TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/4 LVwG-2018/40/2522-1 und LVwG-2018/40/2523-1

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Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

VVG §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die RAE BB, Herzog-Friedrich-Straße 39, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2018, Zl *****, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme und vom 24.10.2018, Zl *****, betreffend die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvorstreckungsgesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2017, Zl LVwG-2017/22/0787-6, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgefordert, im Obergeschoss des sog „X-Stalles“ auf BP **1 KG Z den ursprünglichen Zustand als Heulager in Holzbauweise wieder herzustellen.

Dazu sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

?     Entfernung aller der Wasser- und Strom- und Abwasserversorgung dienenden Installationen,

?     Entfernung des Ofens mit Abgasfang sowie aller Heizkörper,

?     Entfernung der gesamten Trennwände zwischen Dusche/WC und Vorraum sowie zwischen Gang und Diele,

?     Entfernung aller Dämm- sowie Verkleidungselemente (zB Rigipsplatten) oder Wände im Inneren des Obergeschoßes,

?     Entfernung des über die ursprüngliche Holztramdecke hinausgehenden Bodenaufbaues.

Mit weiterem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.12.2017, Zl LVwG-2017/22/2674-2, wurde das nachträgliche Bauansuchen betreffend die bauliche Änderung im sogenannten „X-Stall“ auf Bp. **1 KG Z abgewiesen.

Beide Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 28.02.2018 des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Y beantragt, das Vollstreckungsverfahren einzuleiten.

Mit Schreiben vom 28.06.2018, Zl ****, wurde seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht und ihm nochmals eine Frist bis 30.08.2018 zur Erbringung der Leistung gesetzt. Sollte die Verpflichtung bis dahin nicht erfüllt sein würde veranlasst, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von jemand anderem erbracht werde.

Am 19.09.2018 erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde ein Gutachten bzw eine Kostenschätzung der Rückbaumaßnahmen. Demnach würden die Kosten für den Rückbau Euro 21.247,20 betragen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme dazu übermittelt. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2018, Zl *****, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y die Ersatzvornahme in Bezug auf die mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2017, Zl LVwG-2017/22/0787-6, auferlegte Verpflichtung zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes als Heulager in Holzbauweise im Obergeschoss des X-Stalls auf Bauparzelle **1 KG Z an. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2018, Zl *****, wurde der Beschwerdeführer zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von Euro 21.247,20 verpflichtet.

Gegen beide Bescheide wurde inhaltsgleich Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass lediglich eine einzige Kosteneinschätzung seitens des Amtstechnikers und kein konkretes Kostenangebot eingeholt worden sei, sodass die tatsächlichen Kosten stark von den geschätzt zu erwartenden Kosten abweichen könnten und die Kostenbelastung für den Beschwerdeführer als unsicher angesehen werden könne. Es wären überdies mehrere Kostenschätzungen/Kostenangebote einzuholen gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich als Bergbauer und Unterhaltsverpflichteter für vier Kinder in einer wirtschaftlich sehr komplizierten/eingeschränkten Lage und lasse diese eine Ersatzvornahme Vorauszahlungen von Kosten über Euro 20.000,00 nicht zu. Die tatsächliche Umsetzung der Ersatzvornahme würde dem Beschwerdeführer die Existenzgrundlage entziehen. Der Beschwerdeführer habe das Gebäude umgebaut, um seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen vier Kindern nachkommen zu können und sei der Meinung gewesen, dass er dies auch dürfe. Das Gebäude sei bereits seit Jahrzehnten als Wohnhaus genutzt worden und verfüge überdies über eine Hausnummer, welche auf den wohnhäuslichen Charakter des Gebäudes hinweise. Der Beschwerdeführer beantrage die Umwidmung des Grundstückes bzw werde er bei der Gemeinde einen gleichlautenden Antrag einbringen. Sollte eine Umwidmung des Grundstücks erreicht werden, sollte es kein Problem mehr darstellen, ein Bauansuchen zu stellen. Auch aus diesem Grund wäre die Durchführung der Ersatzvornahme zum jetzigen Zeitpunkt vollkommen unverhältnismäßig und nicht tunlich. Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung über eine Widmungsänderung auszusetzen. Weiters werde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde.

Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern auch unstrittig. Weiters waren keine Fragen des Sachverhalts oder der Beweiswürdigung zu klären. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht sah sich nicht von Amts wegen zur Durchführung einer Verhandlung verhalten. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

II.      Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr 53/1991 (WV) in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 lautet:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

III.     Erwägungen:

Unstrittig ist, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2017, Zl LVwG-2017/22/0787-6, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Rechtskraft erwachsen ist. Danach wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, im Obergeschoss des „X-Stalles“ auf Bauparzelle **1 KG Z den ursprünglichen Zustand als Heulager in Holzbauweise wieder herzustellen.

Dazu sind folgende Maßnahmen durchführen:

?     Entfernung aller der Wasser- und Strom- und Abwasserversorgung dienenden Installationen,

?     Entfernung des Ofens mit Abgasfang sowie aller Heizkörper,

?     Entfernung der gesamten Trennwände zwischen Dusche/WC und Vorraum sowie zwischen Gang und Diele,

?     Entfernung aller Dämm- sowie Verkleidungselemente (zB Rigibsplatten) der Wände im Inneren des Obergeschoßes,

?     Entfernung des über die ursprüngliche Holztramdecke hinausgehenden Bodenaufbaues.

Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses nicht nachgekommen. Auch der Androhung der Ersatzvornahme der belangten Behörde vom 28.06.2018 ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht, nicht vollständig oder binnen der gesetzten Frist nachgekommen ist, kann die mangelnde Leistung gemäß § 4 Abs 1 VVG nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Einwendungen in Bezug auf den Titelbescheid (hier das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2017, Zl LVwG-2017/22/0787-6) können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (vgl dazu zB VwGH vom 10.09.2008, Zl 2006/05/0061 uva). Die Meinung, dass der Beschwerdeführer zulässiger Weise den gegenständlichen Stall umgebaut hätte, erweist sich daher im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens als unzulässig. Gegenständlich ist dem Verfahren bislang weder eine wesentliche Änderung des Sachverhalts noch eine wesentliche Änderung der entscheidungsrelevanten Rechtslage erfolgt, die eine Vollstreckung unzulässig machen würde (vgl VwGH vom 25.03.2010, Zl 2009/05/0098 uva).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte eine Umwidmung bei der Gemeinde Z beantragt vermag weder eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes noch eine wesentliche Änderung der entscheidungsrelevanten Rechtslage aufzuzeigen.

Auch diesbezüglich liegt keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vor. Selbst die Anhängigkeit eines Baulandumlegungsverfahrens stellt keine Vorfrage für das Bauauftragsverfahren nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr § 36 Abs 1 TBO 2018) dar (vgl dazu VwGH vom 25.04.2018, Zl Ra 2018/06/0044). Eine Aussetzung des gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens kommt daher nicht in Betracht, zumal eine Umwidmungsantrag keine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellt, zumal es sich bei einer Änderung des Flächenwidmungsplanes einerseits nicht um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt du andererseits niemandem ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Widmung seines Grundstückes zusteht.

Ein gelinderes Mittel in Bezug auf die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands als die Anordnung der Ersatzvornahme ist nicht erkennbar und wurde auch diesbezüglich nicht konkret vorgebracht.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen erstattet, welches die Vollstreckung des rechtskräftigen Titelbescheides als unzulässig erscheinen ließe. Dies wäre unter anderem dann der Fall, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig wäre eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben. Keine dieser Gründe hat der Beschwerdeführer vorgebracht bzw ist ein derartiger Grund hervorgekommen, sodass sich die Beschwerde in Bezug auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2018, Zl *****, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme als unbegründet erweist.

Was den Kostenvorauszahlungsbescheid betrifft ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach hier eine bloße Schätzung der Kosten ausreicht, zumal ein allenfalls verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist (vgl VwGH vom 26.02.2015, Zl 2011/07/0155 uva). Die Kostenschätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 19.09.2018 wurde in Wahrung des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.09.2018 zugestellt. Einwendungen gegen die Kostenschätzung wurden erst im Rahmen der Beschwerde erhoben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, muss die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zur Beurteilung der voraussichtlichen Kosten als durchaus gleichwertige Methode der Bestimmung der voraussichtlichen Kosten durch Schätzung gleich gehalten werden (vgl VwGH vom 20.10.2005, Zl 2003/06/0191 uva). Die Einholung von Kostenvoranschlägen oder gar mehrerer Kostenschätzungen war somit entbehrlich.

Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs 2 VVG setzt ein Ermittlungsverfahren voraus, in dem die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung festgestellt werden müssen (vgl VwGH 30.05.1995, Zl 95/05/0124). Die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise, ob zB Anbote privater Firmen oder aber ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, bleibt dabei der Behörde überlassen (vgl VwGH 23.06.1994, Zl 92/06/0239).

Den Verpflichteten trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme (vgl etwa VwGH 23.05.2002, Zl 2001/07/0183).

Der Beschwerdeführer erhob jedoch in seiner Beschwerde weder gegen die Erforderlichkeit der einzelnen angeführten Leistungspositionen an sich noch gegen ihre höhenmäßige Veranschlagung Einwendungen. Das bloß allgemein gehaltene Vorbringen, es wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Lage unmöglich, die Kostenvorauszahlung zu bewerkstelligen stellt noch keine konkrete Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme dar. Im Übrigen wurden dafür auch keine weiteren Beweise angeboten.

Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass es dem Verpflichteten frei steht, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden.

Zudem ist in diesem Zusammenhang noch der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verpflichtete es hinnehmen muss, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrags erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (vgl zB VwGH vom 10.10.2014, Zl Ra 2014/03/0034 uva). Auch ist eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Verpflichteten so kostengünstig als möglich zu gestalten, im Gesetz nicht vorgesehen (vgl VwGH vom 29.04.2005, Zl 2003/05/0238 uva).

Rechtsrichtig wurde der Kostenvorauszahlungsauftrag erst nach Androhung der Ersatzvornahme nach Ablauf der Partitionsfrist erlassen (vgl etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl 2002/07/0107).

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2018, Zl *****, betreffend die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme keine Berechtigung zukommt.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist anzumerken, dass aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst sich ein gesonderter Abspruch über diesen Antrag erübrigt.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Ersatzvornahme; Kostenvorauszahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.2522.1.und.LVwG.2018.40.2523.1

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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