TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/15 LVwG-2018/22/0947-9

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1
VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.3.2018, *****, wegen Übertretungen nach der TBO 2018 nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1.  a) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 6000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden) auf Euro 4000,-- (30 Stunden) herabgesetzt wird.

b) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 8000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) auf Euro 6000,-- (48 Stunden) herabgesetzt wird.

c) Dementsprechend werden die Beiträge zu den behördlichen Verfahrenskosten gemäß   § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG betreffend Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses mit Euro 400,00, hinsichtlich Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses mit Euro 600,--, sohin in Summe mit Euro 1000,-- neu festgesetzt.

2.  Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben im Zeitraum vom 14.3.2017 bis zumindest 31.1.2018 auf GP **1/1, KG Z (Adresse 1)

1. einen Bürocontainer aufgestellt, ohne vorher die hierfür nach § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 erforderliche Baubewilligung zu erlangen, und

2. den Verwendungszweck des dort befindlichen landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes ohne die hiefür gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2018 erforderliche Bewilligung insoferne teilweise geändert, als Sie den dort befindlichen Stall zum Zwecke der Gewerbeausübung verwendeten.“

Dadurch habe der Beschuldigte hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2018, hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit l Tiroler Bauordnung 2018 begangen und wurde über ihn daher im Hinblick auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 6000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden), betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe der Höhe von Euro 8000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt. Zudem wurde jeweils ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die zur Last gelegten Taten nicht begangen.

Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.11.2018 wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen CC (Bauamtsleiter der Gemeinde Z) sowie DD, Amtstierarzt Bezirkshauptmannschaft X einvernommen. Nach Durchführung des ergänzenden Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Begründend wurde dazu ausgeführt wie folgt: „Ausgehend vom Unrechtsgehalt der gegenständlichen Daten, insbesondere noch vorliegenden Zweifeln der Aussage seitens der Gemeinde, insbesondere dem heute anwesenden Zeugen Herrn CC, der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Auskunft falsch verstanden hat und deshalb den gegenständlichen Bürocontainer auf dem Hänger weiterhin auf seinem Grundstück platziert hat. Im Übrigen ist die Strafe aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse zu hoch bemessen. Der Beschwerdeführer beantragt eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Geldstrafe sowohl zu Spruchpunkt 1 als auch zu Spruchpunkt 2.“

 

II.      Rechtsgrundlagen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl 52 (WV) idF BGBl I 2018/58 (VStG) lauten wie folgt:

„§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird auf die Internetseite https://www.ris.bka.gv.at/ (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

III.    Rechtliche Erwägungen

Wie bereits oben ausgeführt, war verwaltungsgerichtlich nur mehr die Angemessenheit der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen, nachdem die Schuldsprüche infolge Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind in beiden Fällen erheblich:

Der gegenständliche Container stellt, selbst wenn er auf einen Anhänger gestellt wurde, ein Gebäude im Sinne der TBO 2018 dar. Diesen Umstand hat der Bauamtsleiter der Gemeinde Z richtig erkannt, wenn er in seiner Stellungnahme vom 5.2.2018 an die Bezirkshauptmannschaft X, bezugnehmend auf einen Lokalaugenschein vom 23.1.2018, ausführt wie folgt: „Der (zum Verkehr zugelassene) Anhänger ist so abgestellt, dass die Stützen abgesenkt sind. Zur Containertür ist eine bewegliche Alutreppe aufgestellt. Der Hänger ist nicht ladegutgesichert, außerdem können die Bordwände des Hängers aufgrund der Dimension des Containers nicht geschlossen werden. Das jederzeitige Wegfahren ist somit nicht möglich“. Die hier vertretene Rechtsansicht entspricht der ständigen Judikatur des VwGH und des Landesverwaltungsgerichts Tirol (siehe etwa das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7.6.2017, LVwG-2017/39/0432-7 mwH auf die Judikatur des VwGH).

Da die Errichtung eines Gebäudes nach der TBO 2018 bewilligungspflichtig ist, läuft eine konsenslose Aufstellung des gegenständlichen Containers selbstredend einer geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde Z entgegen. Gleiches gilt für die konsenslose Änderung des Verwendungszweckes des hier in Rede stehenden Stallgebäudes zur Nutzung für den gewerblichen Viehhandel.

Nur im Falle der Durchführung eines Bauverfahrens kann nämlich überprüft werden, ob der Neubau und auch die Änderung des Verwendungszweckes den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht, was gegenständlich nicht der Fall ist (vgl dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.06.2017, LVwG-2017/40/0608-2).

Beim Beschwerdeführer war jedenfalls noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl. 2017/32/1255, mithin also Mitte 2017, von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation des Beschwerdeführers die Rede. Daran hat sich auch bis heute nichts geändert, verweist der Beschwerdeführer doch auf die in diesem Verfahren gemachten Angaben.

Wenngleich der Beschwerdeführer durch Einschränken der Beschwerde auf die Bekämpfung allein der Strafhöhe eine gewisse – wenngleich nachträgliche - Einsicht zeigte, kommt dieser, was den Unrechtsgehalt der Taten anbelangt, nur eingeschränkte Bedeutung zu, war es doch erforderlich, den Beschwerdeführer in einem aufwändigen Ermittlungsverfahren gleichsam der Taten zu überführen. Zu Spruchpunkt 1. spricht für den Beschwerdeführer höchstens, dass auch die Baubehörde gewisse Unsicherheiten zeigte, indem etwa das ursprüngliche Bauansuchen aus Mitte 2017 lange nicht behandelt wurde und so u.U. beim Beschwerdeführer der Eindruck erweckt werden hätte können, dass die Baubehörde gegen die geänderte Situation (v.a. lagemäßig und auf einem zugelassen Anhänger) keine Einwände hätte.

Beim Schuldspruch ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Erschwerend war die einschlägige Verwaltungsstrafe zu werten. Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe sind die nunmehr verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich einen Viehhandel betrieben, wobei er das Stallgebäude zweckwidrig verwendet und zur Abwicklung einen Bürocontainer konsenslos aufgestellt hat. Die Tiroler Bauordnung 2018 sieht für beide Delikte jeweils einen Strafrahmen bis zu Euro 36.300,-- vor, wobei hier zwei unterschiedliche Tatbestände der TBO 2018 zum Tragen kommen und die Taten unabhängig voneinander zu bestrafen sind. Die beiden Strafen wurden seitens der Behörde I. Instanz ein wenig zu hoch angesetzt, wenngleich das Verhalten des Beschwerdeführers in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe sowie anderer, wegen Übertretungen nach der GewO 1994 geführter Verfahren (siehe etwa die Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Zln 2017/22/0684 und 2017/32/2340, in denen er auch – völlig zu Unrecht – bestritt, einen Viehhandel zu betreiben), als besonders perfide anzusehen ist. Die nunmehr ausgesprochenen Strafen sind exakt doppelt so hoch wie jene im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.10.2017 ausgesprochenen. Die höhere Strafe zu Spruchpunkt 2. lässt sich damit begründen, dass hier das Verhalten des Beschwerdeführers noch verwerflicher erscheint, zumal er hier, ungeachtet zahlreicher Verfahren sowohl nach der TBO 2018 als auch der GewO 1994, wahrheitswidrig unterstellte, gar keinen Viehhandel zu betreiben sondern lediglich als Landwirt tätig gewesen zu sein.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die Bestrafung hinsichtlich der Errichtung des Bürocontainer in der Höhe von Euro 4000,-- sowie hinsichtlich der zweckwidrigen Verwendung des Stallgebäudes in der Höhe von Euro 6000,-- ausreichend, um den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, nunmehr – endlich - ein rechtskonformes Verhalten an den Tag zu legen. Soweit er dieser Forderung nicht nachkommt, bleibt es der Verwaltungsstrafbehörde unbenommen, die Übertretungen neuerlich zu ahnden, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der dann mehrfach wiederholten Tatbegehung wohl mit noch höheren Geldstrafen zu rechnen haben wird.

Die Bestrafungen in den nunmehr festgesetzten Höhen sind sohin spezialpräventiv erforderlich und auch geeignet, auch anderen Betroffenen das Gewicht der betreffenden Rechtsvorschriften aufzuzeigen. Sie sind keinesfalls zu hoch bemessen, wird doch der gesetzliche Strafrahmen im Zusammenhang mit Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses lediglich zu ca 11%, hinsichtlich Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses lediglich zu ca 17% ausgeschöpft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

Schlagworte

Nachträgliche Einsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.0947.9

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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