Entscheidungsdatum
13.11.2018Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GSchG §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2018, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz (GschG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 19.03.2018, welches am 11.04.2018 über die Gemeinde Z, bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte beantragte Herr AA, ihn vom Amt des Geschworenen und Schöffen zu befreien, da er eine Fremdenpension führe und er daher zeitlich nicht in der Lage sei dieses Amt auszuüben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2018, GZ ***** wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen gemäß § 9 Abs 1 iVm § 4 Z 2 Geschworenen- und Schöffengesetz abgewiesen. Begründend hat die Bezirkshauptmannschaft Y im Wesentlichen ausgeführt, dass insbesondere Personen von diesem Amt zu befreien seien, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworener oder Schöffe mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre. Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, denn berufliche Beeinträchtigungen würden grundsätzlich keinen Grund für eine Befreiung darstellen. Zudem stelle die Verpflichtung innerhalb von zwei Jahren (Dauer der Dienstlisten) an höchstens fünf Verhandlungstagen pro Jahr zum Dienst als Geschworener oder Schöffe – für den Fall, dass der Beschwerdeführer überhaupt herangezogen werde – herangezogen zu werden eine in vertretbaren Grenzen berufliche Beeinträchtigung dar, die jedenfalls nicht als unverhältnismäßige Belastung anzusehen sei, zumal auch im Krankheitsfall mit einem ein paar Tage andauernden beruflichen Ausfall umgegangen werden müsse.
Am 23.05.2018 wurde der angefochtene Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdeführer zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mittels des Schreibens (mit dem Betreff „Einspruchserhebung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y“) vom 27.05.2018, das am 29.05.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er bei der Eingabe vom 19.03.2018 wichtige Angaben nicht angegeben hätte warum es ihm nicht möglich sei das Amt eines Geschworenen oder Schöffen auszuüben. Ergänzend gab der Beschwerdeführer dazu an er führe eine Frühstückspension alleine ohne Mitarbeiter und habe auch niemanden der ihn vertreten könne. Jeder Tag an dem er nicht Vermieten könne bedeute für ihn einen Umsatzverlust von dem er die anfallenden Kosten bestreiten müsse. Zudem habe er auch noch seinen 81-jährigen Vater zu betreuen.
Mit Schreiben vom 04.06.2018 nahm die Gemeinde Z, betreffend des Beschwerdeführers, Stellung zum Schöffen- und Geschworenenverfahren 2019/2020. Die Gemeinde gab dazu an, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater zusammen im Haus mit der Adresse 1, welches als Frühstückspension geführt mit zehn Gästebetten von Dezember bis Oktober geführt werde, lebe. Im Jahr 2017 seien insgesamt 742 Nächtigungen verzeichnet worden. Über den genauen Zustand des Vaters sei der Gemeinde im Moment nichts bekannt, man nehme diesen im Ort aber nicht mehr so oft wahr. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer zwei Brüder, welche ebenfalls in Adresse 1 wohnen, sowie zwei Schwestern, welche im Bezirk Y wohnen.
Nach dem Einlangen der Zahlungsanweisung als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr für die Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 08.06.2018 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und folglich auch keine durchgeführt.
Der Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in Antrag des Beschwerdeführers vom 19.03.2018 und Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.05.2018.
II. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und ist bleibt soweit unstrittig.
III. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG), BGBl Nr 256/1990, zuletzt geändert durch BGBl Nr 121/2016, lauten auszugsweise wie folgt:
Persönliche Voraussetzungen der Berufung
§ 1.
(1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.
(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Befreiungsgründe
§ 4.
Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:
(…)
2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.
§ 9.
(…)
(2) Ist ein Einspruch oder Befreiungsantrag einer eingetragenen Person ausreichend bescheinigt, so ist diese Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen.
(…)
§ 10.
(…)
(2) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November.
(3) Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt mit.
§ 14.
(…)
(3) Die Geschworenen und Schöffen sind in jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen heranzuziehen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Tätigkeit nach Beginn einer Verhandlung ungeachtet der Geltungsdauer der Dienstliste bis zur Urteilsfällung fortzusetzen. § 13 Abs. 6 letzter Satz bleibt unberührt.
(…)
§ 16.
(1) Über einen Geschworenen oder Schöffen, der einer Verhandlung fernbleibt oder sich in anderer Weise seinen Obliegenheiten entzieht, ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen, verhängt der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, enthebt ihn seines Amtes und streicht ihn aus der Dienstliste. Überdies kann einem solchen Geschworenen oder Schöffen der Ersatz der Kosten einer durch sein Verhalten vereitelten oder ergebnislos verlaufenen Verhandlung auferlegt werden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit findet nicht statt.
(…)
IV. Erwägungen:
Der Gesetzgeber des GSchG ging davon aus, dass das Amt eines Geschworenen und Schöffen, das gemäß § 1 Abs 1 GSchG ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der im § 4 GSchG umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll – im Einzelfall – eine Befreiung möglich sein (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).
Der Gesetzgeber hat ganz offenkundig in Kauf genommen, dass die Heranziehung der Geschworenen und Schöffen – grundsätzlich in einem fünf Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß – für diese Personen auf Grund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Solche Nachteile haben die für das Amt eines Geschworenen und Schöffen in Aussicht genommenen Personen – hierin kommt der Charakter der allgemeinen Bürgerpflicht zum Ausdruck – ihrerseits in Kauf zu nehmen. Nur dann, wenn die Erfüllung der Pflichten als Geschworene und Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für diese Personen oder Dritte verbunden wäre, soll eine Befreiung Platz greifen (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).
Das GSchG unterscheidet hinsichtlich der Befreiung vom Amt des Geschworenen und Schöffen nicht zwischen Personen, die unselbstständige, und solchen, die selbstständige Tätigkeit ausüben. Eine wirtschaftliche Belastung durch die Inanspruchnahme eines unselbstständig Erwerbstätigen kann dadurch entstehen, dass durch den Ausfall der Arbeitskraft des unselbstständig Erwerbstätigen für den Dienstgeber Kosten für eine Ersatzarbeitskraft entstehen oder dadurch, dass der Dienstgeber, wenn eine Ersatzarbeitskraft nicht zur Verfügung stehen sollte, eine Einschränkung seiner selbstständigen Tätigkeit für die Zeit der Inanspruchnahme des Dienstnehmers, und damit allenfalls auch finanzielle Einbußen hinzunehmen hat (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).
Des Weiteren ist festzuhalten, dass Geschworene und Schöffen einen repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung darstellen sollen. Demnach ist grundsätzlich die Heranziehung von Angehörigen sämtlicher Berufsgruppen erforderlich. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber keine Ausnahmen für Angehörige bestimmter Berufe vorsieht, ergibt sich, dass grundsätzlich auch ein Inhaber einer Frühstückspension ohne weitere Mitarbeiter die Ausübung des Amtes eines Geschworenen und Schöffen zumutbar ist. Gerade beispielsweise bei der Heranziehung von Geschäftsführern ist aber, sofern nicht ausnahmsweise eine Vertretung möglich ist, eine Einschränkung der Geschäftstätigkeit und damit eine finanzielle Einbuße unvermeidlich (vgl VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).
Das monieren des Beschwerdeführers mit seinen, für einen Inhaber einer Frühstückspension typischen beruflichen Pflichten, verhilft ihm nicht zum Erfolg. Diesbezügliche Einschränkungen und damit einhergehende finanzielle Einbußen hat er in Kauf zu nehmen. Wenn also das Führen der Frühstückspension ohne seine persönliche Anwesenheit nicht möglich ist, sind – sofern nicht unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastungen glaubhaft gemacht werden – die damit einhergehenden Einschränkungen der Geschäftstätigkeit – etwa infolge der notwendigen Vertretung des Beschwerdeführers – hinzunehmen, zumal zwei Brüder des Beschwerdeführers in derselben Ortschaft wie der Beschwerdeführer, sowie dessen zwei Schwester im selben Bezirk wohnhaft sind.
Mit dem Vorbringen, welches lediglich beiläufig in einem Satz erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen 81-jährigen Vater zu betreuen habe, zu dessen körperlichen bzw körperlichen Zustand keine entsprechende Bescheinigung trotz seiner Mitwirkungspflicht vorgebracht. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zumal auch insbesondere in Anbetracht der Tatsache, wie bereits angeführt, der geografischen Nähe seiner zwei Brüder sowie Schwestern nichts abzugewinnen.
Für Geschworene und Schöffen besteht bei einer tatsächlichen Terminkollision gemäß § 16 Abs 1 GSchG aber ohnehin die Möglichkeit, von einer Verhandlung fernzubleiben, sofern sie ein unabwendbares Hindernis bescheinigen können. Der Gesetzgeber hat also das Problem unabwendbarer Terminkollisionen – die nicht nur den Beschwerdeführer, sondern grundsätzlich jeden Menschen treffen können – berücksichtigt und festgelegt, dass darüber gemäß § 16 Abs 1 GSchG im Einzelfall zu entscheiden ist. Eine generelle Befreiung vom Amt eines Geschworenen und Schöffen gemäß § 4 GSchG kommt aber wegen theoretisch denkbarer Terminkollisionen nicht in Betracht.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine bei der Erfüllung seiner Pflicht als Geschworener oder Schöffe damit verbundene unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung für sich selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen glaubhaft zu machen, dass er diese Pflicht als Geschworener oder Schöffe nicht erfüllen könnte.
Die belangte Behörde hat dem Befreiungsantrag gemäß § 4 GSchG somit zu Recht nicht Folge gegeben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
Schlagworte
Keine Befreiung; öffentliche Interessen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.24.1398.1Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018