Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.11.2018Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung;Norm
FlVfLG Tir 1996 §37Rechtssatz
Fällt die Veräußerung von Grundstücken/Grundflächen in die Zuständigkeit der Vollversammlung, so hat die Vollversammlung den Kaufgegenstand (konkrete Fläche) und Kaufpreis zu beschließen. Demgegenüber ist zur Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung eines solchen Rechtsgeschäftes in Form von Nebenabreden (Vorkaufs-, Wiederkaufsrecht, Konventionalstrafe) der Ausschuss berufen.
Der Begriff „Veräußerung“ in Satzungsbestimmungen ist dahingehend auszulegen, dass sich die Zuständigkeit der Vollversammlung auf die Beschlussfassung über die für das Zustandekommen eines Kauf- oder Tauschvertrages wesentlichen Bestandteile erstreckt. Die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Rechtsgeschäftes in Form von Nebenabreden ist davon nicht erfasst und fällt folglich in die Zuständigkeit des Ausschusses.
Die Einschränkung der Zuständigkeit des Ausschusses, Nebenabreden nur in allgemeiner Form und nicht bezogen auf ein konkretes Rechtgeschäft beschließen zu dürfen, lässt sich aus den §§ 35 und 36 TFLG 1996 nicht ableiten.
Schlagworte
Vollversammlung; Ausschuss; Veräußerung; Kauf/Tauschvertrag; Nebenabreden; Vorkaufsrecht; Wiederkaufsrecht; Konventionalstrafe;Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.11.2018, Z LVwG-2018/37/0989-10, erhobene ordentliche Revision mit Beschluss vom 25.04.2019, Z Ro 2019/07/0001-4, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0989.10Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019