Entscheidungsdatum
08.11.2018Index
90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §23 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Z vom 11.09.2018, Zl ***, betreffend die Umschreibung eines Führerscheines der Republik Jemen
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers AA vom 21.02.2018 auf Umschreibung des ausländischen Führerscheines (Republik Jemen) abgewiesen.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2018 einen Antrag auf Austausch des ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines der Republik Jemen gestellt habe. Bei der Überprüfung des Dokuments sei festgestellt worden, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. Das Falsifikat wurde zur Gänze im Tintenstrahldruckverfahren hergestellt. Wichtige Sicherheitsmerkmale wie Offsetdruck und die Integration des Lichtbildes hätten im fototechnischen Verfahren gefehlt. Das Ermittlungsergebnis sei dem Beschwerdeführer am 31.07.2018 bekannt gegeben und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche, die die absolvierte Ausbildung und die erfolgreich abgelegte Prüfung bestätigen. Es seien keine weiteren Unterlagen beigebracht worden, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein Originaldokument von seinem Führerschein samt Übersetzung habe. Dieser Führerschein sei im Jahre 2007 abgelaufen. Als er die Verlängerung im Jahre 2014 beantragt habe, sei ihm offenbar eine Fälschung ausgestellt worden, was er nicht bemerkt habe. Leider könne das im Jemen öfter vorkommen, dass Beamte Geld unterschlagen und gefälschte Dokumente weitergeben. Da er aber tatsächlich den Führerschein im Jemen gemacht und bestanden habe und weil es sich lediglich bei der Verlängerung um eine Fälschung handle, beschwere er die Ablehnung der Umschreibung. Leider habe er die Dokumente nicht früher vorlegen können.
Dieser Beschwerde waren die Abschlussurkunde eines Führerscheinkurses der Republik Jemen samt Übersetzung und Einzahlungsbestätigung angeschlossen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit Antrag vom 21.02.2018 begehrte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Tirol hinsichtlich des von ihm vorgelegten Führerscheins vom 12.03.2014, Seriennummer *** der „Republik Jemen“, die Umschreibung in einen österreichischen Führerschein.
Bei dem am 22.05.1987 geborenen Beschwerdeführer handelt es sich um einen Asylwerber, welchem am 31.01.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen/Asyl ein Reisepass ausgestellt wurde. Dieser Reisepass ist bis zum 30.01.2023 gültig.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 02.11.2015 bis laufend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
In Bezug auf den Umfang der Lenkberechtigung ist im Führerschein laut Übersetzung aus dem Arabischen angeführt, dass der Beschwerdeführer über die Lenkberechtigung der Gruppen B, C und D verfügt. Der Führerschein mit der Nummer *** wurde von der Republik Jemen, Polizeidirektion Y, am 12.03.2014 ausgestellt und ist bis zum 11.03.2019 gültig.
Im Rahmen der Antragstellung entstanden bei der belangten Behörde Bedenken in Bezug auf die Echtheit des vorgelegten Führerscheines der Republik Jemen. Dieses Dokument wurde sodann dem Landeskriminalamt, Abteilung 008, kriminalpolizeiliche Untersuchung Z zur Überprüfung übersandt.
Im Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes vom 05.03.2018 wurde festgestellt, dass es sich beim vorgelegten Führerschein vom 12.03.2014, Nationalität Jemen, Serie und Nummer ***, lautend auf AA, geboren am 22.05.1987, Gültigkeitsdatum 12.03.2019, um eine Totalfälschung handelt.
Im Rahmen des Untersuchungsergebnisses wurde Folgendes festgehalten:
Das Falsifikat wurde zur Gänze im Tintenstrahldruckverfahren hergestellt. Wichtige Sicherheitsmerkmale wie Offset-Druck und die Integration des Lichtbildes im fototechnischen Verfahren fehlen.
Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 31.07.2018 bekannt gegeben und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu geben bzw andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche, die die absolvierte Ausbildung und die erfolgreich abgelegte Prüfung bestätigen. Es sind keine weiteren Unterlagen vom Beschwerdeführer beigebracht worden, weswegen der nunmehr angefochtene Bescheid seitens der belangten Behörde erlassen wurde.
III. Beweiswürdigung:
Seitens des Beschwerdeführers wurde im Beschwerdeverfahren ein Originaldokument, nämlich die Abschlussurkunde seines Führerscheines samt Übersetzung vorgelegt.
In dieser Abschlussurkunde mit der Nummer *** der Republik Jemen, BB Fahrschule, Y Fahrschule, ist Folgendes ausgeführt:
„Die Fahrschule bestätigt, dass Herr AA, Sohn des CC an dem Intensivkurs für die Fahrausbildung im September teilgenommen hat und sowohl die Theorie- als auch die Praxisprüfung gemäß § 46 vom Jahr 1991 der Straßenverkehrsordnung abgelegt und bestanden hat. Er verdient die Verleihung eines privaten Führerscheines.“
Die Genehmigung wurde am 05.09.2017 unter der Nummer *** erteilt.
Der Beschwerdeführer führt dazu in seinem Beschwerdevorbringen erklärend aus, dass er, als er die Verlängerung seines Führerscheines im Jahre 2014 im Jemen beantragt habe, ihm offenbar eine Fälschung ausgestellt worden sei, was er nicht bemerkt habe. Tatsächlich aber habe er den Führerschein im Jemen gemacht und bestanden.
Die Feststellungen in Bezug auf den gegenständlichen Führerschein stützen sich in erster Linie auf den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Z vom 05.03.2018. Die Ausführungen in diesem Untersuchungsbericht sind – wie oben ausgeführt – nachvollziehbar, schlüssig sowie widerspruchsfrei und lassen erhebliche Zweifel in Bezug auf den gegenständlichen Führerschein aufkommen. Im Untersuchungsbericht wird insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass das Falsifikat zur Gänze im Tintenstrahldruckverfahren hergestellt wurde und wichtige Sicherheitsmerkmale wie Offset-Druck und die Integration des Lichtbildes im fototechnischen Verfahren fehlen. Insofern ist auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegte Abschlussurkunde eines Führerscheines vom 05.09.2007 nicht geeignet, die Echtheit und die inhaltliche Richtigkeit seines vorgelegten Führerscheines vom 12.03.2014 glaubhaft zu machen.
Die Angaben in Bezug auf die Wohnsitzbegründung gründen sich auf die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 23 Abs 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung in gleichem Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
Gemäß § 23 Abs 3a FSG hat, wenn in einem Verfahren gemäß Abs 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt wird, dessen Frist bereits abgelaufen ist, der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gilt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs 3 Z 5 besteht.
Aus der gegenständlich im Beschwerdeverfahren vorgelegten Abschlussurkunde eines Führerscheines der Republik Jemen vom 05.09.2007 ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist, wie sie in dem vorgelegten Führerschein vom 12.03.2014 dokumentiert ist. In Bezug auf den Führerschein bestehen hinsichtlich der Echtheit erhebliche Zweifel. Auch die vorgelegte Abschlussurkunde eines Führerscheinkurses im Beschwerdeverfahren vom 05.09.2007 kann nicht als authentischer Nachweis in Bezug auf die Echtheit des Führerscheins bzw des Vorhandenseins der Lenkberechtigung (arg. „Er verdient die Verleihung eines privaten Führerscheines“) angesehen werden.
Außerdem ist in der taxativen Aufzählung des § 9 Abs 1 Z 1 und 2 FSG-DV der Jemen nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung einer Ausbildung und der absolvierten Prüfung die Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinn des § 23 Abs 3 Z 5 FSG mit einer Lenkberechtigung in Österreich auszugehen ist. Dies bedeutet jedoch, dass in einem solchen Fall vor Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung jedenfalls die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachzuweisen ist.
Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 Abs 3 FSG kommt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht in Betracht. Im Übrigen werden Führerscheine aus der Republik Jemen in Österreich generell nicht anerkannt (vgl //www.oeamtc.at/thema/fuehrerschein/auslaendischer-eu-und-ewr-fuehrerschein-in-oesterreich-16179194).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Schlagworte
keine Gleichartigkeit des Führerscheins der Republik Jemen mit einer Lenkerberechtigung in ÖsterreichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.13.2126.1Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018