Entscheidungsdatum
06.12.2018Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AuslBG §3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, geb X.XX.XXXX, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2017, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem AuslBG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 5., 8., 12., 13., 14., 20. und 23. wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Der Beschwerde hinsichtlich nachstehender Spruchpunkte wird insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum eingeschränkt, die jeweilige Geldstrafe herabgesetzt und der Spruch berichtigt wird, sodass er zu lauten hat wie folgt:
2. CC, Staatsbürgerschaft: Syrien; Beschäftigungszeitraum: 09.04.2016 bis 25.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, Gipfelhütte, Instandhaltung Kräuterwanderweg;
4. DD, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 09.04.2016 bis 12.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: Schneeräumung Terrasse Gipfelhütte u Winterwanderwege, Instandhaltung Terrasse und Abwasch- und Aufräumarbeiten EE-Alm, FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuter- und JJ-Weg,
7. GG, Staatsbürgerschaft: Syrien; Beschäftigungszeitraum: 09.04.2016 bis 22.09.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, JJ-Weg, Klemmen waschen, Hilfe bei Fundamenten beim Riefengebäude, Gipfelhütte
11. KK, Staatsbürgerschaft: Sudan; Beschäftigungszeitraum: 09.04.2016 bis 12.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, Winterwanderwege richten, EE-Alm, Gipfelhütte
21. LL, Staatsbürgerschaft: Pakistan; Beschäftigungszeitraum: 09.04.2016 bis 11.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, Gipfelhütte
Die von der Behörde zu den genannten Spruchpunkten 2., 4., 7., 11., 21. und 24. verhängten Geldstrafen werden auf jeweils Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) herabgesetzt.
Demgemäß werden die Kosten des behördlichen Verfahrens betreffend der Spruchpunkte 2., 4., 7., 11., 21. und 24. mit je Euro 200,00 neu bestimmt.
3. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 6., 9., 10., 15. bis 19. und 22. wird als unbegründet abgewiesen, der Spruch zu diesen Übertretungen wird insofern berichtigt, als die Ausführungen zu den jeweils angeführten gesamten und aufgeschlüsselten Arbeitsstunden zu entfallen haben.
4. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 (Spruchpunkt 3.), Euro 200,00 (Spruchpunkt 6.), Euro 400,00 (Spruchpunkt 9.), Euro 200,00 (Spruchpunkt 10.), Euro 200,00 (Spruchpunkt 15.), Euro 400,00 (Spruchpunkt 16.), Euro 400,00 (Spruchpunkt 17.), Euro 200,00 (Spruchpunkt 18.), Euro 400,00 (Spruchpunkt 19.) und Euro 200,00 (Spruchpunkt 22.), gesamt sohin in Höhe von Euro 2.800,00, zu leisten.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2017, Zl *****, betreffend Übertretungen nach dem ASVG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 5., 8., 12., 13., 14., 23. und 20. wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Der Beschwerde hinsichtlich nachstehender Spruchpunkte wird insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum eingeschränkt und der Spruch berichtigt wird, sodass er zu lauten hat wie folgt:
„Sie haben es als Vorstand der MM-AG mit Sitz in Z, Adresse 3, und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der MM-AG zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer, bei welchen es sich um in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG (teilversichert) pflichtversicherte Personen handelt, zu nachstehenden Zeiträumen durch die MM-AG beschäftigt wurden und diese nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenversicherung zur Pflichtversicherung angemeldet wurden:
2. CC, Staatsbürgerschaft: Syrien; Beschäftigungszeitraum: 09.04.2016 bis 25.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, Gipfelhütte, Instandhaltung Kräuterwanderweg;
4. DD, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 09.04.2016 bis 12.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: Winterwanderwege richten, Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, EE-Alm
7. GG, Staatsbürgerschaft: Syrien; Beschäftigungszeitraum: 09.04.2016 bis 22.09.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, JJ-Weg, Klemmen waschen, Hilfe bei Fundamenten beim Riefengebäude, Gipfelhütte
11. KK, Staatsbürgerschaft: Sudan; Beschäftigungszeitraum: 09.04.2016 bis 12.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, Winterwanderwege richten, EE-Alm, Gipfelhütte
21. LL, Staatsbürgerschaft: Pakistan; Beschäftigungszeitraum: 09.04.2016 bis 11.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, Gipfelhütte“
3. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 6., 9., 10., 15. bis 19., 22. und 24. wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als er zu lauten hat wie folgt:
„Sie haben es als Vorstand der MM-AG mit Sitz in Z, Adresse 3, und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der MM-AG zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer, bei welchen es sich um in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG (teilversichert) pflichtversicherte Personen handelt, zu nachstehenden Zeiträumen durch die MM-AG beschäftigt wurden und diese nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenversicherung zur Pflichtversicherung angemeldet wurden.“ Weiters werden die Spruchpunkte 3., 6., 9., 10., 15. bis 19., 22. und 24. insofern berichtigt, als die Ausführungen zu den angeführten gesamten und aufgeschlüsselten Arbeitsstunden zu entfallen haben.
4. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 73,00 (Spruchpunkt 3.), Euro 73,00 (Spruchpunkt 6.), Euro 100,00 (Spruchpunkt 9.), Euro 73,00 (Spruchpunkt 10.), Euro 73,00 (Spruchpunkt 15.), Euro 100,00 (Spruchpunkt 16.), Euro 100,00 (Spruchpunkt 17.), Euro 73,00 (Spruchpunkt 18.), Euro 100,00 (Spruchpunkt 19.), Euro 73,00 (Spruchpunkt 22.) und Euro 120,00 (Spruchpunkt 24.), gesamt sohin in Höhe von Euro 958,00, zu leisten.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2017, Zl ****, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben es als Vorstand der MM-AG mit Sitz in Z, Adresse 3, und somit als gemäß § 9 VStG zu vertreten nach außen befugtes Organ zu verantworten, dass nachstehende Ausländer zu nachstehenden Zeiträumen durch die MM-AG als Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Entsendebewilligung (§ 18 AuslBG) erteilt oder eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5 AuslBG) ausgestellt wurde oder die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung - Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU" besaßen. Für die nachstehenden Ausländer war in den unten angeführten Zeiträumen keine derartige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, die ihnen die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit im Inland erlaubt hätte, ausgestellt worden.
1. NN, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: 03.02.2016 bis 27.02.2016 (insg. 71 Stunden),
Beschäftigungsort und Tätigkeit: Schneeräumung EE-Alm und Gipfelhütte
2. CC, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 23.01.2016 bis 25.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, Gipfelhütte, Instandhaltung Kräuterwanderweg; insg. 98 Stunden, davon 10 Stunden Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant, 24 Stunden Instandhaltung Kräuterwanderweg und 64 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten
3. OO, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 16.09.2016 (insg. 111,5 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg
4. DD, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 01.01.2016 bis 12.07.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Winterwanderwege richten, FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, EE-Alm;
insg. 512 Stunden, davon 188 Stunden Schneeräumung auf der Terrasse der Gipfelhütte und den Winterwanderwegen, 34 Stunden Instandhaltung der Terrasse der EE-Alm, 80 Stunden Instandhaltung der Terrasse der Gipfelhütte sowie des FF-Restaurants. 58,5 Instandhaltungsmaßnahmen bei Kräuter- und JJ-Weg sowie 151,5 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten
5. PP, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: Juni 2016 (insg. 85 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Abräum- und Abwaschtätigkeiten FF-Restaurant
6. QQ, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 21.05.2016 bis 23.05.2016 (insg. 18 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant
7. GG, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 03.01.2016 bis 22.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, JJ-Weg, Klemmen waschen, Hilfe bei Fundamenten beim Riefengebäude, Gipfelhütte
Insg. 581,5 Stunden, davon 14 Stunden Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant, 173 Stunden Instandhaltung JJ-Weg, 16 Stunden Klemmen waschen, 13,5 Stunden Hilfe bei Fundamenten beim Riefengebäude, 365 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
8. RR, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 04.02.2016 bis 12.02.2016 (insg. 24 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
9. SS, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 22.09.2016 (insg. 157,5 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg und Skipiste
Insgesamt 157,5 Stunden, davon 141,5 Stunden Erhaltungsarbeiten JJ-Weg sowie 16 Stunden Erhaltungsarbeiten auf der Piste
10. TT, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 12.08.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen Insgesamt 24,5 Stunden, davon 16 Stunden Mäharbeiten am JJ-Weg und 8,5 Stunden Mäharbeiten am Speicherteich
11. KK, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 03.01.2016 bis 12.07.2016 (insg. 503,5 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, Winterwanderwege richten, EE-Alm, Gipfelhütte
Insgesamt 503,5 Stunden, davon 205,6 Stunden Schneeräumung auf der Terrasse der Gipfelhütte und den Winterwanderwegen, 80 Stunden Instandhaltung der Terrasse des FF-Restaurants und der Gipfelhütte, 32,5 Stunden Instandhaltung der Terrasse der EE-Alm, 62,25 Stunden Instandhaltung Kräuterwanderweg und 123,15 Stunden Abräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant.
12. UU, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 07.01.2016 bis 05.02.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Winterwanderwege richten und Schneeräumung Insg. 89 Stunden, davon 71,2 Stunden Schneeräumung auf der Terrasse der Gipfelhütte und Richten der Winterwanderwege und 17,8 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
13. VV, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: 01.01.2016 bis 26.03.2016, Insg. 165 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Abräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
14. WW, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: 05.01.2016 bis 02.04.2016 (insg. 265 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Abräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
15. XX, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 11.08.2016 bis 12.08.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen Insg. 16,5 Stunden, davon 8 Stunden Mäharbeiten am JJ-Weg und 8,5 Stunden Mäharbeiten am Speicherteich
16. YY, Staatsbürgerschaft: IRAK, Beschäftigungszeitraum: 21.08.2016 bis 22.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Klemmen waschen
Insg. 157 Stunden, davon 16 Stunden Klemmen waschen und 141 Stunden Arbeiten am JJ-Weg
17. ZZ, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 22.08.2016 bis 21.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg
Insg. 99 Stunden, davon 7 Stunden Arbeiten auf der Piste und 92 Stunden Arbeiten am JJ-Weg
18. AB, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 12.08.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen
Insg. 16,5 Stunden, davon 8 Stunden Arbeiten am JJ-Weg und 8,5 Stunden Mäharbeiten am Speicherteich
19. AC, Staatsbürgerschaft: Irak, Beschäftigungszeitraum: 22.08.2016 bis 22.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg und Piste
Insg. 133 Stunden, davon 8 Stunden Arbeiten auf der Piste und 125 Stunden Arbeiten am JJ-Weg.
20. AD, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 05.01.2016 und 05.02.2016, Insg. 72 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
21. LL, Staatsbürgerschaft: Pakistan, Beschäftigungszeitraum: 01.01.2016 bis 11.07.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, Gipfelhütte
Insg. 373 Stunden, davon 18 Stunden im Mai Instandhaltung der Terrasse des FF-Restaurants und der Gipfelhütte, 49,5 Stunden Instandhaltungsarbeiten am Kräuterweg im Juni und Juli sowie 305,5 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
22. AE, Staatsbürgerschaft: Irak, Beschäftigungszeitraum: 16.09.2016, 7,5 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Instandhaltung JJ-Weg
23. AF, Staatsbürgerschaft: Pakistan, Beschäftigungszeitraum: Juni 2016, Insg. 9 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Instandhaltung Terrasse EE-Alm
24. AJ, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 22.09.2016 (insg. 220 Stunden) Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen, Hilfe bei Fundamenten beim Reifengebäude
Insg. 220 Stunden, davon 16 Stunden Arbeiten auf der Piste, 8,5 Stunden Mäharbeiten beim Speicherteich, 14,5 Stunden Hilfe bei Fundamenten beim Riefengebäude sowie 181 Stunden Instandhaltungsarbeiten am JJ-Weg“
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. bis 24. jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs 1 iVm 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr. 218/1975 idF BGBl I Nr 72/2013, begangen und wurden zu den einzelnen Spruchpunkten nachstehende Geldstrafen unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt:
Geldstrafe in Euro Ersatzfreiheitsstrafe
1. 2.000,00 (34 Stunden)
2. 2.400,00 (40 Stunden)
3. 1.000,00 (17 Stunden)
4. 3.000,00 (50 Stunden)
5. 3.000,00 (50 Stunden)
6. 1.000,00 (17 Stunden)
7. 3.000,00 (50 Stunden)
8. 2.000,00 (34 Stunden)
9. 2.000,00 (34 Stunden)
10. 1.000,00 (17 Stunden)
11. 3.000,00 (50 Stunden)
12. 2.400,00 (40 Stunden)
13. 2.400,00 (40 Stunden)
14. 3.000,00 (50 Stunden)
15. 1.000,00 (17 Stunden)
16. 2.000,00 (34 Stunden)
17. 2.000,00 (34 Stunden)
18. 1.000,00 (17 Stunden)
19. 2.000,00 (34 Stunden)
20. 2.000,00 (34 Stunden)
21. 3.000,00 (50 Stunden)
22. 1.000,00 (17 Stunden)
23. 1.000,00 (17 Stunden)
24. 2.400,00 (40 Stunden)
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2017, Zl *****, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben es als Vorstand der MM-AG mit Sitz in Z, Adresse 3, und somit als gemäß § 9 VStG zu vertreten nach außen befugtes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung (teilversichert) pflichtversicherte Personen handelt, zu nachstehenden Zeiträumen durch die MM-AG beschäftigt wurden und diese nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurden:
1. NN, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: 03.02.2016 bis 27.02.2016 (insg. 71 Stunden),
Beschäftigungsort und Tätigkeit: Schneeräumung EE-Alm und Gipfelhütte
2. CC, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 23.01.2016 bis 25.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, Gipfelhütte, Instandhaltung Kräuterwanderweg; insg. 98 Stunden, davon 10 Stunden Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant, 24 Stunden Instandhaltung Kräuterwanderweg und 64 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten
3. OO, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 16.09.2016 (insg. 111,5 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg
4. DD, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 01.01.2016 bis 12.07.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Winterwanderwege richten, FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, EE-Alm;
insg. 512 Stunden, davon 188 Stunden Schneeräumung auf der Terrasse der Gipfelhütte und den Winterwanderwegen, 34 Stunden Instandhaltung der Terrasse der EE-Alm, 80 Stunden Instandhaltung der Terrasse der Gipfelhütte sowie des FF-Restaurants. 58,5 Instandhaltungsmaßnahmen bei Kräuter- und JJ-Weg sowie 151,5 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten
5. PP, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: Juni 2016 (insg. 85 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Abräum- und Abwaschtätigkeiten FF-Restaurant
6. QQ, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 21.05.2016 bis 23.05.2016 (insg. 18 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant
7. GG, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 03.01.2016 bis 22.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, JJ-Weg, Klemmen waschen, Hilfe bei Fundamenten beim Riefengebäude, Gipfelhütte
Insg. 581,5 Stunden, davon 14 Stunden Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant, 173 Stunden Instandhaltung JJ-Weg, 16 Stunden Klemmen waschen, 13,5 Stunden Hilfe bei Fundamenten beim Riefengebäude, 365 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
8. RR, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 04.02.2016 bis 12.02.2016 (insg. 24 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
9. SS, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 22.09.2016 (insg. 157,5 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg und Skipiste
Insgesamt 157,5 Stunden, davon 141,5 Stunden Erhaltungsarbeiten JJ-Weg sowie 16 Stunden Erhaltungsarbeiten auf der Piste
10. TT, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 12.08.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen Insgesamt 24,5 Stunden, davon 16 Stunden Mäharbeiten am JJ-Weg und 8,5 Stunden Mäharbeiten am Speicherteich
11. KK, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 03.01.2016 bis 12.07.2016 (insg. 503,5 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, Winterwanderwege richten, EE-Alm, Gipfelhütte
Insgesamt 503,5 Stunden, davon 205,6 Stunden Schneeräumung auf der Terrasse der Gipfelhütte und den Winterwanderwegen, 80 Stunden Instandhaltung der Terrasse des FF-Restaurants und der Gipfelhütte, 32,5 Stunden Instandhaltung der Terrasse der EE-Alm, 62,25 Stunden Instandhaltung Kräuterwanderweg und 123,15 Stunden Abräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant.
12. UU, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 07.01.2016 bis 05.02.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Winterwanderwege richten und Schneeräumung Insg. 89 Stunden, davon 71,2 Stunden Schneeräumung auf der Terrasse der Gipfelhütte und Richten der Winterwanderwege und 17,8 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
13. VV, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: 01.01.2016 bis 26.03.2016, Insg. 165 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Abräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
14. WW, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: 05.01.2016 bis 02.04.2016 (insg. 265 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Abräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
15. XX, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 11.08.2016 bis 12.08.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen Insg. 16,5 Stunden, davon 8 Stunden Mäharbeiten am JJ-Weg und 8,5 Stunden Mäharbeiten am Speicherteich
16. YY, Staatsbürgerschaft: IRAK, Beschäftigungszeitraum: 21.08.2016 bis 22.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Klemmen waschen
Insg. 157 Stunden, davon 16 Stunden Klemmen waschen und 141 Stunden Arbeiten am JJ-Weg
17. ZZ, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 22.08.2016 bis 21.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg
Insg. 99 Stunden, davon 7 Stunden Arbeiten auf der Piste und 92 Stunden Arbeiten am JJ-Weg
18. AB, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 12.08.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen
Insg. 16,5 Stunden, davon 8 Stunden Arbeiten am JJ-Weg und 8,5 Stunden Mäharbeiten am Speicherteich
19. AC, Staatsbürgerschaft: Irak, Beschäftigungszeitraum: 22.08.2016 bis 22.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg und Piste
Insg. 133 Stunden, davon 8 Stunden Arbeiten auf der Piste und 125 Stunden Arbeiten am JJ-Weg.
20. AD, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 05.01.2016 und 05.02.2016, Insg. 72 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
21. LL, Staatsbürgerschaft: Pakistan, Beschäftigungszeitraum: 01.01.2016 bis 11.07.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, Gipfelhütte
Insg. 373 Stunden, davon 18 Stunden im Mai Instandhaltung der Terrasse des FF-Restaurants und der Gipfelhütte, 49,5 Stunden Instandhaltungsarbeiten am Kräuterweg im Juni und Juli sowie 305,5 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
22. AE, Staatsbürgerschaft: Irak, Beschäftigungszeitraum: 16.09.2016, 7,5 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Instandhaltung JJ-Weg
23. AF, Staatsbürgerschaft: Pakistan, Beschäftigungszeitraum: Juni 2016, Insg. 9 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Instandhaltung Terrasse EE-Alm
24. AJ, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 22.09.2016 (insg. 220 Stunden) Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen, Hilfe bei Fundamenten beim Reifengebäude
Insg. 220 Stunden, davon 16 Stunden Arbeiten auf der Piste, 8,5 Stunden Mäharbeiten beim Speicherteich, 14,5 Stunden Hilfe bei Fundamenten beim Riefengebäude sowie 181 Stunden Instandhaltungsarbeiten am JJ-Weg“
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. bis 24. jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs 1 iVm § 33 Abs 2 iVm § 111 Abs 1 Z 1 ASVG begangen und wurden über ihn gemäß § 111 Abs 2 ASVG zu den einzelnen Spruchpunkten nachstehende Geldstrafen unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt:
Geldstrafe in Euro Ersatzfreiheitsstrafe
1. 500,00 (77 Stunden)
2. 600,00 (92 Stunden)
3. 365,00 (56 Stunden)
4. 730,00 (112 Stunden)
5. 730,00 (112 Stunden)
6. 365,00 (56 Stunden)
7. 730,00 (112 Stunden)
8. 500,00 (77 Stunden)
9. 500,00 (77 Stunden)
10. 365,00 (56 Stunden)
11. 730,00 (112 Stunden)
12. 600,00 (92 Stunden)
13. 600,00 (92 Stunden)
14. 730,00 (112 Stunden)
15. 365,00 (56 Stunden)
16. 500,00 (77 Stunden)
17. 500,00 (77 Stunden)
18. 365,00 (56 Stunden)
19. 500,00 (77 Stunden)
20. 500,00 (77 Stunden)
21. 730,00 (112 Stunden)
22. 365,00 (56 Stunden)
23. 365,00 (56 Stunden)
24. 600,00 (92 Stunden)
Gegen beide Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Tatsachenfeststellung, dass ausschließlich die MM-AG durch die von den Asylwerbern geleisteten Arbeiten profitiere, unrichtig sei. Insbesondere kämen die Instandhaltungsarbeiten am Kräuter- oder JJ-Weg der Allgemeinheit zugute und zwar unabhängig davon, ob sich die MM-AG zur Verrichtung dieser Tätigkeiten gegenüber der Gemeinde Z verpflichtet habe oder nicht. Gleiches treffe auch die Schneeräumungsarbeiten auf den allgemein zugänglichen Terrassen der Gipfelhütten im Winter sowie die Instandhaltungsarbeiten der allgemein zugänglichen Anlagen der Gipfelhütten im Sommer sowie die Vorbereitungsarbeiten auf den allgemein zugänglichen Schipisten für den Winterbetrieb zu.
Unrichtig sei auch die Feststellung, dass AK bei Erteilung seiner Rechtsauskunft davon ausgegangen sei, dass die Bezahlung der Asylwerber durch die Gemeinde und nicht im Wege der Durchlaufgebahrung durch die MM-AG erfolgt sei. Unrichtig sei auch, dass die Arbeiten für den Tourismusverband X erbracht worden seien und nicht für die Gemeinde Z. Insbesondere habe der Beschwerdeführer explizit nachgefragt, ob Leistungen für die MM-AG, welche überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand stehe, erbracht werden dürften und hätte AK dies bejaht. Es sei jedoch nie darüber gesprochen worden, dass die Auszahlung durch bzw über die Gemeinde Z zu erfolgen habe. In diesem Zusammenhang seien die Feststellungen der Behörde auch widersprüchlich.
In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass Instandhaltungsmaßnahmen, Schneeräumungsmaßarbeiten und Vorbereitungsarbeiten auf den allgemein zugänglichen Schipisten für den Winterbetrieb zu den gemeinnützigen Hilfstätigkeiten iSd § 7 Abs 3 GVG-B zählen würden, dies insbesondere, da sich die MM-AG gesamt zu 96,47 % im Eigentum der öffentlichen Hand, nämlich der Stadtgemeinde Y, der Gemeinde Z und dem Tourismusverband X befänden.
Darüber hinaus werde die MM-AG auch durch die Stadtgemeinde Y und die Gemeinde Z finanziert, sodass Leistungen der Asylwerber für die öffentliche Hand erbracht worden seien und die Anwendbarkeit des § 7 Abs 3 GVG-B gegeben sei. Insbesondere bei den Instandhaltungsarbeiten bzw den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung des Kräuter- und JJ-Weges handle es sich um Maßnahmen der Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, welche Leistungen normalerweise von der öffentlichen Hand zu erbringen seien, im vorliegenden Fall vom Tourismusverband X. Lediglich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der MM-AG seien die Arbeiten durch die MM-AG durchzuführen gewesen. Die Schneeräumungsarbeiten der allgemein zugänglichen Terrassen bzw Instandhaltungsmaßnahmen der allgemein zugänglichen Anlagen der Gipfelhütten würden unter die Betreuung von Park- und Sportanlagen fallen.
Aufgrund des Vorliegens gemeinnütziger Tätigkeiten sei der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht erfüllt.
Auch subjektiv könne dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, zumal er sich auf die von Seiten des Flüchtlingskoordinators des Landes Tirol, AK, erteilte Rechtsauskunft verlassen habe können. Die Flüchtlingskoordination des Landes Tirol sei auch sachlich zuständige Behörde für die Beschäftigung von Asylwerbern.
Darüber hinaus habe die Behörde unzulässiger Weise § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht angewendet, obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Insbesondere sei festzuhalten, dass die MM-AG ohne Beschäftigung der Asylwerber keine zusätzlichen Arbeitnehmer beschäftigt hätten. Darüber hinaus seien die Folgen der Tat unbedeutend und hätte die belangte Behörde auch davon ausgehen müssen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung gering seien, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw lediglich eine Ermahnung zu erteilen gewesen wäre. Auch diesbezüglich sei das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Zur Strafbemessung werde ausgeführt, dass aufgrund der Milderungsgründe Rechtsirrtum, reumütiges Geständnis und achtenswerte Beweggründe die vorgesehene Mindeststrafe von Euro 365,00 auf die Hälfte unterschritten werden hätte müssen. Der Erschwerungsgrund der längeren Tatbegehung liege nicht vor, weshalb kein Erschwerungsgrund zu berücksichtigen gewesen sei.
Zuletzt wurde eingewendet, dass der Sachbearbeiter der Behörde befangen sei, zumal die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Anzeige politisch motiviert und von der AQ-Partei ausging und der Sachbearbeiter der belangten Behörde, AL, Ersatzmitglied des X-Vorstandes und Kandidat für die X-Wahl XXXX der AQ-Partei sei. Die Unbefangenheit der belangten Behörde werde stark angezweifelt, weshalb das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesen Gründen an Rechtswidrigkeit leide.
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerden Folge zu geben, die Straferkenntnisse zu beheben und die Verfahren einzustellen, in eventu die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Straferkenntnisses an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Den Beschwerden kommt teilweise Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Am 11.04.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Akten 2018/29/0338 und 2018/29/0339 sowie 2018/27/0340 und 2018/27/0341 gemeinsam verhandelt und die jeweiligen Beschwerdeführer AA und AM sowie der Zeuge AK einvernommen wurden.
In der mündlichen Verhandlung wurde noch ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer AA verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, zumal er im Tatzeitraum Jänner bis September 2016 nicht zum Vorstand der MM-AG bestellt gewesen sei.
I. Sachverhalt:
Die MM-AG mit Sitz Adresse 3, Z, betreibt im Z ein Schi- und Wandergebiet, davon umfasst sind auch diverse Restaurants und Almen. Von den gesamt 142.000 ausgegebenen Stückaktien der MM-AG wurden 65.625 (46,21 %) von der Stadtgemeinde Y, 54.875 (38,64 %) von der Gemeinde Z sowie 16.500 (11,62 %) vom Tourismusverband X übernommen, die restlichen Stückzahlen (3,52 %) befinden sich in Streubesitz (Schreiben AN-Notariat vom 21.12.2016).
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Aufsichtsrates der MM-AG erstmals mit Datum 08.07.2010 und sodann ein weiteres Mal mit Datum 09.04.2016 zum Vorstandsmitglied bestellt (offenes Firmenbuch, Auszug Aufsichtsratsprotokoll vom 09.04.2016).
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2016 bis 22.09.2016 wurden nachstehende Asylwerber mit den angeführten Tätigkeiten von der MM-AG beschäftigt:
Nr.
Name
Nationalität
Zeitraum
Stunden gesamt
Tätigkeit
1
NN
Somalia
03.02.2016 - 27.02.2016
71
Schneeräumung EE-Alm und Gipfel-hütte
2
CC
Syrien
23.01.2016 – 25.07.2016
98
Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, Gipfel-hütte, Instandhaltung Kräuterwanderweg
3
OO
Syrien
01.08.2016 – 16.09.2016
111,5
Instandhaltung JJ-Weg
4
DD
Sudan
01.01.2016 – 12.07.2016
512
Schneeräumung Terrasse Gipfelhütte u Winterwanderwege, Instandhaltung Terrasse EE-Alm u Gipfelhütte, FF-Restaurant u Kräuter- und JJ-Weg, Aufräum- und Abwaschtätigeiten
5
PP
Somalia
Juni 2016
85
Abräum- u Abwaschtätigkeiten FF-Restaurant
6
Afghanistan
21.05.2016 – 23.05.2016
18
Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant
7
GG
Syrien
03.01.2016 – 22.09.2016
581,5
Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant u JJ-Weg, Klemmen waschen, Hilfe bei Fundamenten Riefengebäude, Abwasch- und Aufräumtätigkeiten FF-Restaurant
8
RR
Sudan
04.02.2016 – 12.02.2016
24
Aufräumen/Abwaschen FF-Restaurant
9
SS
Syrien
01.08.2016 – 22.09.2016
157,5
Erhaltungsarbeiten JJ-Weg u Piste
10
TT
Afghanistan
01.08.2016 – 12.08.2016
24,5
Mäharbeiten JJ-Weg u Speicherteich
11
KK
Sudan
03.01.2016 – 12.07.2016
503,5
Schneeräumen Terrasse Gipfelhütte und Winterwanderwege, Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant, Gipfelhütte, EE-Alm und Kräuterwanderweg, Abräum- und Abwaschtätigkeiten Pano-Restaruant
12
UU
Sudan