RS Lvwg 2018/11/27 LVwG-2018/46/2056-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

VStG §44a
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Art6

Rechtssatz

Die Kosmetikverordnung regelt die Verpflichtungen aller Personen in der Lieferkette. Während Hersteller im gegenständlichen Fall als verantwortliche Person für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen gewährleistet, haben die Händler im Rahmen ihrer Tätigkeiten die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen, zu  berücksichtigen. Auch der Händler sollte über ein gewisses Grundwissen verfügen, um erkennen zu können, welche Produkte eindeutig nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften entsprechen (zB wegen fehlender Kennzeichnung).

Schlagworte

Händler; Hersteller; Konkretisierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.46.2056.2

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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