RS Lvwg 2018/11/9 LVwG-2018/22/1942-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.11.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §79 Abs1
GewO 1994 §360 Abs5

Rechtssatz

Dem Bettwanzenproblem auf Berghütten kann nicht durch zusätzliche Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1994 (etwa der Anordnung, das Gepäck außerhalb der Hütte aufzubewahren)  als „Dauervorschreibungen“ begegnet werden. Richtig wäre hingegen ein am Einzelfall orientiertes Vorgehen nach § 360 Abs 4 GewO 1994. Diese Gesetzesbestimmung sieht unter den dort genannten Voraussetzungen, insb. dem Vorliegen einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen konkrete Maßnahmen vor, um diese Gefahr hintanzuhalten, wie z.B. die Schließung des Betriebes. Sollte also z.B. tatsächlich aktuell ein Bettwanzenbefall vorliegen und der Betreiber nicht selbst unmittelbar darauf reagieren,  könnte die Behörde bei Feststellung einer Gefahr für Menschen derartige Maßnahme (allenfalls auch unmittelbar an Ort und Stelle) setzen.

Schlagworte

Zusätzliche Auflagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.1942.1

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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