TE Dok 2018/12/6 102 Ds 1/18f

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Veröffentlicht am 06.12.2018
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Norm

BDG 1979 §43

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Senat 2, hat durch die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben Dr. Haberl-Schwarz als Vorsitzende und durch die weiteren Mitglieder RidOLG Dr. Nauta und BezInsp. Zöhrer in der Disziplinarsache gegen GrInsp. *** *** nach der am 4.Oktober 2018 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin EOStA Maga. Steger, des Disziplinarbeschuldigten GrInsp. *** *** und der Verteidigerin Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in Hollabrunn, sowie des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Herdey, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

GrInsp. *** *** wird von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe im Zeitraum von zumindest *** bis *** in *** (Gemeinde ***) als zuständiger Kommandant der Krankenabteilung der Justizanstalt *** (Abteilung ***) entgegen der Verpflichtung zum achtungsvollen Umgang (Mobbingverbot) nach § 43a BDG 1979, nämlich der Dienstverpflichtung, als Vorgesetzter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Krankenabteilung der Justizanstalt *** mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind

1. anlässlich der Umsetzung eines vom Anstaltsleiter in der Kalenderwoche *** erteilten Auftrags, im Rahmen einer Teambesprechung mit den Mitarbeiterinnen der Krankenabteilung die Möglichkeit der Besetzung der Krankenabteilung mit diplomiertem Pflegepersonal am Wochenende zu thematisieren, wider besseres Wissen Fehlinformationen über einen möglicherweise bevorstehenden Personalabbau in der Krankenabteilung erteilt,

2. die dienstliche Zusammenarbeit mit den ihm unterstehenden Mitarbeitern und damit den Betriebsfrieden ernstlich gestört, und zwar

    a.) durch unterschwellig aggressive dienstliche Kommunikation gegenüber DGKS *** ***, DGKS *** ***, Zahnarztassistentin *** *** und BezInsp. *** *** sowie durch Schaffung eines Angstklimas am Arbeitsplatz,

    b.) durch Beeinflussung der Arbeitsabläufe mit erheblich unkooperativem Verhalten gegenüber DGKS *** *** und DGKS *** ***, insbesondere indem er gelegentlich willkürliche Änderungen des Dienstplans anordnete und wiederholt deren Arbeitsende ohne Bekanntgabe sachlicher Gründe kurzfristig festlegte und durch Erteilung von Weisungen an DGKS *** *** und DGKS *** *** für Insassen nicht die von Ärzten verordneten Salben oder Verbände, sondern die nach seiner eigenen Überzeugung einzusetzenden Pharmazeutika und Materialien zu verwenden, welche Verhaltensweisen bei DGKS *** *** und DGKS *** *** zu erheblichen psychischen Belastungen und zu Schlafstörungen führten,

und durch dieses Verhalten unter Verstoß gegen das Mobbingverbot des § 43a BDG 1979 eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen, gemäß § 126 Abs 2 BDG 1979

f r e i g e s p r o c h e n.

BEGRÜNDUNG:

Aufgrund einer von der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen des Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Schreiben vom ***, GZ: BMVRDJ-***/***-***/20**, gegen BezInsp. *** *** (nunmehriger GrInsp. *** ***) an die Disziplinarkommission beim BMVRDJ weitergeleiteten Disziplinaranzeige der Direktionsstelle der Justizanstalt ***, leitete der Senat 2 der Disziplinarkommission beim BMVRDJ mit Beschluss vom ***, *** Ds ***/***, gegen GrInsp. *** *** ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes der Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 aufgrund des im Spruch angeführten Sachverhalts ein. Zu den gegen den Genannten erhobenen Anschuldigungen und zur Verdachtslage wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Einleitungsbeschluss ON *** verwiesen.

Auf Basis der Ergebnisse der am *** durchgeführten Disziplinarverhandlung und unter Berücksichtigung der in der Verhandlung verlesenen Aussagen der vom Anstaltsleiter der Justizanstalt *** vernommenen Zeugen sowie der von der Verteidigerin des Disziplinarbeschuldigten durch Einsicht in den Personalakt der Justizanstalt *** beigeschafften – von der Generaldirektion der Disziplinarkommission vor der Disziplinarverhandlung nicht vorgelegten – im bezughabenden Personalakt erliegenden ergänzenden Gedächtnisprotokolle der Zeugen DGKS *** ***, DGKS *** ***, *** ***, Dr. *** *** und Dr. *** ***, trifft die Disziplinarkommission nachstehende

Feststellungen:

a) Zur Person:

Der am *** geborene Disziplinarbeschuldigte GrInsp. *** *** ist als Justizwachebeamter im Personalstand der Justizanstalt *** beschäfigt. In den Jahren von zumindest *** bis Ende *** war er verantwortlicher Kommandant der Krankenabteilung der Justizanstalt *** und in dieser Funktion für die dort beschäftigten Mitarbeiter als vorgesetzter Beamter dienstrechtlich zuständig.

Aus Anlass der Einleitung des Disziplinarverfahrens stellte der Disziplinarbeschuldigte aus eigenen Stücken seinen Arbeitsplatz als dienstführender Beamter der Krankenabteilung und seinen früheren Dienstgrad als Bezirksinspektor zur Verfügung und führt nunmehr den Dienstgrad eines Gruppeninspektors. Derzeit bezieht er ein Einkommen von rund EUR *** bis EUR *** netto. Dieses Einkommen beinhaltet auch Zulagen für Nachtdienste, welche allerdings beim 13. und 14. Monatsgehalt nicht zum Tragen kommen. Den Disziplinarbeschuldigten treffen keine Sorgepflichten. Er ist nicht mit Schulden belastet.

b) Zur Sache:

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann weder der im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom ***, *** Ds ***/***, angenommene Tatverdacht in Richtung einer vom Disziplinarbeschuldigten zu verantwortenden Dienstpflichtverletzung durch Verstoß gegen das Mobbingverbot nach § 43a BDG 1979, noch ein sonstiges disziplinarrechtlich erhebliches Fehlverhalten des GrInsp. *** *** im Sinne einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 als erwiesen angenommen werden.

Das Beweisverfahren ergab keine Beweise dafür, dass der Disziplinarbeschuldigte über einen längeren Zeitraum hinweg Verhaltensweisen und Äußerungen in einer Frequenz und Schärfe setzte, durch welche der Betriebsfrieden der von ihm als dienstvorgesetzten Beamten geleiteten Krankenabteilung der Justizanstalt *** in einer die Grenze der Wahrung der menschlichen Würde von Kollegen verletzenden Weise gestört wurde. Ebensowenig ließ sich erweisen, dass er gegenüber den Mitarbeitern der Krankenabteilung als vorgesetzter Beamter deren Anerkennung über einen längeren Zeitraum systematisch verweigerte, einzelne Mitarbeiter isolierte, Informationen, die für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich sind, schuldhaft zurückhielt, Rufschädigung einzelner Mitarbeiter verantwortete, einzelne Mitarbeiter schikanierte oder wiederholt ohne Anlass aus unsachlichen Motiven beschimpfte (zur Tatbestandsrelevanz derartiger Verhaltensweisen für die Annahme eines Mobbingverhaltens nach § 43a BDG 1979 vgl 1 Ob 106/15t mwN).

Beweiswürdigend gründen sich die getroffenen Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten auf dessen eigene Angaben und auf den Akteninhalt.

Die in der Disziplinaranzeige der Anstaltsleitung der Justizanstalt *** enthaltenen pauschalen Anschuldigungen bzw. der gegen GrInsp. *** *** (seinerzeitiger BezInsp. *** ***) erhobene Anzeigevorwurf, er habe als dienstvorgesetzter Beamter und Leiter der Krankenabteilung der Justizanstalt *** gegenüber den seiner Dienstaufsicht unterstehenden Mitarbeitern „ein Meinungsdiktat ausgeübt, im Fall der Äußerung anderer Meinungen subtile Drohungen in Richtung des Arbeitsplatzverlustes geäußert, Leistungen der Mitarbeiter nicht anerkannt, ein geringschätzendes, herablassendes und ignorantes Verhalten an den Tag gelegt und ein angstbehaftetes Arbeitsklima geschaffen“ (ON ***, AS ***), konnten durch das Beweisverfahren nicht verifiziert werden.

Aus den in der Disziplinarverhandlung erörterten Beweisergebnissen ergab sich eindeutig, dass GrInsp.*** *** vor der am *** über Auftrag des Anstaltsleiters der Justizanstalt *** von ihm veranstalteten Dienstbesprechung – bei welcher er laut Auftrag des Anstaltsleiters die Möglichkeit der Besetzung der Krankenabteilung mit diplomierten Pflegepersonal am Wochenende thematisieren sollte (ON ***, AS ***) - keine unter den Mobbingtatbestand des § 43a BDG 1979 zu subsumierende Verhaltensweisen setzte:

Die Zeugin DGKS *** ***, welche als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester seit *** *** der Krankenabteilung der Justizanstalt *** dienstzugeteilt ist, bezeugte, dass sie sich die ersten zwei Jahre an dieser Dienststelle sehr gut aufgehoben fühlte und mit ihrem damaligen Vorgesetzten (BezInsp. *** ***) gut auskam. Der von ihr als „der schlimmste Vorfall“ in der dienstlichen Zusammenarbeit mit dem Disziplinarbeschuldigten geschilderte Sachverhalt - als sie von GrInsp. *** *** im *** *** beanstandet worden sei, weil sie sich geweigert hatte, ihre Kollegin *** ***, welche nur fünf Minuten von ihrem Wohnort entfernt wohnte und welche zuvor während des Dienstes kollabiert war, nach Hause zu bringen - ist jedenfalls nicht geeignet, als disziplinär zu ahnende Dienstverfehlung des Disziplinarbeschuldigten beurteilt zu werden. Abgesehen davon, dass die theatralischen Schilderungen der genannten Zeugin - welche in der zwei Jahre nach dem geschilderten Vorfall abgehaltenen Disziplinarverhandlung darüber berichtete, wie tief verletzend sie nach wie vor den seinerzeitigen Tadel des Disziplinarbeschuldigten (der sich nach dem Vorfall bei ihr sogar entschuldigt habe) empfindet - in keiner Weise überzeugen konnten, war die bezughabende Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten glaubhaft, wonach seine Intervention bloß hilfestellend gemeint war, da er besorgt gewesen sei, dass die Zahnarztassistentin *** *** aufgrund von Kreislaufproblemen und wegen ihres damals beeinträchtigten Gesundheitszustands möglicherweise der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, beim Lenken ihres PKWs zu ihrem Wohnort nach Dienstschluss in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden.

Auch der weitere von den Zeugen DGKS *** *** und *** *** geschilderte Vorfall mit einer Bepanthen-Salbe stellt keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Disziplinarbeschuldigten dar. Die Rechtfertigung des GrInsp. *** *** überzeugte, wonach er DGKS *** *** lediglich deshalb in energischem Ton beanstandet habe, weil DGKS *** *** seine zuvor erteilte Dienstanweisung, an einen Insassen der Justizanstalt *** keine Bepanthen-Salbe auszufolgen, zu unterlaufen versucht habe, indem sie an *** *** eine ganze Tube des Medikaments zwecks Anwendung gegenüber einem Häftling der Justizanstalt weiterreichen wollte. Eine unsachliche Beanstandung der diplomierten Krankenschwester *** *** durch den Disziplinarbeschuldigten kann daraus keinesfalls abgeleitet werden, zumal GrInsp. *** *** glaubhaft schilderte, dass eine Verabreichung einer Bepanthen-Salbe an Insassen im Leistungskatalog der Justizanstalt *** gar nicht vorgesehen gewesen sei und die Dienstanweisung an alle MitarbeiterInnen der Krankenabteilung bestanden hatte grundsätzlich aus Sparsamkeitsgründen nur kleine Dosierungen, keinesfalls aber ganze Tuben auszugeben (vgl. Zeugin ***) und die Anwendung gegenüber Insassen nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen zu erfolgen hatte.

Aus den Angaben sämtlicher weiterer in der Disziplinarverhandlung vernommenen Zeugen ergab sich, dass sich das Betriebsklima in der Krankenabteilung erst anlässlich einer am *** vom Disziplinarbeschuldigten veranstalteten Dienstbesprechung wesentlich verschlechterte. GrInsp. *** *** führte zu dieser Dienstbesprechung in der Disziplinarverhandlung glaubhaft aus, dass es ihm persönlich ein dienstliches Anliegen gewesen sei, die vom Anstaltsleiter in Aussicht gestellte Aufstockung des diplomierten Pflegepersonals um eine weitere Vollzeitarbeitskraft dafür zu nutzen, einen auch Wochenenddienste einschließenden Journaldienst für Pflegekräfte der Krankenabteilung einzurichten, zumal in der Justizanstalt *** immer wieder auch an Wochenenden Freizeitunfälle zu versorgen seien und Methadon an Insassen ausgegeben werden müsse. Vor diesem Hintergrund sei er vom Anstaltsleiter beauftragt worden, im Rahmen dieser Dienstbesprechung die Möglichkeit der Besetzung der Krankenabteilung mit diplomierten Pflegepersonal am Wochenende zu thematisieren (vgl auch den damit in Einklang stehenden Bericht der Anstaltsleitung in ON ***, AS ***). Dass GrInsp. *** *** anlässlich dieser Teambesprechung und nachfolgend bis zu seiner Konfrontation durch den Anstaltsleiter mit den gegen ihn von Mitarbeitern der Krankenabteilung erhobenen Vorwürfen ein Mobbingverhalten nach § 43a BDG 1979 an den Tag legte, ließ sich nicht feststellen. Die als Zeugin vernommene DGKS *** *** sagte aus, dass anlässlich der Dienstbesprechung am *** zwar laut diskutiert wurde; es seien allerdings „alle“ in der Runde laut geworden. Aus den Angaben der Zeuginnen DGKS *** *** und DGKS *** *** sowie des BezInsp. *** *** gewann die Disziplinarkommission beweiswürdigend den Eindruck, dass Anlass für deren Vorsprache beim Anstaltsleiter nicht ein von GrInsp. *** *** gesetztes Mobbingverhalten war, sondern vielmehr das persönliche Interesse des diplomierten Pflegepersonals, nicht für Wochenenddienste herangezogen zu werden.

Beim Aussageverhalten des Zeugen BezInsp. *** *** (dem nunmehrigen Leiter der Krankenabteilung der Justizanstalt ***) überwog in der Disziplinarverhandlung der Eindruck, dass nicht ein Mobbingverhalten des Disziplinarbeschuldigten ihn zur Anzeigenerstattung beim Anstaltsleiter veranlasste, sondern möglicherweise persönliche – sein berufliches Fortkommen betreffende – Gründe.

Dass nach der Dienstbesprechung vom *** die Kommunikation zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und den Mitarbeitern gestört war und sich die Gespräche auf das dienstlich unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkten, stellt kein Mobbingverhalten im Sinne des § 43a BDG 1979 dar.

Der weitere als Zeuge vernommene Insp. *** ***, welcher seit *** vertretungsweise in der Krankenabteilung verwendet wird, sagte im Ermittlungsverfahren aus, dass er selbst nie Zeuge von Bedrohungen, Beschimpfungen, Sticheleien oder Einmischungen des Disziplinarbeschuldigten in ärztliche Belange gewesen sei. Das Verhalten seines damaligen Vorgesetzten (BezInsp. *** ***) wurde von Insp. *** *** im Ermittlungsverfahren als sehr distanziert und zurückhaltend beschrieben. In der Disziplinarverhandlung gab er an, es habe keinerlei Probleme gegeben, sondern habe er die Zusammenarbeit mit dem Disziplinarbeschuldigten als „sehr konstruktiv“ empfunden.

Die im Ermittlungsverfahren als Zeugin befragte Insp. *** *** deponierte, nie Probleme mit BezInsp. *** *** gehabt zu haben. Er hätte sich ihr gegenüber stets korrekt verhalten. Er habe zwar keinen Widerspruch akzeptiert, dies hätte sie jedoch respektiert und sich untergeordnet, da BezInsp. *** *** ja der Kommandant der Krankenabteilung und ihr dienstvorgesetzter Beamter gewesen sei.

Aus den von der Verteidigerin durch Einsicht in den Personalakt beigeschafften und der Disziplinarkommission vorgelegten Gedächtnisprotokollen geht hervor, dass der Anstaltsarzt Dr. *** *** seine den Disziplinarbeschuldigten ursprünglich belastenden Angaben, wonach das Klima in der Krankenabteilung „zuletzt unerträglich geworden“ sei und er sich keine weitere Zusammenarbeit aller Beteiligten mit dem Disziplinarbeschuldigten vorstellen könne, nachträglich zugunsten des GrInsp. *** *** erheblich einschränkte.

Auch aus den verlesenen Angaben des im Ermittlungsverfahren befragten Anstaltspsychiaters Dr. *** ***, der angegeben hatte, in der Krankenabteilung würde ein vom Disziplinarbeschuldigten zu verantwortendes Angstklima vorherrschen, weshalb einzelne Mitarbeiterinnen aufgrund der misslichen dienstlichen Situation über Schlafstörungen geklagt hätten, lässt sich zumindest kein über einen längeren Zeitraum hinweg gesetztes Mobbingverhalten des Disziplinarbeschuldigten begründen. So gab nämlich die zu allfälligen Schlafstörungen befragte Zeugin DGKS *** *** an, dass ihr erst nach der Dienstbesprechung vom *** die dienstlichen Probleme „ständig im Kopf herumgegangen“ seien. Sie selbst behauptete aber keine massiven Schlafstörungen davongetragen zu haben. DGKS *** *** – zu deren eingeschränkter Glaubwürdigkeit bereits Stellung genommen wurde – behauptete zwar Schlafstörungen gehabt zu haben, diese seien jedoch erst nach der Dienstbesprechung vom ***, an der sie selbst nicht teilgenommen hatte, aufgetreten aufgrund des Berichtes ihrer Kollegin, dass die Einteilung von Wochenenddiensten beabsichtigt sei.

Auf Basis dieser Beweisergebnisse lässt sich der gegen den Disziplinarbeschuldigten erhobene Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung durch Verstoß gegen das Mobbingverbot nicht aufrecht halten. In rechtlicher Beurteilung handelt es sich bei Mobbing im Sinne des § 43a BDG 1979 um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und dem Effekt des Ausstoßes aus dem Dienstverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird oder dies als Diskriminierung empfindet (9 ObA 113/11x; 1 Ob 106/15t; RIS-Justiz RS0124076; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 214). Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen und Rufschädigung. Beispiele von Schikanen im Sinne eines Mobbingverhaltens von Vorgesetzten sind wiederholte Beschimpfungen, ohne dafür den geringsten Anlass gegeben zu haben, negative Äußerungen vor Kollegen und unbeteiligten Dritten (Außenstehenden), sinnlose und überflüssige Weisungen, wiederholtes Umstoßen und Leugnen getroffener Abmachungen und im Vergleich zur Kollegenschaft ungewöhnlich häufige und sachlich nicht indizierte Weisungserteilung (1 Ob 106/15t mwN). Allerdings soll mit dem Mobbingverbot nicht jede spontane Gemütsäußerung „auf die Goldwaage gelegt“ werden, sondern sollen bloß solche Verhaltensweisen dienstrechtlich geahndet werden, die die menschliche Würde verletzen und die dienstliche Zusammenarbeit und damit den Betriebsfrieden ernstlich stören.

GrInsp. *** *** können aus den vorgenannten Gründen keine derartigen Verhaltensweisen und Äußerungen in einer disziplinarrechtlich erheblichen – nämlich die menschliche Würde von Kollegen oder den Rahmen zulässiger sachlicher Kritik überschreitender – Weise nachgewiesen werden. Im Zusammenhang mit dem Versuch des damaligen BezInsp. *** *** (nunmehriger GrInsp. *** ***), die Diplomkrankenschwestern DGKS *** *** und DGKS *** *** anlässlich einer am *** durchgeführten Teambesprechung dazu zu bewegen, künftig auch gelegentlich Wochenenddienste zu leisten, handelte der Disziplinarbeschuldigte sogar über ausdrücklichen Auftrag des ihm vorgesetzten Anstaltsleiters der Justizanstalt ***, zumal ihm aufgetragen wurde in dieser Teambesprechung die Möglichkeit der Besetzung der Krankenabteilung mit diplomiertem Pflegepersonal am Wochenende zu thematisieren (ON ***, AS ***). Für einen Schuldbeweis dahingehend, dass in diesem Zusammenhang oder nachfolgend (bis zur Konfrontation des Disziplinarbeschuldigten mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen einzelner Mitarbeiter) von GrInsp. *** *** die Grenzen zur persönlichen Beleidigung überschritten, Aussagen getätigt oder sonstige Handlungen gesetzt wurden, die ihm als vorgesetzten Dienststellenleiter nicht zustanden und die die disziplinarrechtlich erhebliche Grenze in Richtung einer Verletzung der menschlichen Würde von Kollegen überschritten hätten, fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte.

Auch die weiteren im Einleitungsbeschluss dargestellten Anschuldigungen konnten nicht erwiesen werden. Mangels einer hinreichend konkreten Verdachtsintensität in Richtung der Begehung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung durch GrInsp. *** *** war der Genannte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis (Bescheid) ist (soweit nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde und eine Beschwer vorliegt) gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs. 1 VwGVG):

    1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

    2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

    3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

    4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs. 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG).

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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