TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/5 405-4/2136/1/3-2018

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19
VStG §20
StVO 1960 §5 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn AB AA, AE-Straße, AD, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22.06.2018, Zahl XXX-2018, im Umfang der Anfechtung, also hinsichtlich der Strafhöhe,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.    Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 240,00 zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 01.01.2018 gegen 02:22 Uhr in Wals-Siezenheim einen Personenkraftwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,6 mg/l) gelenkt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO wurde gemäß § 99 Abs 1a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden, verhängt. Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 120,00 vorgeschrieben.

Der Beschuldigte hat hiegegen rechtzeitig Beschwerde gegen die Strafhöhe eingebracht. Er finde die Strafe zu hoch, weil es nicht richtig erwiesen sei, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, genauso wie die Fahrtrichtung, in die das Fahrzeug gestanden sei. Er habe bei seinem mündlichen Einspruch auch angegeben, dass er arbeitslos sei. Durch den Führerscheinentzug könne er seinen Beruf nicht wiederaufnehmen, hier in Deutschland habe er noch keine Arbeit gefunden und müsse Arbeitslosengeld II beantragen. Er habe noch keine Benachrichtigung über eine Höhe des Betrages, den er dann zur Verfügung habe. Er habe auch noch andere Zahlungen, die er sich nicht leisten könne.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge schriftlich darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Höhe der Strafe richte und nicht gegen den Schuldspruch. Bezüglich der wirtschaftlichen Situation würde derzeit eine Einkommens- und Vermögenssituation auf österreichischem Mindestsicherungsniveau angenommen. Er habe die Möglichkeit sich dazu zu äußern. Weiters wurde er über sein Recht belehrt eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen. Der Beschuldigte hat darauf nicht reagiert.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen:

Festzuhalten war, dass sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet und somit der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen war.

Der Beschuldigte hat sohin entgegen § 5 Abs 1 StVO ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l betrug.

Zur Strafe:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 1.200,00 bis zu € 4.400,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 ) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 ) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Über den Beschuldigten wurde sohin die gesetzliche Mindeststrafe für den betreffenden Strafrahmen der Alkoholisierung verhängt.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Alkohol gefährdet die Verkehrssicherheit und erhöht die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen. Dieses Delikt zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften überhaupt. Die konsequente Ahndung solcher Delikte ist ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers und hat die Behörde bei Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen mit aller Strenge entgegenzutreten (vgl VwGH 15.02.1991, 90/18/0227).

Im vorliegenden Fall lag die Alkoholisierung des Beschwerdeführers im untersten Bereich des anwendbaren Strafrahmens, wobei die Behörde dafür auch die Mindeststrafe verhängte. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Strafbarkeit bereits bei einer viel geringeren Alkoholisierung, nämlich bei 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft (entspricht 0,5 Promille Blutalkohol) beginnt.

Auf der subjektiven Tatseite wurde von Fahrlässigkeit ausgegangen.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden aufgrund des Hinweises, dass er Arbeitslosengeld II beziehe, eine Situation auf Mindestsicherungsniveau angenommen.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Reduktion der Strafe unter die Mindeststrafe wäre nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 VStG möglich. Dieser erlaubt das Unterschreiten der Mindeststrafe bis zu Hälfte, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keinerlei Umstände vorgetragen, welche die Annahme eines beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe rechtfertigen könnten, zumal er nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss von der Polizei schlafend im Fahrzeug angetroffen wurde. Allein die wirtschaftliche Situation kann eine Herabsetzung der Strafe unter die Mindeststrafe nicht rechtfertigen, weil diese nur ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, wenn etwa die Tat aus einer drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB begangen wurde (vgl VwGH 15.04.2005, 2005/02/086). Eine wirtschaftliche Notlage kann aber nie ein allgemein nachvollziehbares Motiv für eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Alkohol sein.

Damit war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG für den Fall der Abweisung der Beschwerde.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG unterbleiben, da sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtete und der Beschuldigte dahin belehrt wurde, dass er eine solche beantragen kann.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Fragen des Strafbemessung sind grundsätzlich Einzelfallentscheidung und der Revision nicht zugänglich.

Schlagworte

Verkehrsrecht, Strafbemessung, wirtschaftliche Notlage, Alkohol

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.2136.1.3.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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