TE Lvwg Beschluss 2018/11/9 VGW-151/066/5306/2018

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Veröffentlicht am 09.11.2018
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Entscheidungsdatum

09.11.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §7 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag Fischer über die Beschwerde des Herrn A. H., geb  1988, Staatsangehörigkeit: Serbien, Wien, E.-Straße, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, …, mit dem festgestellt wurde, dass das unbefristete Niederlassungsrecht gemäß § 28 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beendet ist, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 09.10.2018 den

BESCHLUSS:

I.     Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.    Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I.   Angefochtener Bescheid und Vorbringen

1.     Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2017 wurde festgestellt, dass das unbefristete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers (BF) beendet ist. In der Begründung wurde ausgeführt, im Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen des BF aus den Jahren 2006, 2008 und 2011 sei nach § 28 Abs 1 NAG eine Rückstufung auf einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vorzunehmen gewesen (ON0-1).

2.     Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.04.2018. Der BF brachte insbesondere vor, seine letzte Verurteilung datiere vom 14.10.2011 (bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten). Das sei der belangten Behörde bei Erlassung des Aufenthaltstitels vom 11.10.2013 bekannt gewesen, ebenso die früheren Verurteilungen. Seither sei somit keine Änderung zum Nachteil des BF eingetreten (ON0-2).

3.     Am 09.10.2018 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF teilnahm. Der BF teilte mit, sich im weiteren Verfahren selbst zu vertreten. Die zuständige Mitarbeiterin der belangten Behörde wurde als Zeugin befragt. Der BF brachte insbesondere vor, er habe öfter seine Karten verloren und dann immer eine Verlustanzeige gemacht. Mit der Verlustanzeige habe er immer eine neue Karte bekommen. Das sei auch beim letzten Mal so gewesen. Ende 2017 habe er dann eine Einladung bekommen, seine Karte abzuholen. Darin sei nichts von der Rückstufung seines Aufenthaltstitels gestanden. Den Termin habe er nicht einhalten können. Drei oder vier Monate später sei er selbst zur Behörde gegangen, weil er die Karte für seinen Arbeitgeber und die Ausreise wegen eines Todesfalles gebraucht habe. Bei der Behörde habe man ihm erklärt, seine Aufenthaltsberechtigung sei wegen seiner Vorstrafen zurückgestuft worden. Ihm sei gar kein Bescheid gegeben worden, sondern nur die Rot-Weiß-Rot – Karte. Er habe die Karte nicht nehmen wollen und gesagt, er verstehe seine Zurückstufung nicht. Dann sei ihm gesagt worden, er solle etwas unterschreiben. Er habe aber nichts unterschreiben wollen, weil er das nicht verstanden habe. Schließlich habe er doch etwas unterschrieben. Die Mitarbeiterin der Behörde habe ihm erklärt, was er gegen die Entscheidung tun könne; sie habe ihm gesagt, er könne sich dagegen beschweren und ihm auch die Frist für die Beschwerde genannt. Nachdem er unterschrieben habe, habe ihm die Dame auch ein Dokument gegeben. Er glaube, er habe nur eine Sache unterschrieben. Beide Unterschriften auf der im Akt der belangten Behörde befindlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheids seien von ihm. Er habe nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet, sonst würde er keine Beschwerde erheben. Bei dem Termin sei alles hektisch gewesen und er habe sich nicht ausgekannt. Die Rot-Weiß-Rot – Karte habe er nicht mitgenommen. Die Unterschriften habe er gemacht, nachdem er den Bescheid von der Dame bekommen habe. Er habe irgendetwas unterschrieben, wo die Dame gesagt habe, er solle das nehmen oder eben nicht nehmen. Er sei nicht darauf eingestellt gewesen, etwas anderes zu bekommen als das, was er beantragt habe. Nach seinen Unterschriften, im Hinausgehen, habe er gesagt, er werde sich gegen die Entscheidung beschweren. Am selben Tag habe er den Anwalt verständigt. Schon etwa einen Monat vor dem Termin sei er bei der Behörde gewesen, um ein Notfallvisum zu bekommen; er habe es nicht bekommen, weil man nur einmal im Jahr ein Notfallvisum bekommen könne (ON4, 2ff). Der BF beantragte die Befragung V. B.s, geb 1996 (Freundin des BF, bei der Vorsprache am 05.04.2017 anwesend) zum Beweis für den Ablauf des Gesprächs am 05.04.2018 (ON4, 7).

II. Feststellungen

4.     Der BF hält sich seit vielen Jahren rechtmäßig in Österreich auf MA35-…). Er spricht und versteht ausgezeichnet Deutsch (Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung; vgl auch die vom BF gemachte Anzeige vom 25.09.2016 wegen des Diebstahls seiner Geldbörse samt Karte, MA35-…, AS22).

5.     Am 27.07.2009 nahm er seinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit der Kartennummer A1… entgegen (MA35-…, AS3-121). Am 17.10.2013 verlor er seine Karte (MA35-…, AS4-139), deshalb stellte er am 31.10.2013 einen Verlängerungsantrag auf „Daueraufenthalt – EU“ (MA35-…, AS4-123), am 13.12.2013 nahm er seinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit der Kartennummer A2… entgegen (MA35-…, AS4-177f). Am 24.09.2016 wurde seine Karte gestohlen (MA35-…, AS5-22f).

6.     Am 10.08.2017 beantragte der BF wegen des Verlusts seiner Karte einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (MA35-…, AS5). In Beantwortung eines entsprechenden Ersuchens der belangten Behörde (MA35-…, AS34 und AS36f) teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) schließlich mit Nachricht vom 21.09.2017 mit, aufgrund der Verurteilungen wäre eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot grundsätzlich möglich; aufgrund der Länge des Aufenthalts und der familiären und sozialen Bindungen werde aber davon abgesehen (MA35-…, AS36). Mit Nachricht vom 18.10.2017 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde verständigt. In dieser Verständigung wurde auf die rechtskräftigen Verurteilungen hingewiesen und unter anderem mitgeteilt, die Voraussetzungen des § 52 Abs 5 FPG iVm § 53 Abs 3 Z 1 FPG würden vorliegen, eine Rückkehrentscheidung könne jedoch nicht erlassen werden, weil der BF in Österreich aufenthaltsverfestigt sei. Daher sei beabsichtigt, nach § 28 Abs 1 NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts festzustellen und amtswegig einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs 5 NAG auszustellen (MA35-…, AS59ff). Die Verständigung wurde mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert (MA35-…, AS75). Die belangte Behörde lud den BF mehrmals zur Abholung der neuen Karte ein, der BF nahm die Termine nicht wahr (ON4, 2f; ON4, 6f; MA35-…, AS98f).

7.     Am 05.04.2018 sprach der BF spontan bei der belangten Behörde vor und übergab einen Verlängerungsantrag „Daueraufenthalt – EU“ samt Passfotos, Kopie zweier Seiten seines Reisepasses und Ausdruck aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger, aus dem seine Meldung beim Dienstgeber … hervorging (MA35-…, AS84ff und AS99). Während seiner Vorsprache gab es im Amtszimmer auch weiteren Parteienverkehr und im Wartezimmer herrschte eine große Lautstärke; insgesamt herrschte große Betriebsamkeit (ON4, 6; ON4, 7).

8.     Die Vorsprache erfolgte bei der Mitarbeiterin der belangten Behörde Frau Ing N.. Anlass der Vorsprache war, dass der BF die Karte zur Vorlage beim Arbeitgeber brauchte. Bei dieser Vorsprache wurde dem BF eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheids ausgehändigt und die Bedeutung des Bescheids erklärt, weil es sich um eine Rückstufung, und somit um etwas für den BF Neues handelte. Dem BF wurde auch erklärt, dass er mit dem neuen Titel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ weiterhin Zugang zum Arbeitsmarkt hatte. Der BF bestätigte die Übernahme dieser Ausfertigung, indem er seine Unterschrift unter den von Ing N. handschriftlich angebrachten Vermerk „persönlich übernommen durch Antragsteller am 5.4.2018“ setzte (MA35-…, AS101; MA35-…, AS110; ON4, 3f; ON4, 5).

9.     Ing N. teilte dem BF mit, sie könne die Karte gleich bestellen, wenn ein Rechtsmittelverzicht abgegeben werde. Sie erklärte dem BF auch, er könne sich binnen 4 Wochen gegen den Bescheid beschweren; er könne sich nicht beschweren, wenn er auf ein Rechtsmittel verzichte (MA35-…, AS101; ON4, 3f; ON4, 5f).

10.    Nach diesen Erklärungen sagte die ebenfalls anwesende Freundin des BF, Fr V. B., geb 1996, zum BF, wenn bei Rechtsmittelverzicht sofort die neue Karte mit Zugang zum Arbeitsmarkt bestellt werden könne, sei das besser für ihn (ON4, 5f; ON4, 7).

11.    Im Rahmen der Vorsprache richtete der BF an Ing N. Fragen zum Thema, warum er keinen Daueraufenthalt mehr bekommen habe. Ing N. machte dazu Erklärungen. Sie weiß nicht, ob der BF diese Erklärungen verstanden hat. Der BF stellte keine Fragen zum Rechtsmittelverzicht. Der BF setzte seine Unterschrift zum von Ing N. handschriftlich angebrachten Vermerk „ich verzichte auf das Einbringen eines Rechtsmittels“ (MA35-…, AS101; MA35-…, AS110; ON4, 3f). Als der BF den Rechtsmittelverzicht unterschrieb, zögerte er (ON7, 6).

12.    Hinweise auf gegenüber dem BF gemachte Aussagen zu den Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, auf ein unzutreffendes Verständnis des BF von Bedeutung und Rechtsfolgen eines Rechtsmittelverzichts und/oder andere Willensmängel kamen nicht hervor (ON4, 2ff; ON4, 4ff).

13.    Noch am Tag der Vorsprache veranlasste die belangte Behörde mit Nachricht an die Zentrale Clearingstelle Wien eine entsprechende Speicherung und leitete die Bestellung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in die Wege (MA35-…, AS91 und AS93).

14.    Ebenfalls noch am Tag der Vorsprache kontaktierte der BF einen Rechtsanwalt, um Beschwerde gegen den Bescheid zu erheben (ON0-2; ON4, 4)

III. Beweiswürdigung

15.    Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Zu den Feststellungen im Zusammenhang mit der Vorsprache am 05.04.2017 sind folgende Überlegungen festzuhalten:

16.    Die mit der Angelegenheit des BF betraute Mitarbeiterin der belangten Behörde Ing N. wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeugin insbesondere zu den Umständen der Übernahme des nun angefochtenen Bescheids durch den BF und zur Abgabe des Rechtsmittelverzichts befragt. Sie beantwortete die an sie gerichteten Fragen ruhig, ohne Zögern und unter Verwendung für sie offensichtlich typischer Sprachmuster und vermittelte insgesamt den Eindruck einer sachlich orientierten Persönlichkeit mit Routine in den Bereichen ihrer beruflichen Tätigkeit. Ihre Antworten ergaben ein schlüssiges Bild der Vorsprache des BF am 05.04.2017. Anhaltspunkte für einen Versuch der Zeugin, dem BF zu schaden und/oder das eigene Handeln in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen, ergaben sich nicht. Daher wurden die Angaben der Zeugin Ing N. den Feststellungen (zum Anlass der Vorsprache; zur Übergabe einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheids und den Erklärungen zu dessen Bedeutung; zur Bestätigung der Übernahme durch den BF mit dessen Unterschrift; zu den Erklärungen zur Beschwerdemöglichkeit und zu Möglichkeit und Rechtsfolgen eines Rechtsmittelverzichts; zur Äußerung der anwesenden Freundin des BF; zum Ausbleiben von Fragen zum Rechtsmittelverzicht; zum Zögern des BF bei Unterschrift des Rechtsmittelverzichts) zugrunde gelegt.

17.    Demgegenüber bestritt der BF, bei der Vorsprache auf Rechtsmittel verzichtet zu haben, gestand schließlich zu, beide Unterschriften (Übernahmebestätigungen und Rechtsmittelverzicht) geleistet zu haben, gab aber an, er sei unter Druck gestanden, denn in dem Raum sei großer Stress gewesen; außerdem habe sich seine Freundin eingemischt, die von der Sache keine Ahnung gehabt und schnell aus dem Zimmer gewollt habe (ON4, 3; ON4, 7; MA35-…, AS101). Jedenfalls soweit die Angaben des BF darauf abzielten, einen Willensmangel bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts darzutun, konnte seinen Angaben nicht gefolgt werden. Das ergibt sich schon daraus, dass der BF in seinen Angaben die maßgeblichen Sachverhaltselemente zunächst bestritt, dann aber auf Vorhalt entsprechender Aktenstücke doch einräumte. So gab er etwa zunächst an, ihm sei gar kein Bescheid übergeben worden, dann gab er an, er habe etwas unterschreiben sollen und nach seiner Unterschrift doch ein Dokument bekommen. Der BF gab an, nur eine Sache unterschrieben zu haben, räumte aber auf Vorhalt wiederum ein, beide auf der Ausfertigung befindlichen Unterschriften seien von ihm. Er habe nicht auf Rechtsmittel verzichtet, bei dem Termin sei es hektisch gewesen und er habe sich nicht ausgekannt. Schließlich brachte er vor, er habe die Unterschriften gemacht, nachdem er den Bescheid bekommen hatte. Insgesamt ergab sich so der Eindruck eher zweckorientierter als erlebnisbasierter Angaben. Gegen das tatsächliche Vorliegen eines Willensmangels bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts sprechen außerdem die offensichtlichen sprachlichen und kognitiven Fähigkeiten des BF, die mangelndes Verständnis der klaren Erläuterungen durch Ing N. nicht nachvollziehbar erscheinen lassen, vor allem aber der Zusammenhang zwischen seiner – zögerlichen – Unterschrift unter den Rechtsmittelverzicht einerseits und dem Zweck seiner Vorsprache und der Intervention seiner anwesenden Freundin andererseits. Für den BF war es Anlass seiner Vorsprache und offensichtlich wichtig, schnell einen Titel zu erhalten, der ihm Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gewährte, weil er diesen zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber brauchte. Dementsprechend wirkte auch seine Freundin auf ihn ein. Vor diesem Hintergrund war das Zögern bei seiner Unterschrift nicht Ausdruck mangelnden Verständnisses, eines Irrtums, umgebungsbedingten Stresses oder eines sonstigen Willensmangels, sondern äußerlich sichtbares Zeichen der vom BF getroffenen Abwägung seiner Möglichkeiten und Interessen. Hätte der BF Zweifel an den Auswirkungen des Rechtsmittelverzichts gehabt, so hätte er nicht bloß gezögert, sondern dazu auch Fragen gestellt. Seine Fragen bezogen sich jedoch ausschließlich darauf, warum er keinen „Daueraufenthalt EU“ mehr bekommen habe; zum Rechtsmittelverzicht stellt er keine Fragen. Dass sich der BF im Hinblick auf das Erfordernis der Vorlage des Titels bei seinem Arbeitgeber zunächst für einen Rechtsmittelverzicht entschied und dementsprechend diesen unterschrieb, ist ebenso nachvollziehbar, wie ein nach dem Rechtsmittelverzicht erfolgtes Umdenken des BF, das ihn veranlasste, Beschwerde zu erheben. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der BF den Rechtsmittelverzicht frei von Willensmängeln erklärte, später jedoch seine Meinung änderte und ein anderes Verfahrensergebnis anstreben wollte.

18.    Die ausgezeichneten Deutschkenntnisse des BF ergaben sich zweifelsfrei aus dessen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und den von ihm gemachten schriftlichen Angaben in seiner Diebstahlsanzeige vom 25.09.2016 (MA35-…, AS22). In der Verhandlung wurden auch die kognitiven Fähigkeiten des BF deutlich, der jedenfalls in der Lage ist, Erklärungen aufmerksam und konzentriert zu folgen, diese zu begreifen und daraus selbständig Schlüsse zu ziehen (vgl ON4, insbesondere Fragen des BF an die Zeugin, Beweisantrag des BF und Angaben des BF auf Vorhalte des Gerichts).

IV. Rechtliche Beurteilung

19.    § 7 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013, lautet:

„Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.“

20.    Zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts hat der VwGH insbesondere folgende Grundsätze festgehalten:

?      Der Rechtsmittelverzicht bewirkt, dass die von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden (VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230).

?      Ob ein Beschwerdeverzicht vorliegt, ist streng zu prüfen, allenfalls ist ein entsprechendes Beweisverfahren zu führen (VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; VwGH 16.01.1991, 89/01/0399).

?      Bei Unterzeichnung eines Berufungsverzichts tatsächlich vorliegende Willensmängel sind zu berücksichtigen (VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230).

?      Ein Rechtsmittelverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichts der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0934 mwN). Auch bei einem Fremden, dessen Muttersprache nicht Deutsch ist und der sich im normalen Leben hinreichend verständigen kann, ist noch nicht der Schluss zulässig, er sei auch in der Lage, ihm gegenüber mündlich gebrauchte verfahrensrechtliche Ausdrücke, wie zB „Rechtsmittelverzicht“, zu verstehen und die Auswirkungen insbesondere eines Rechtsmittelverzichts auf seine künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH 16.01.1991, 89/01/0399).

?      Werden durch eine irreführende bzw unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Berufung erweckt, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor (VwGH 25.10.2006, 2003/21/0037 zum Vorliegen eines – von der Behörde veranlassten – Willensmangels, wenn die Behörde nicht bloß eine Prognose über die Erfolgsaussichten einer Berufung abgibt, sondern erklärt, dass eine Abänderung der Entscheidung „keinesfalls“ in Betracht kommt, und die so hervorgerufene falsche Vorstellung über Folgen und Möglichkeit einer Berufung, dass nämlich eine Berufung in keinem Fall Erfolg haben könnte, zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts führt).

?      Dem Motiv für die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts kommt für sich alleine keine rechtserhebliche Bedeutung zu (VwGH 25.10.2006, 2003/21/0037 zur Zurückziehung einer bereits erhobenen Berufung).

21.    Daraus ergibt sich für den festgestellten Sachverhalt:

22.    Im Beweisverfahren kam hervor, dass dem BF bei der Vorsprache am 05.04.2018 eine Ausfertigung des nun angefochtenen Bescheids übergeben wurde. Nachdem er diese Ausfertigung entgegengenommen hatte, bestätigte er die Übernahme mit seiner Unterschrift; in weiterer Folge unterschrieb er auch den von Ing N. handschriftlich angebrachten Vermerk „ich verzichte auf das Einbringen eines Rechtsmittels“. Der BF hat somit einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

23.    Das Verwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob bei Abgabe dieses Rechtsmittelverzichts ein Willensmangel bestand. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten:

?      Dem BF war zutreffend mitgeteilt worden, er könne sich binnen 4 Wochen gegen den Bescheid beschweren. Es wurden ihm keine unzutreffenden Mitteilungen über Erfolgsaussichten einer Beschwerde gemacht, insbesondere wurde ihm nicht gesagt, eine Beschwerde könne keinesfalls erfolgreich sein. Der Rechtsmittelverzicht wurde daher nicht durch eine Mitteilung der belangten Behörde verursacht, wonach eine Beschwerde aussichtslos sei.

?      Dem BF wurde zutreffend mitgeteilt, dass bei Abgabe eines Rechtsmittelverzichts keine Beschwerde mehr möglich sei.

?      Bei der Vorsprache des BF am 05.04.2018 und der in diesem Rahmen erfolgten Abgabe des Rechtsmittelverzichts wurde kein Dolmetsch beigezogen. Im konkreten Fall ergibt sich daraus kein Willensmangel, weil der BF ausgezeichnet Deutsch spricht und versteht. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache gehen über den in der Rechtsprechung des VwGH abgebildeten Fall, in dem die sprachlichen Fähigkeiten zwar zur Verständigung im Alltagsleben ausreichten, jedoch nicht für das Verständnis verfahrensrechtlicher Ausdrücke und der Auswirkungen eines Rechtsmittelverzichts auf die künftige prozessrechtliche Situation, weit hinaus. Sie waren bei weitem ausreichend, um die gegebenen Erklärungen zu verstehen, nämlich dass eine Beschwerde gegen den Bescheid möglich war, im Fall eines Rechtsmittelverzichts jedoch keine Beschwerde möglich war.

?      Darüber hinaus erwiesen sich auch die kognitiven Fähigkeiten des BF, Erklärungen aufmerksam und konzentriert zu folgen, diese zu begreifen und daraus selbständig Schlüsse zu ziehen, als jedenfalls ausreichend, um die ihm von der Behörde gegebenen Erklärungen zu den Auswirkungen eines Rechtsmittelverzichts zu begreifen und entsprechende Dispositionen zu treffen. Dass er die Bedeutung der Erklärungen über den Rechtsmittelverzicht nicht verstanden habe, brachte der BF insofern vor, als er angab, er habe nicht auf Rechtsmittel verzichtet, es sei alles hektisch gewesen und er habe sich nicht richtig ausgekannt (ON4, 3). Schon in der Beweiswürdigung (siehe oben II.) wurde ausgeführt, warum die diesbezüglichen Angaben des BF nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Vom tatsächlichen Vorliegen mangelnden Verständnisses im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverzicht, eines Irrtums, umgebungsbedingten Stresses oder eines sonstigen Willensmangels war daher nicht auszugehen. Auch die Einwirkung der Freundin des BF auf diesen konnte keinen Willensmangel bewirken. Vielmehr geht aus dieser Einwirkung hervor, dass im konkreten Zusammenhang Vor- und Nachteile der vorhandenen Optionen abgewogen wurden. Aus der noch am Tag der Vorsprache abgefassten Beschwerde ergibt sich, dass der BF nach Abgabe des Rechtsmittelverzichts seine Meinung änderte und ein anderes Verfahrensergebnisse anstreben wollte. Eine Änderung der einer Prozesserklärung zugrunde liegenden Auffassung bewirkt jedoch keine Unwirksamkeit der ohne Willensmangel abgegebenen Prozesserklärung.

24.    Der Rechtsmittelverzicht vom 05.04.2018 wurde daher nach Entgegennahme des nun angefochtenen Bescheids durch den BF erklärt, der Erklärung lagen keine Willensmängel zugrunde. Der Rechtsmittelverzicht wurde daher wirksam abgegeben.

25.    Die nun vorliegende Beschwerde darf daher keiner meritorischen Erledigung mehr zugeführt werden (§ 7 Abs 2 VwGVG; VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230) und ist somit zurückzuweisen.

26.    Dem Antrag auf Befragung V. B.s, geb 1996 (Freundin des BF, bei der Vorsprache am 05.04.2017 anwesend) zum Beweis für den Ablauf des Gesprächs wurde nicht gefolgt, weil sich die maßgeblichen Umstände der Vorsprache des BF am 05.04.2018 bereits aus den Befragungen des BF und der Zeugin Ing N. eindeutig ergaben.

27.    Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zunächst waren Fragen der Beweiswürdigung und der daraus abgeleiteten Feststellungen maßgeblich, zu deren Überprüfung der VwGH im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Im Hinblick auf die hier maßgeblichen Rechtsfragen ist als einheitlich zu betrachtende Rechtsprechung des VwGH vorhanden, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht (siehe zitierte Rechtsprechung des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen kamen nicht hervor.

Schlagworte

Rechtsmittelverzicht; Prozesserklärung; Willensmangel; Irrtum; Deutschkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.066.5306.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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