungsleger tele-fonisch kontaktiert. Der Beamte stimmte einer Abklärung und gegebenenfalls einer Besichtigung seiner Miningfarm zu und es wurde ein Treffpunkt vereinbart. Bei einem weiteren Gespräch teilte der Beamte mit, dass er einen wichtigen Termin wahrnehmen müsse und er aus diesem Grund A.A. verständige, damit dieser den vereinbarten Termin wahrnehmen werde. Um N.N. Uhr rief der Beamte auf dem Weg zu seinem Wohnort, im Bereich N.N., A.A. an. Dieses Gespräch dauerte 83 Sekunden. Wie der Beamte bei der 3. Vernehmung am N.N. angab, verständigte er bei diesem Gespräch seinen Bruder und setzte ihn vom angeführten Sachverhalt in Kenntnis. Um N.N. Uhr rief A.A. den Beamten an. Dieses Gespräch dauerte 53 Sekunden. Der Sendemastbereich bei diesem Gespräch von A.A. war zu dieser Zeit N.N.. Dieser Sendemastbereich befindet im Sendebereich des N.N. Um N.N. Uhr rief der Beamte A.A. an. Dieses Gespräch dauerte 36 Sekunden. Der Sendemastbereich von A.A. war diesmal N.N.. Dieser Sendemastbereich befindet sich ebenfalls im Sendebereich des N.N.Es kann davon ausgegangen werden, dass sich A.A. bei beiden Gesprächen beim N.N. befand und der Senderstandort aufgrund der Nähe beider Standorte wechselte. Die Anreise des A.A. zum N.N. erfolgte mehr als eine Stunde vor dem vereinbarten Treffen, da er die in der Miningfarm des Beamten verbauten, beim Einbruchsdiebstahl in N.N. gestohlenen Grafikkarten und Mainboards demontieren und in einem Waldstück im Bereich N.N. verstecken musste. Aufgrund der Dauer der beiden Gespräche ist davon auszugehen, dass vom Beamten und A.A. die vorab vereinbarte Demontage bzw. den Ort des Versteckes nochmals besprochen haben. Der Beamte war bei beiden Gesprächen im Sendemastbereich N.N., eingeloggt. Dieser Sendemast befindet sich im Nahbereich der gemeinsamen Wohnung des A.A. und des Beamten in N.N. Hinsichtlich der Information über die beabsichtigte Besichtigung der Miningfarm des Beamten liegen differierende Aussagen in den Beamtenvernehmungen vor. Während der Beamte bei seiner Erstvernehmung behauptete, dass er die Information bezüglich des Vorhabens der Polizei erstmalig an A.A. persönlich in seiner Wohnung weitergab, führt A.A. an, die Information bereits telefonisch erhalten und den Beamten nicht mehr persönlich getroffen zu haben. Die Telefonate und Standortdaten untermauern eher die Ausführungen des A.A. Bei den Vernehmungen am N.N. machten beide plötzlich übereinstimmende Angaben zum angeführten Sachverhalt.

Ergebnis der Handyauswertung des Mobiltelefons des A.A.:

Das Mobiltelefon des A.A., wurde durch das LKA N.N. einer Auswertung unterzogen. Zu dieser Auswertung wurde das Mobiltelefon von A.A. freiwillig zu Verfügung gestellt. Am Telefon konnte ein Lichtbild gesichert werden, welches beim N.N. aufgenommen wurde und die im 1. Stock des Gebäudes befindliche Hardware der Miningfarm der Firma N.N. zeigt. Kurz vor und kurz nach der Aufnahme rief A.A. den Beamten an. Es liegt der Verdacht nahe, dass sich bei diesen Gesprächen A.A. und der Beamte bezüglich der Begehung des Einbruchsdiebstahles abgesprochen haben. Das Ergebnis der Auswertung ist dem beiliegenden Auswertungsbericht des LKA N.N. zu entnehmen.

Ergebnis der Handyauswertung des Mobiltelefons des Beamten:

Das Mobiltelefon des Beamten, wurde durch das LKA N.N. einer Auswertung unterzogen. Zu dieser Auswertung wurde das Mobiltelefon vom Beamten freiwillig zur Verfügung gestellt. Am Telefon konnten im Backup folgende tatrelevante Sucheinträge, nach welchen unter anderem via Internetsuchdienst „Google“ oder in diversen Foren gesucht / gelesen wurde, gesichert werden.

-        In der Zeit von N.N. bis N.N.

Sucheintrag: „grafikkarte gestohlen“ – 7 Mal

Sucheintrag: „grafikkarte zurückverfolgung“ – 5 Mal

Suchergebnis: „Sechsstelliger Schaden: grafikkarte geklaut“ – 1 Mal

Suchergebnis: „GRAFIKKARTE GESTOHLEN“ – 1 Mal

Suchergebnis: „geklaute Hardware, Polizei kann Orten“ – 1 Mal

Suchergebnis: „MSI warnt Kunden vor Kauf gestohlener Grafikkarten – 1 Mal

Suchergebnis: „Sicherheitsmaßnahme – CHIP verfolgung-gestohlener-computer- 1046134.html“ - 1 Mal

Suchergebnis: „IP-Adressen zurückverfolgen – geht das? – CHIP“ - 2 Mal

-        In der Zeit von N.N. bis N.N.

Sucheintrag: „einbruch N.N.“ – 1 Mal

Sucheintrag: „einbruch N.N.“ – 1 Mal

Aufgrund der oben angeführten Suchvorgänge im Internet nach den oben angeführten Begriffen, speziell zwei Tage nach der Tatausführung des A.A. ist davon auszugehen, dass sich der Beamte, welcher sich vom N.N. bis N.N. in N.N. befand, darüber informieren wollte, ob eine Nachverfolgung der offensichtlich für seine Miningfarm vorgesehenen, gestohlenen Grafikkarten möglich sei. Außerdem ist davon auszugehen, dass der Beamte bei den Suchanfragen am N.N., ca. einen Monat nach der Tatausführung, in Erfahrung bringen wollte, ob über den Einbruchsdiebstahl in N.N. bereits Einträge und Informationen vorhanden sind.

Zusammenfassend besteht aufgrund der Standort- und Verbindungsdaten und des Auswertungsergebnisses der Telefone der dringende Verdacht, dass der Einbruchsdiebstahl in N.N. bereits am N.N. vom Beamten und A.A. vorbereitet und besprochen und am N.N. von A.A. ausgeführt wurde. Das oben angeführte Ermittlungsergebnis und die Tatsache, dass die gestohlenen Computerteile in der vom Beamten betriebenen Miningfarm, etabliert in N.N. beim N.N. verwendet wurden, weisen auf die Beteiligung des Beamten als Bestimmungs- oder zumindest sonstiger Beitragstäter hin.

Angaben des Beamten zur finanziellen Lage des A.A:

Der Beamte gab in sämtlichen Vernehmungen an, dass A.A., aufgrund seines Lebensstiles und seiner Arbeitslosigkeit ständig unter Geldproblemen leidet und kaum Geld zur Verfügung hat. Angaben zum Bankkredit des A.A. in der Höhe von ca. N.N.: A.A. und der Beamte gaben bei den Vernehmungen an, dass A.A. im N.N. einen Bankkredit bei einer N.N. im Bezirk N.N. in der Höhe von ca. N.N. erhielt. Am N.N. wurde der Beamte von Beamten des LKA N.N. über die Notwendigkeit einer neuerlichen Vernehmung von ihm und A.A. informiert. Der Beamte wurde in Kenntnis gesetzt, dass A.A. die Unterlagen als Nachweis der Kreditauszahlung zur Vernehmung mitbringen solle. Bei der Vernehmung am N.N. konnte A.A. die besagten Unterlagen jedoch nicht vorweisen.

Angaben des A.A. zum Einbruchsdiebstahl in N.N.:

A.A. wurde am N.N. in den Räumlichkeiten des LKA N.N. als Beschuldigter einvernommen. In der Beschuldigtenvernehmung vom N.N. gestand er, den Einbruchsdiebstahl in N.N. begangen zu haben und machte detaillierte Angaben zum Tathergang. In der Beschuldigtenvernehmung am N.N. wurde er noch einmal zum konkreten Tatablauf befragt. Er gab auch an, dass er vor dem Einbruchsdiebstahl zwei Mal zum Zwecke der Auskundschaftung des Tatortes beim N.N. war. Laut seinen Angaben war der Beamte bei einer dieser Auskundschaftungsfahrten anwesend, schlief jedoch im Fahrzeug. A.A. bestritt, dass der Beamte vom Einbruchsdiebstahl bis zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme durch die Polizei am N.N. gewusst hat, dass es sich bei den gestohlenen Grafikkarten und Mainboards um Diebesgut handelt, trotzdem der Beamte bei der Beschuldigtenvernehmung am N.N. angab, davon gewusst zu haben. Des Weiteren gab er an, am N.N. dem Beamten gesagt zu haben, dass er noch einen Termin beim N.N. hätte und er daher erst um N.N. beim N.N. bezüglich der freiwilligen Nachschau sein könne. Diesen Termin hat er laut seinen Angaben erfunden, damit er vorher, ohne Wissen des Beamten die gestohlenen Grafikkarten und Mainboards demontieren und verstecken konnte. Diese Angaben können nicht der Wahrheit entsprechen, da die beiden um N.N. und N.N. Uhr gemeinsam telefonierten und der Beamte in der Vernehmung vom 19.01.2017 angab gewusst zu haben, dass sich A.A. zu diesem Zeitpunkt bereits beim N.N. befand und die gestohlenen Grafikkarten und Mainboards demontierte und versteckte. A.A. gab an, dass er nach den Suchargumenten „grafikkarten ge-stohlen“, „grafikkarte zurückverfolgung“, etc. auf dem Handy des Beamten gesucht hätte. Das ist jedoch nicht möglich, da sich der Beamte zum Zeitpunkt der Suche im Internet mit B.B. in N.N. auf Urlaub befand und A.A. zu diesem Zeitpunkt in Österreich war.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass A.A. versuchte, bei sämtlichen Beschuldigtenvernehmungen eine Mitwisserschaft bzw. eine Tatbeteiligung des Beamten am Einbruchsdiebstahl N.N. zu leugnen bzw. zu verschleiern. Nach konkreten Vorhalten, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden, wollte er keine Angaben mehr machen.

Angaben des Verdächtigen

Der Beamte gab bei seiner ersten niederschriftlichen Vernehmung am N.N. an, dass er von den gestohlenen Grafikkarten nichts wusste und keinesfalls an einem Einbruchsdiebstahl beteiligt war. Auch hätte er keinen Diebstahl in Auftrag gegeben. Woher A.A. die Grafikkarten hatte, konnte er nicht beantworten. Der Beamte gab bei seiner zweiten niederschriftlichen Vernehmung am N.N. an, dass er nicht wusste, dass die in seiner Wohnung sichergestellten Grafikkarten und Mainboards von einem Diebstahl herrühren, den A.A. begangen hat. Er gab nochmals eindrücklich zu verstehen, dass er von einem Einbruch zu keiner Zeit etwas gewusst habe. Der Beamte gab bei seiner dritten niederschriftlichen Vernehmung am N.N. in den Räumlichkeiten des LKA N.N. (nach Vorliegen der Ergebnisse der forensischen Handyauswertungen) über Vorhalt des vernehmenden Beamten des LKA N.N. zu, vom geplanten Einbruchsdiebstahl des A.A. bereits zwei Tage vor der Tatausführung gewusst zu haben. Er bestritt jedoch jede Tatbeteiligung. Weiters gab er zu, nach Auswertung seiner Handy-Daten und Vorhalt durch den Beamten des LKA N.N. auf seinem Handy via „Google“ nach den mit dem gesamten dargelegten Sachverhalt im Zusammenhang stehenden Begriffen:

„gestohlene Grafikkarten zurückverfolgen“,

„Grafikkarten gestohlen“,

„Einbruch N.N.“,

„kann Polizei gestohlene Grafikkarten orten“

„IP-Adressen zurückverfolgen“

gesucht zu haben.

Im Zuge der weiteren Einvernahme gab er an, dass seine Angaben bei den letzten beiden Beschuldigtenvernehmungen nicht ganz richtig waren. Er stellte nun die Aussagen zu dem Einbruchsdiebstahl in N.N. insofern richtig, dass ihm A.A. am N.N. um N.N. und um N.N. Uhr telefonisch mitteilt habe, im N.N. zu sein und dabei die Gelegenheit günstig wäre, durch Einbruch in eine Miningfarm problemlos an Grafikkarten zu kommen. Der Beamte riet A.A. davon ab, keinen „Scheiß“ zu bauen und die Sache zu belassen. Auch am darauffolgenden Tag sprachen die beiden nochmals über die Möglichkeit des Einbruchs, der Beamte riet nochmals A.A. davon ab. Drei Tage später, am N.N. gegen N.N. Uhr telefonierte der Beamte, der sich mittlerweile auf Erholungsurlaub befand, mit A.A, wobei ihm dieser mitteilte, dass er Hardware besorgt hätte. Der Beamte fragte nicht näher nach, hatte seinen Angaben zufolge aber nach dieser Mitteilung ein ungutes Gefühl und vermutete, dass daran etwas „faul“ sei. Die Mitteilung des A.A. ließ ihm keine Ruhe, woraufhin er im Internet auf „Google“ nach den besagten Begriffen suchte. Der Beamte wollte dabei eruieren, ob ein Einbruch in N.N. vorliege bzw. begangen wurde, er konnte aber nichts finden.

Am N.N. nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub konfrontierte er A.A. mit dem Einbruchsdiebstahl in N.N., was dieser vorerst bestritt, nach längerem Einreden aber schließlich zugab, die Grafikkarten beim Einbruch in N.N. erbeutet zu haben. Der Beamte ließ sich sodann von A.A. überreden, die gestohlenen Grafikkarten in seiner Kryptowährungs-Miningfarm in N.N. zwischenzeitlich einzubauen und solange zu verwenden, bis er einen anderen Standort dafür gefunden hat. A.A. gab auch zu, die Seriennummernschilder auf den Grafikkarten entfernt zu haben, damit diese nicht mehr zuordenbar seien. Nachdem die Beamten des Landeskriminalamtes N.N. am N.N. vormittags bei dem Beamten um eine freiwillige Nachschau in seinem Betrieb zwecks Suche nach gestohlenen Grafikkarten anfragten und er sich zu diesem Zeitpunkt in N.N. befand, ersuchte er A.A., diesen Termin in seiner Firma wahrzunehmen. Für den Beamten war damit klar, dass die Beamten des Landeskriminalamtes N.N. die gestohlenen Grafikkarten finden werden und die ganze Sache damit aufgeflogen sei. A.A. wohnte der freiwilligen Nachschau im N.N. bei, hatte die gestohlenen Grafikkarten aber vorher entnommen und in einem nahegelegenen Wald versteckte. Nach der Nachschau der LKA-Beamten in der Kryptowährungs-Miningfarm nach den gestohlenen Grafikkarten, welche negativ verlief, fuhr A.A. zum Versteck in den Wald, um die Grafikkarten wieder abzuholen. Er konnte sie aber nicht mehr finden, da sie Waldarbeiter vor ihm gefunden und bei der Polizei abgegeben haben. Der Beamte gab abschließend an, dass ihm die ganze Sache sehr leid tue. Er ist sich seiner Fehler bewusst und möchte Schadenswiedergutmachung leisten.

Die Dienstbehörde sprach mit Bescheid aufgrund des Vorwurfs der Anstiftung bzw. Beitragstäterschaft zum und Mitwirkung am Einbruchsdiebstahl sowie der Begehung der Hehlerei die vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG aus. Aufgrund dessen verfügte die Disziplinarkommission mit Bescheid gemäß § 112 Abs. 3 BDG die Suspendierung. Mit Bescheid gleichen Datums wurde aufgrund der im Spruch bezeichneten Vorwürfe gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Mit rechtskräftigem Beschluss stellte das Landesgerichts N.N. das Strafverfahren gegen den Beamten wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB i. V. m. 12, 2. Fall StGB (bei Annahme des Vorliegens des Vergehens der Hehlerei) nach Bezahlung der Geldbuße in Höhe von € 2.000, zuzüglich Pauschalkosten endgültig ein. In weiterer Folge wurde eine Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Mit Beschluss des Landesgerichts N.N. vom N.N., AZ N.N., wurde das Strafverfahren gegen den Beamten wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB i. V. m. 12, 2. Fall StGB (bei Annahme des Vorliegens des Vergehens der Hehlerei) nach Bezahlung der Geldbuße in Höhe von € 2.000, zuzüglich Pauschalkosten endgültig eingestellt. Einem am N.N. mit dem Richter geführten Telefonat zufolge hat dieser nur die Begehung des Tatbestands der Hehlerei, nicht jedoch den des Einbruchsdiebstahls als erwiesen angesehen. § 95 Abs. 2 BDG zufolge ist die Disziplinarbehörde an die den Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellungen gebunden und darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Vorliegenden Falls erging in der Sache kein Urteil, sodass der Sachverhalt von der Disziplinarbehörde einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen war.

Der Beamte bekannte sich, wie auch schon im Zuge seiner letzten Einvernahme vor der LPD N.N. und auch vor Gericht, der Hehlerei für schuldig. Er habe gewusst, dass die verwendeten Grafikkarten von einem Einbruchsdiebstahl in N.N. stammen, zumal ihn dieser hiervon in Kenntnis gesetzt hatte. A.A. habe ihm schon zuvor von der Idee, sich Hardware mittels eines Einbruchs zu beschaffen, erzählt. Deshalb habe er auch, als A.A. beiläufig erwähnt hatte, Hardware beschafft zu haben, im Internet recherchiert. Weiterhin bestritt er jedoch, A.A. zu diesem Diebstahl verleitet oder sonst in irgendeiner Weise daran beteiligt gewesen zu sein. Er habe diesem auch keine Hinweise oder Ratschläge erteilt. Der dazu als Zeuge einvernommene A.A. bekräftigte die Angaben des Beamten, wonach er (der Zeuge) diesen (den Beamten) hiervon in Kenntnis gesetzt hatte, dass die Grafikkarten vom Einbruchsdiebstahl stammen und dieser (der Beamte) ihm auch abgeraten hatte, dieselben zu stehlen.

Weiters bestätigte er auch dessen Aussage, dass er (der Zeuge) sich schon davor eine Miningfarm angesehen und im Anschluss daran diesem (dem Beamten) die Idee unterbreitet hatte, sich Hardware mittels Diebstahl zu besorgen. Er gab auch zu, dass er im Endeffekt A.A. hiervon überzeugen konnte, die gestohlenen Grafikkarten in dessen Miningfirma zum Einsatz zu bringen, da er diesem bekundet hatte, dass ohnehin alles von ihm ausgeht.

Ad Schuldspruch

Wie schon eingangs erwähnt, hat sich der Beamte hinsichtlich der Begehung der Hehlerei für schuldig befunden. Sein Geständnis vor der Disziplinarkommission steht auch im Einklang mit den Ermittlungsergebnissen des Landeskriminalamtes, wonach der Beamte vier Tage nach der Tat im Internet recherchiert hatte, ob sich dort Einträge finden im Zusammenhang mit dem Einbruch in N.N.. Diese Recherchen wären, hätte der Beamte nicht wenigstens den Verdacht gehegt, dass A.A. sich die Hardware durch einen Einbruchsdiebstahl besorgt hatte, nicht erklärbar gewesen.

Die Tatsache, dass er von A.A. von der Verübung des Einbruchs im N.N. informiert worden war, wurde auch von diesem, als Zeuge dazu einvernommen, bestätigt.

Die Schuld- und Straffrage war daher aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und des Tatsachengeständnisses des Beamten als erwiesen anzunehmen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient (besonderer Funktionsbezug). Andererseits gibt es auch Verhaltensweisen, die unabhängig von der Stellung des Beamten eine „unsachliche“ Amtsführung befürchten lassen. Dabei handelt es sich um Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar sind (allgemeiner Funktionsbezug). Dass das abvotierte Verhalten jedenfalls geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen, steht wohl außer Zweifel. Nach Ansicht des Senates handelt es sich dabei sogar um eine Verhaltensweise, die mit der erforderlichen Einstellung des Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar ist. Es ist daher sowohl vom Vorliegen eines besonderen als auch eines allgemeinen Funktionsbezuges auszugehen.

Mildernd wurden die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und die Schadenswiedergutmachung gewertet.

Was das angesprochene Geständnis anbelangt, wurde dieses vom Beamten tatsächlich erst im Rahmen der dritten (!) Einvernahme vor dem Landeskriminalamt abgelegt, nachdem er mit Beweise konfrontiert worden ist, die seine anfänglichen Behauptungen, von nichts gewusst zu haben, zumindest im Zusammenhang mit der Verwendung der gestohlenen Grafikkarten unglaubhaft gemacht haben. Der Beamte hat daher nur zugegeben, was ihm nachgewiesen werden konnte, weshalb der Senat zwar das Geständnis als ein Tatsachengeständnis aber nicht als ein reumütig abgelegtes wertete. Als ein solches qualifiziert der Senat nur ein sofortiges Geständnis, das dann auch tatsächlich mildernd zu werten wäre.

Dieses Verhalten wurde vom Beamten während eines Probezeitraumes gesetzt. Eines Zeitraumes, in welchem er seine Eignung für den Polizeidienst zu beweisen hatte und in welchem er genau überprüft wird. Diese Tatsache vermochte ihn aber nicht von seinem Vorgehen abzuhalten. Dies lässt schon auf eine sehr lockere Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten erkennen. Die Haltung, nur das zuzugeben, was einem nachgewiesen werden kann, zeugt von einer Abgebrühtheit und Vorhandensein krimineller Energie.

§ 93 Abs. 1 BDG normiert, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist, wobei allerdings darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Bei der votierten Dienstpflichtverletzung handelt es sich um ein äußerst schweres Fehlverhalten, wobei die Schwere der Dienstpflichtverletzung im großen objektiven Unrechtsgehalt derselben begründet liegt. Es war daher jedenfalls von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG auszugehen, wobei –ungeachtet der guten Dienstbeschreibung- nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern vor allem auch jener der Generalprävention zum Tragen kam Der Beamte hat mit seinem Vorgehen jedenfalls tatbestandsgemäß -vor allem in Hinblick auf seinen Beruf als Exekutivbeamter und die damit verbundene Verpflichtung, alle Rechtsgüter zu schützen- gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in schwerstwiegender Weise verstoßen und mit seinem Vorgehen grundlegende Interessen seines Dienstgebers, aber auch der Öffentlichkeit verletzt. Damit hat er das Vertrauen der Dienstbehörde schwerstens missbraucht und absolut zerstört. Er hat mit der inkriminierten Verhaltensweise nämlich ein Bild vermittelt, welches üblicherweise nicht mit der österreichischen Polizei in Zusammenhang gebracht wird. Gerade die Polizei hat dafür zu sorgen, dass Straftaten der abvotierten Art verhindert und begangene aufgeklärt werden. Die Öffentlichkeit erwartet sich zu Recht, dass Polizeibeamte strafbare Handlungen betreffend fremdes Vermögen und Eigentum besonders ernst nehmen und alles daran setzen, diese zu verhindern. Wenn daher Polizeibeamte selbst solche Straftaten begehen, hat dies zur Folge, dass nicht nur das Vertrauen in den konkreten Beamten unwiederbringlich zerstört wird. Vielmehr wird auch die Glaubwürdigkeit in die Integrität der Polizei als Ordnungshüter massiv beeinträchtigt.

Somit stellt die Handlung des Beamten einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust dar und begründet seine Untragbarkeit für den Polizeidienst, somit seine Entlassung. Wenngleich der jüngsten Verwaltungsgerichtshofjudikatur zufolge (VwGH: 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115) selbst bei deliktischem Verhalten bestimmter Schwere und der sich daraus ergebenden „Untragbarkeit“ dennoch für spezialpräventive Erwägungen Raum bleiben muss (Berücksichtigung allfälliger Milderungsgründe) und daher alle weiteren im Gesetz genannten Kriterien der Strafbemessung zu untersuchen sind, darf im vorliegenden Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass bei den Strafbemessungserwägungen von einem sehr hohen Unrechtsgehalt der Tat (Schwere der Dienstpflichtverletzung) auszugehen war.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes - oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Wie bereits oben ausgeführt hat der Beamte mit seinem Vorgehen im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seinem Amte verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Gesetzestreue begangen. Bei einer disziplinären Sanktionslosigkeit oder einer unzureichenden Sanktion gegenüber einem solcherart straffällig gewordenen Polizisten würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass die Polizei die Bedeutung ihrer Aufgaben verkennt und Straftaten bagatellisiert. Zudem ist eine derart massive Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention nötig, um zu dokumentieren, dass bestimmte Handlungsweisen nicht zu tolerieren sind und letztlich auch wieder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei hergestellt werden soll. Zwar ist bei der Bemessung der Strafe auch auf die finanziellen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen, doch beurteilt sich das Ausmaß der Strafe in erster Linie nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dass es sich vorliegenden Falls um eine äußert gravierende handelt, wurde bereits ausgeführt. Überdies würde es dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung zuwiderlaufen, könnte eine Entlassung nur dann ausgesprochen werden, wenn der Beamte keine finanziellen Probleme habe. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beamte vom Strafgericht „nur“ zu einer Geldbuße von € 2.000,- verurteilt worden ist. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB eine Entlassung als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG anders gestaltet; insoweit kommt dem Strafurteil indes keineswegs Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (VwGH vom 15.09.1994, 94/09/0174).

Die verhängte Strafe ist daher schuld- und tatangemessen.

Bei der Verhängung der Disziplinarstrafe fanden auch generalpräventive Aspekte Berücksichtigung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Freispruch

Sowohl der Beamte als auch der einvernommene Zeuge A.A. bestritten, dass der Beamte in irgendeiner Form am Einbruchsdiebstahl beteiligt gewesen sei, sei es durch Ratschläge oder Hinweise, sei es durch Absprachen und gegenseitigem Informationsaustausch beteiligt gewesen ist. Dieser habe auch nicht A.A. zur Begehung des Einbruchsdiebstahls bestimmt.

Der Senat kann den Eindruck der Disziplinaranwaltschaft, wonach der Beamte der Mastermind der Aktion (Besorgung der Hardware durch Einbruchsdiebstahl) gewesen ist, nachvollziehen. Einerseits spricht dafür die Tatsache, dass derselbe –wie oben ausgeführt- sein Tatsachengeständnis erst bei der dritten Einvernahme vor dem Landeskriminalamt nach Konfrontation mit Beweisen abgelegt hatte. Andererseits basiert dies auch aufgrund des Gesamteindruckes, den der Beamte und A.A. in der Disziplinarverhandlung dem Senat vermittelten. Daran vermag auch die Rechtsfertigung des Beamten, wonach die Anzahl der gestohlenen Grafikkarten in keinem Verhältnis zu der Anzahl der von ihm bereits genutzten stünde, nicht zu ändern. Hat er doch auch zu Protokoll gegeben, dass damals die Anschaffung von Hardware aufgrund des Booms, der im Zusammenhang mit den zu erwartenden Einnahmen entstanden ist, extrem schwierig gewesen sei. Zutreffend ist auch, dass die Rufdatenrückerfassung der beiden zwei Tage vor dem Einbruch eine telefonische Kontaktaufnahme zwischen den beiden im Sendebereich des späteren Einbruchobjekts zu Tage brachte, allerdings ist damit nicht der für das Disziplinarverfahren notwendigen Sicherheit erforderliche Nachweis erbracht, dass der Beamte A.A. dabei zum Einbruch bestimmte. Eine Verschriftung der geführten Telefonate liegt nicht vor (war auch im Nachhinein technisch nicht möglich), sodass die Verantwortung des Beamten nicht entkräftet werden konnte, wonach er zwar von den Einbruchsideen informiert worden wäre, A.A. dieselben jedoch auszureden versucht hatte.

Es war daher in dubio pro reo für den Beamten zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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