Entscheidungsdatum
13.08.2018Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn A. B., C., D.-Weg, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 11.05.2018, Zahl …, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 25,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen F... am 31.5.2017 um 06:28 Uhr in Wien, E.-Straße folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Als Zulassungsbesitzer, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 24.1.2018, innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt hat, unrichtig war. Mit Eingabe vom 22.2.2018 wurde keine konkrete Person als Lenker oder Auskunftspflichtiger bekannt gegeben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriftverletzt:
§ 134 Kraftfahrgesetz 1967 ( KFG 1967) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967
Gemäß § 134 KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 128,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).“
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 27. Juni 2018, in der vorgebracht wird, dass keine unrichtige Auskunft erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass neben ihm selbst noch zwei weitere Personen, mit denen er in Österreich zum Tatzeitpunkt gearbeitet habe, als Lenker in Betracht kämen. Aufgrund des langen Zeitraumes von neun Monaten zwischen dem angeblichen Tattag und der Auskunftsanfrage sei eine genauere Bestimmung der Person, die am 31.5.2017 das Fahrzeug an dem vorgeworfenen Ort abgestellt hat, nicht möglich gewesen. Es sei nicht Aufgabe des betroffenen Fahrzeughalters, für die Behörde einen Täter zu ermitteln. Zudem sei bereits der ursprüngliche Tatvorwurf des Falschparkens als nicht nachgewiesen anzusehen, es fehle daher bereits an einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich an der im Inland begangenen Straftat.
3.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 24. Juli 2017, Zahl …, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 31.5.2017 um 06:28 in Wien, E.-Straße, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen F... im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ abgestellt. Wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit.a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 98,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt.
Nachdem der nunmehrige Beschwerdeführer dagegen Einspruch erhob, erging von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24. Jänner 2018 an ihn eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, in der er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen F... gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert wurde, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien. E.-Straße abgestellt hat, sodass es dort am 31.5.2017 um 06:28 gestanden ist.
Die mit 22. Februar 2018 übermittelte Auskunft enthielt folgende Angaben:
„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 24.01.2018 mit der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers teilen wir mit, dass dem Betroffenen aufgrund des Zeitablaufes leider nicht mehr genau erinnerlich ist, wer das Fahrzeug vor ca. 9 Monaten geführt und wann und wo geparkt hat.
Neben dem Betroffenen kommen weitere Personen, mit denen der Betroffene in Österreich gearbeitet hat, in Betracht.
Hierbei handelt es sich um
Herrn G. H., K., …, Polen,
und
Herrn L. M., K., …, Polen.“
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und im Verfahren unstrittig gebliebenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, insbesondere auf die im Behördenakt befindliche Auskunft vom 22. Februar 2018 (AS 34).
II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967 lauten:
"§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers(1) [...]
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
§ 134. Strafbestimmungen(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. [...]"
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher Folgendes:
1.1 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, es sei bereits der ursprüngliche Tatvorwurf des Falschparkens als nicht nachgewiesen anzusehen und es fehle daher bereits an einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich an der im Inland begangenen Straftat, ist der belangten Behörde beizupflichten, wonach es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Verfahren gemäß § 103 Abs. 2 KFG handelt. In diesem ist lediglich die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer der von ihm geforderten Auskunftserteilung nachgekommen ist, und nicht ob die der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zugrunde liegende Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen ist. Der Beschwerdeführer wird überdies darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis vom 28.3.2003, Zl. 2002/02/0168 ausgesprochen hat, dass der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG jener ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten, sodass diesem Zweck nur entsprochen wird, wenn ein derartiges Auskunftsbegehren eine im Inland begangene Straftat zur Grundlage hat. In dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall wurde von der Behörde erster Instanz jedoch eine Lenkeranfrage durchgeführt, welche sich auf eine im Ausland und nicht auf eine im Inland begangene Tat bezog, sodass dieser Anfrage eine gesetzliche Grundlage mangelte und der Beschwerdeführer nicht wegen Unterlassung der Erteilung der Auskunft hätte bestraft werden dürfen. Wesentliche Aussage dieses Erkenntnisses ist daher, dass sich eine Lenkeranfrage auf eine im Inland begangene Tat beziehen muss. Dies ist gegenständlich zweifellos der Fall, sodass aus diesem Erkenntnis für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.
1.2 Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG ist (objektiv) dann erfüllt, wenn der Zulassungsbesitzer einem Auskunftsverlangen der Behörde, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt und auch keine Person namhaft gemacht hat, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 16.2.1999, Zl. 98/02/0405, mwN) liegt § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.
Eine Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG ist schon dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat. Den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit. Wenn auch der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf und es daher zulässig ist, diesen ein Kraftfahrzeug zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall dennoch verpflichtet, die betreffende einzelne Person zu benennen. Insoweit wird dann erforderlichenfalls die Vorschrift des § 103 Abs. 2 dritter Satz zweiter Halbsatz KFG über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen. Sollte der Beschwerdeführer zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (VwGH 24.2.2012,Zl. 2011/02/0140). Der bloße Zeitablauf, mag er noch so lange sein, ändert an der im § 103 Abs. 2 KFG begründeten Verpflichtung nichts, dass entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind, wenn ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilt werden kann (VwGH 3.12.1980, Zl. 3306/80).
Im Hinblick auf die eben dargestellte Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Der Beschwerdeführer gab in seiner Auskunft vom 22. Februar 2018 drei Personen an, die das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt haben könnten, nämlich sich selbst und zwei weitere Personen. Mit dem Vorbringen, es sei dem Beschwerdeführer „aufgrund des Zeitablaufes leider nicht mehr genau erinnerlich, wer das Fahrzeug geführt und wann und wo geparkt hat“, vermag der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Auskunftspflicht nicht zu rechtfertigen, da er diesfalls nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht erfüllt.
Die Verwaltungsübertretung wurde auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Dies aus dem nachstehenden Grund:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens des Beschwerdeführers ergeben. Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer unterlassen, entsprechende Aufzeichnungen darüber zu führen, wer sein Kraftfahrzeug zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gelenkt hat und konnte er daher in weiterer Folge die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilen. Es war daher vom Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen.
Somit ist die Verwaltungsübertretung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
2. Zur Strafhöhe ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 134 KFG war von einem bis zu 5.000,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).
Die vorliegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Erstattung von ordnungsgemäßen Lenkerauskünften und damit einhergehend der Verfolgung von Fahrzeuglenkern wegen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Rechtsvorschriften, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Nach der vorliegenden Aktenlage ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dem Beschwerdeführer kommt daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervor gekommen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.
Die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 128,-- Euro ist in spezialpräventiver Hinsicht schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht. Eine Strafherabsetzung kam schon aufgrund der angeführten Strafbemessungsgründe, aber auch die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 5.000,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, keinesfalls in Betracht.
Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Vorhandensein eines geringen Verschuldens des Beschuldigten - aus.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
3. Die mündliche Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt unstrittig feststeht und gegenständlich nur Rechtsfragen zu beantworten waren.
4. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Inlandssachverhalt; Tatbegehung; Inland; objektiver Tatbestand; Lenkerauskunft; vollständige Auskunftserteilung; Zeitablauf; Benennung mehrerer PersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.076.8896.2018Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018