TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/3 LVwG-2018/41/2397-2

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Veröffentlicht am 03.12.2018
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Entscheidungsdatum

03.12.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.10.2018, Zl ****, betreffend die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2017, Zl **** wurde der Antrag des Herrn AA auf Feststellung der Grundstücke **1 und **2, beide KG Y, als Eigenjagdgebiet, gemäß § 5 Abs 5 TJG 2004 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß dem Grundbuchstand vom 20.11.2017 die Grundvoraussetzung des zusammenhängenden land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Grundbesitzes im Ausmaß von mindestens 115 Hektar eindeutig nicht gegeben sei.

Dieser Bescheid wurde Herrn AA am 28.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, von ihm am 30.11.2017 persönlich übernommen und in weiterer Folge nicht in Beschwerde gezogen, sodass dieser am 27.12.2017 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Mit Schreiben vom 28.05.2018 wurde von AA ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG gestellt. In diesem Antrag wurde kurz zusammengefasst vorgebracht, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung am 21.11.2017 den Grundbuchsauszug vom 03.02.2016, worin das Grundstück Nr **2 mit der Nutzung „Alpen (10)“ und einer Fläche von 1885666 m² und mit der Nutzung „Wald (10)“ mit einer Fläche von 15611 m² ausgewiesen gewesen sei, im Kopf gehabt habe. Dem Antrag beigelegt habe er einen am 20.11.2017 erstellten Grundbuchauszug gehabt, wobei er nicht daran gedacht habe, dass sich am Grundbuchsstand etwas geändert haben könnte. Entsprechend überrascht sei er daher gewesen, als er mit Zustellung des abweisenden Bescheides vom 21.11.2017 diese, den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende, Änderungen im A1 Blatt des Grundbuchs erfahren habe müssen. Auf sein Einschreiten beim Vermessungsamt hin sei eine Richtigstellung der Nutzungsbezeichnung im A1 Blatt des Grundbuchs erfolgt und somit ein ihm bisher nicht zu Verfügung stehendes, und daher ein neues Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG hervorgekommen, welches im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zur Verfügung stand.

Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.10.2018, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung begründend wurde dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass die Änderung des Grundbuchstandes erst nach Einschreiten des Antragstellers beim Vermessungsamt entstanden sei. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung habe dieses Beweismittel nicht existiert, weshalb das Ansuchen des Herrn AA vom 21.11.2017 nicht positiv erledigt werden habe können. Mit Zustellung des negativen Bescheides wäre der ordentliche Rechtsweg zu wählen gewesen. Die nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunde, nämlich der Auszug aus dem Hauptbuch, stelle jedenfalls kein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde des Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 25.10.2018. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst (und im Wesentlichen gleichlautend wie bereits in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 28.05.20108) vor, das Vermessungsamt habe im Juni 2017, wie sich nachträglich heraus gestellt habe, fälschlich, die Nutzungsart des Grundstücks Nr **2 im A1-Blatt des Grundbuches geändert. Dieser im Juni 2017 unterlaufene Fehler sei nach erfolgter Intervention durch den Beschwerdeführer am 17.05.2018 korrigiert worden. Bezogen auf die für eine Eigenjagd erforderliche land- oder forstwirtschaftliche Mindestfläche von 115 Hektar habe sich die Tatsachenlage zwischen Juni 2017 bzw 20.11.2017 und dem Grundbuchauszug vom 23.05.2018, welcher im A1-Blatt nur die Richtigstellung der vom Vermessungsamt im Juni 2017 fälschlich abgeänderten Nutzung des Grundstücks Nr **2 enthalte, nicht geändert. Insofern handle es sich beim Grundbuchsauszug vom 23.05.2018 um ein novum repertum. Weiters treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, dass das Beweismittel bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt habe werden können. So sei ihm im Verfahren vor der belangten Behörde keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden, dass aufgrund der im A1-Blatt seiner Liegenschaft angeführten Nutzungen die für die Feststellung einer Eigenjagd erforderliche land- oder forstwirtschaftliche nutzbare Mindestfläche von 115 Hektar nicht gegeben sei. Im Hinblick darauf, dass sich die Jagdbehörde im Feststellungsverfahren grundsätzlich auf den Grundbuchstand beziehe, habe für den Beschwerdeführer weiters auch keine realistische Chance bestanden, den falschen Grundbuchstand innerhalb der Berufungsfrist (gemeint wohl Beschwerdefrist) korrigieren zu können.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.11.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

II.      Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde, Zahlen **** und ****, vor allem durch die darin befindlichen Bescheide der belangten Behörde vom 21.11.2017 und vom 03.10.2018, durch die gegen letzteren Bescheid erhobene Beschwerde vom 25.10.2018 sowie durch die Grundbuchsauszüge vom 03.02.2016, 21.11.2017 sowie vom 23.05.2018 hinsichtlich der Liegenschaft in EZ **** GB Y (geschlossener Hof „CC“).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Am 21.11.2017 wurde vom Beschwerdeführer der Antrag auf Feststellung der in seinem Grundeigentum befindlichen Grundstücke Nr **1 und Nr **2, beide KG Y, als Eigenjagdgebiet bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht. Diesem Antrag wurde ein Grundbuchsauszug vom 20.11.2017 beigeschlossen, in welchem das Grundstück Nr **1 mit einer Gesamtgröße von 63,0914 Hektar als „Sonstige“ (Fels- und Geröllflächen) ausgewiesen war. Das Grundstück Nr **2 wies eine Gesamtgröße von 190,1473 Hektar auf, davon 0,0196 Hektar Baufläche, 0,0781 Hektar Straßenverkehrsfläche und 83,9898 Hektar „Sonstiges“ (Fels- und Geröllflächen). Bei diesem Grundstück waren 42,7513 Hektar mit der Nutzung „Alpen (10)“ und 1,5611 Hektar mit der Nutzung „Wald (10): Wald (Wälder)“ und 61,7474 Hektar mit „Wald (20): Krummholzflächen“ ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass der von ihm seinem Antrag vom 21.11.2017 beigelegte Grundbuchsauszug vom 20.11.2017 inhaltsgleich mit dem von ihm ebenso besessenen Grundbuchsauszug vom 03.02.2016 war. In diesem wurde das Grundstück Nr **1 ebenso mit einer Gesamtgröße von 63,0914 Hektar als „Sonstige“ (Fels- und Geröllflächen) ausgewiesen und die Gesamtfläche des Grundstückes Nr **2 mit 190,1473 Hektar. Hinsichtlich des Grundstückes Nr **2 waren 0,0196 Hektar mit der Nutzung Baufläche, 188,5666 Hektar mit der Nutzung Alpen und 1,5611 Hektar mit der Nutzung Wald (10): Wald ausgewiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2017, Zl **** wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegens einer demselben Eigentümer gehörigen zusammenhängenden land – oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß § 5 Abs 5 TJG als unbegründet abgewiesen.

Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der angeführte Bescheid in Rechtskraft.

Am 17.05.2018 wurden vom Vermessungsamt, nach Intervention durch den Beschwerdeführer, die Eintragungen im A1-Blatt der Liegenschaft in EZ **** GB Y hinsichtlich der Grundstücke **1 und **2 geändert, ohne dass diesen Grundstücken neue Teilflächen zugeschrieben oder großflächige Kulturänderungen (Humusierung, Aufforstungen, etc) durchgeführt worden waren.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die ausgewiesenen Nutzungsflächen ergeben sich aus den Grundbuchsauszügen hinsichtlich der Liegenschaft in EZ **** GB Y vom 03.02.2016, 21.11.2017 sowie vom 23.05.2018.

Die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 21.11.2017 ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmeantrag vom 28.05.2018 sowie aus der Begründung im abweisenden Bescheid der Behörde vom 03.10.2018.

Die Feststellungen bezüglich der Intervention des Beschwerdeführers beim Vermessungsamt und der dementsprechenden Grundbuchsänderung ergeben sich aus seinem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag vom 28.05.2018 sowie in der vorliegenden Beschwerde vom 25.10.2018 und aus dem Grundbuchsauszug vom 23.05.2018.

IV.      Rechtslage:

Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2018, lautet wie folgt:

„§ 69

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

[…]

2.neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

[…]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

[…]“

V.       Erwägungen:

1)

a) Zum Wiederaufnahmegrund:

Unter Vorlage eines, gemäß dem Stand nach der von ihm erfolgten Intervention beim Vermessungsamt, Grundbuchauszugs zum 23.05.2018 macht der Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs 1 Z 2 B-VG geltend. Der Umstand, dass dieses Beweismittel in Form eines korrigierten Grundbuchauszuges nach Abschluss des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens neu entstanden ist, steht dem Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG nicht entgegen, da sich der Grundbuchsauszug auf „alte“ – dh nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen bezieht (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0120). Im vorliegenden Fall ist dies das Ausmaß der für die Feststellung einer Eigenjagd erforderlichen zusammenhängenden land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche.

Neben dem Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes müssen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen – Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages, mangelndes Verschulden sowie die Eignung der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen – gegeben sein.

b) Zum Verschulden:

Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs streng zu prüfen (vgl VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165; VwGH 10.09.2008, 2006/04/0185). Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung der Geltendmachung von Tatsachen bzw Beweismitteln, die vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bereits bestanden haben, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Es schadet dabei bereits leichte Fahrlässigkeit (vgl zB VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076; VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105).

Im konkreten Fall ist dem Beschwerdeführer ein Verschulden vorzuwerfen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, den Grundbuchstand des ihm verfügbaren Grundbuchauszugs vom 03.02.2016 im Kopf gehabt zu haben und nicht davon ausgegangen zu sein, dass sich in dem von ihm seinem Antrag beigelegten, zwecks Nachweis der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse aktuelleren Grundbuchsauszug vom 20.11.2017 etwas geändert haben könnte, ist dem entgegenzuhalten, dass er – ohnehin zumindest leicht fahrlässig ohne vorherige Durchsicht Beweismittel in das Verfahren eingebracht hat – spätestens mit Zustellung des abweisenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2017 erkennen hätte können, dass der Grundbuchsauszug, welcher der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde lag, nicht mit den (zumindest von ihm gemäß dem Grundbuchstand vom 03.02.2016 angenommenen) tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. So hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausgeführt, welche Nutzungsarten und in welchem Ausmaß - im Konkreten 63,0914 ha Fels – und Geröllflächen, 0,0196 Hektar Baufläche, 0,0781 Hektar Straßenverkehrsfläche und 83,9898 Hektar Fels- und Geröllflächen - als nicht land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundflächen von der Gesamtgröße der Grundstücke Nrn **1 und **2 abzuziehen sind. Da diese von der Behörde abgezogenen Größen in dem, dem Beschwerdeführer bekannten Grundbuchauszug vom 03.02.2016, nicht enthalten waren, hätten ihm allenfalls bestehende Ungereimtheiten auffallen müssen (was offensichtlich auch der Fall war, weil der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag auf Seite 2 selbst vorbringt, entsprechend überrascht gewesen zu sein, als er diese – den tatsächlichen Verhältnissen widersprechende - Änderung im A1-Blatt des Grundbuches mit Zustellung des abweisenden Bescheides erfahren habe müssen und dass es ihm unerklärlich gewesen sei, wie aus 118 ha „Alpe“ plötzlich 84 ha „Fels- und Geröllflächen“ werden können, weshalb er beim Vermessungsamt vorstellig geworden sei. Somit bestanden bereits vor Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides vom 21.11.2017 dem Beschwerdeführer bekannte Tatsachen, auf welche im Rahmen des Rechtmittels einer Beschwerde hinzuweisen gewesen wäre.

Die Behörde hat sich bei Jagdgebietsfeststellungen wie auch bei Beurteilung des Zusammenhanges von Grundflächen grundsätzlich auf den Grundbuchstand und die Grundbuchmappe (Grundsteuerkataster) bzw auf den zum Nachweis der Grenzen der Grundstücke dienenden Grenzkataster zu stützen. Ein Abweichen von diesen Unterlagen ist nur über Einholung eines Sachverständigengutachtens zulässig (H.J. Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004 [2010] 31). Aufgrund des vom Beschwerdeführer seinem Antrag vom 21.11.2017 beigeschlossenen Grundbuchauszuges vom 20.11.2017 ergaben sich für die belangte Behörde keine Zweifel und erachtete diese die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht für notwendig, worauf im abweisenden Bescheid vom 21.11.2017 auch hingewiesen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entbindet selbst das Verschulden der Behörde – wobei im konkreten Fall dahingestellt bleiben kann, ob ein solches allenfalls bestanden hat – am Ausbleiben erforderlicher Ermittlungsschritte und daraus resultierender Feststellung eines unrichtigen Sachverhaltes die Partei nicht von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG. So kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die von einer Partei beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt, lediglich auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände an (vgl VwGH 28.06.2006, 2006/08/0194; VwGH 28.07.1994, 94/07/0097). Im konkreten Fall wären die für den Verfahrensstandpunkt des Beschwerdeführers günstigen Umstände bereits in einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2017 darzulegen und wäre ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten gewesen. Im Beschwerdeverfahren hätte der Beschwerdeführer dann - allenfalls nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens bzw nach Befassung des Vermessungsamtes das – vor Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides – Vorhandensein der land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen für die beantragte Feststellung des Eigenjagdgebietes „DD“ nachweisen bzw entsprechende Vorbringen und Beweisanträge zu den tatsächlichen Verhältnissen im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellen können. So ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keine realistische Chance bestanden habe, den falschen Grundbuchsbestand innerhalb der Berufungsfrist korrigieren zu können, da dem Vermessungsamt für die Erhebung der Benutzungsart gemäß § 38 Abs 1 VermG 1 Jahr zur Verfügung stehe, entgegenzuhalten, dass ihn dies einerseits nicht an der Einholung eines Gutachtens bezüglich des tatsächlichen Vorliegens von land- und forstwirtschaftlichen nutzbaren Grundflächen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gehindert hätte und dass andererseits auf sein Einschreiten beim Vermessungsamt in der Beschwerde hinzuweisen gewesen wäre.

Dies deckt sich auch mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Wiederaufnahme nicht den Zweck hat, die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu sanieren (vgl VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165; VwGH 27.07.2001, 2000/07/0240).

Aus den getätigten Ausführungen und vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol somit, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Geltendmachung der für seinen Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände trifft. Dies dahingehend, dass er vom ordentlichen Rechtsweg im Sinne der zu erhebenden Beschwerde nicht Gebrauch gemacht hat und folglich den Bescheid vom 21.11.2017 in Rechtskraft erwachsen hat lassen.

Auch wurde in der Rechtsmittelbelehrung des abweisenden Bescheides der belangten Behörde vom 21.11.2017 der Hinweis auf die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde fett hervorgehoben.

Aufgrund des vorliegenden Verschuldens des Beschwerdeführers war auf die übrigen Prozessvoraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht weiters einzugehen.

2)

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat weder in seinem Rechtsmittel, noch zu irgendeinem Zeitpunkt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Ebenso wenig wurden, einen Verhandlungsantrag miteinschließende, Beweisanträge gestellt. Gleichermaßen hat die belangte Behörde keinen derartigen Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol herangetragen und hat dieses eine solche auch nicht als geboten erachtet. Fragen des Sachverhaltes waren nicht zu klären, es waren lediglich Rechtsfragen zu lösen. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Die Unterlassung der Antragstellung wird bei anwaltlich vertretenen Parteien als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol die vorliegende Entscheidung am Maßstab des § 24 Abs 1 VwGVG daher ohne mündliche Verhandlung treffen (vgl VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042; 25.02.2016, Ra 2016/21/0021; 5.10.2017, Ra 2016/21/0313).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

Schlagworte

Wiederaufnahme; nova reperta; Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.2397.2

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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