Entscheidungsdatum
28.11.2018Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §19Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am X, wohnhaft Adresse 1, Z, vom 29.10.2018, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2018, ***, betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Höhe der Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. auf Euro 40,00 und zu Spruchpunkt 2. auf Euro 50,00 herabgesetzt wird. Die Höhen der Ersatzfreiheitsstrafen bleiben unverändert.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis werden AA folgende Sachverhalte angelastet und Strafen über ihn verhängt:
„Tatzeit: 26.06.2018 um 18.00 Uhr
Tatort: Gemeinde X, W, bei km 10,900 in Richtung L***
Fahrzeug(e): Kleinkraftrad einspurig ***
1. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das hintere Kennzeichen nicht vollständig sichtbar bzw. lesbar war, da dieses verformt war.
2. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffenen Fahrzeug nicht mit Rückblickspiegeln und anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet war, obwohl Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein müssen, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist. Der Seitenspiegel war eingeklappt somit war dieser ausser Funktion.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 102 Abs. 2 2. Satz KFG
2. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 23 KFG und § 18a Abs. 1 KDV
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
1. 50,00
2. 70,00
Gemäß:
§ 134 Abs. 1
Ersatzfreiheitsstrafe:
10 Stunden
14 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Der Spruchpunkt Übertretung 3 wurde nicht beeinsprucht und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Der Betrag von € 45,00 ist zu bezahlen.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 185,00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der der Beschuldigte ausführt, dass er wegen des Mopeds zwei Strafen bekommen und sich als Schüler diese nicht leisten könne. Er zeige Reue deshalb und habe alles wieder zurückgebaut und wolle um eine Herabsetzung der Strafhöhen ersuchen.
Auf Anfrage seitens des Verwaltungsgerichts teilte der Beschwerdeführer mit, dass er als Schüler über kein eigenes Einkommen verfüge.
II. Sachverhalt:
Am 26.06.2018 um 18.00 Uhr lenkte AA das auf ihn zugelassene Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen *** in X am W auf der Landesstraße L*** bei km 10,900. Dabei wurde festgestellt, dass die Kennzeichentafel des Kraftfahrzeuges so stark nach oben gebogen war, dass sie von hinten nicht mehr vollständig ablesbar war. Weiters war der Seitenspiegel eingeklappt und somit außer Funktion.
AA ist Schüler und verfügt über kein Erwerbseinkommen. Er ist bislang unbescholten.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
IV. Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes anzuwenden:
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
V. Erwägungen:
Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde sich gegen die Höhe der Geldstrafen richtet und die Schuldsprüche unangefochten blieben, sind diese in Rechtskraft erwachsen und unterliegen nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung der Rechtsmittelbehörde. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer ersucht in seinem Rechtsmittelantrag um Herabsetzung der Strafhöhen, weshalb nur dieser Punkt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist.
§ 134 Abs 1 KFG sieht für derartige Übertretungen einen Strafrahmen bis zu Euro 5.000,00.
Der Rechtsmittelwerber hat glaubhaft versichert, als Schüler über kein eigenes Erwerbseinkommen zu verfügen.
Er wird deshalb die Kosten für Erhaltung und Betrieb des Kleinkraftrades im Wege von Zuwendungen wie Taschengeld bestreiten müssen. Im Hinblick darauf und den Umstand, dass AA bislang unbescholten ist, konnten die Strafsätze spruchgemäß herabgesetzt werden, in der Erwartung, dass ihm diese Strafen eine Lehre sind und er sich in Zukunft regelkonform verhalten wird.
Da die Herabsetzung der Strafhöhen im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, war bei den Höhen der Ersatzfreiheitsstrafen keine Änderung vorzunehmen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
Beschuldigter verfügt als Schüler über kein Erwerbseinkommen; bisher unbescholten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.2390.2Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018