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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des J und der MH in G, vertreten durch D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 29. Juni 1998, Zl. A 17-C-17.554/1996-2, betreffend Nachbareinwendungen in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: EK in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei suchte mit Antrag vom 4. Oktober 1996 um die Erteilung einer Baubewilligung für einen Wohnhausumbau, die Errichtung einer Garage und eines Carports sowie den Abbruch eines Nebengebäudes an. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines an das Grundstück der mitbeteiligten Partei angrenzenden Grundstückes.
Gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Diese Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 2. Juni 1997 als unbegründet abgewiesen.
Im Oktober 1997 suchte die mitbeteiligte Partei um die Bewilligung einer Verwendungsänderung hinsichtlich der auf Grund des Ansuchens vom 4. Oktober 1996 bewilligten Garage an. Der neue Verwendungszweck sollte Frisiersalon sein. Mit dem Ansuchen vom Oktober 1997 wurde weiters die Errichtung von Außentüren im Dachgeschoß und die Errichtung einer Dachterrasse über dem Frisiersalon mit Verbindungssteg zum Wohnhaus beantragt. Mit Bescheid vom 3. Februar 1998 des Magistrats der Stadt Graz wurde die Bewilligung erteilt. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führt die belangte Behörde zum Einwand der Widmungswidrigkeit der beantragten Verwendung aus, dass gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Steiermärkisches Raumordnungsgesetz reine Wohngebiete Flächen seien, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt seien, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen udgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig seien. Im Beschwerdefall sei eine Planänderung von Garage auf Frisiersalon mit einer Gesamtgröße von ca. 40 m2 bewilligt worden. Es handle sich dabei um einen Betrieb, der keinesfalls dem Gebietscharakter widersprechen könne und im reinen Wohngebiet zulässig sei. Der Gesetzgeber habe das reine Wohngebiet insoferne definiert, als auch kleinere Betriebe wie der geplante Frisiersalon in einem derartigen Gebiet zulässig sein sollten. Der Verwaltungsgerichtshof habe unter anderem ein Tagesespresso oder ein Architekturbüro als im reinen Wohngebiet zulässig anerkannt, wobei keine Umfragen notwendig gewesen seien, ob tatsächlich täglich Bewohner dieses Gebietes das Tagescafe benutzten. Ein Frisiersalon der vorgesehenen Größe diene sicherlich den Bewohnern der umliegenden Wohngegend und es sei nicht Voraussetzung, dass eine tägliche Nutzung des Betriebes erfolgt, um eine Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan zu erzielen. Der Verwaltungsgerichtshof lasse in seiner Rechtsprechung erkennen, dass gerade Betriebe der vorgesehenen Art für die Bedürfnisse der Bewohnerschaft zulässig seien und daher keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft verursachen könnten. Ein derart kleiner Betrieb könne zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Bewohner und Nachbarn durch Verkehrslärm und Abgase führen, sodass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht vorliege. Zum Vorbringen in der Berufung, dass zwei weitere Pkw-Stellplätze zwar bewilligungspflichtig, aber nicht bewilligungsfähig seien und eine entsprechende Plankorrektur notwendig sei, wird ausgeführt, dass mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid lediglich die Nutzungsänderung und der Einbau einer Außentüre und die Errichtung einer Dachterrasse bewilligt worden seien, zwei Pkw-Stellplätze nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 jedoch bewilligungsfrei seien. Die Errichtung der Stellplätze hätte daher der Behörde zwar mitgeteilt werden müssen, jedoch nicht einer Bewilligung bedurft. Sollten auf dem Bauplatz bewilligungspflichtige Abstellplätze vorgesehen werden, so müsste um die entsprechende Bewilligung angesucht werden und könnten die Nachbarn in diesem Bewilligungsverfahren ihre Bedenken geltend machen.
Zum Vorbringen, dass bereits der Altbestand unmittelbar an die Grundgrenze der betroffenen Nachbarn heranreiche und somit die Abstandsbestimmungen verletzt würden, wird ausgeführt, dass die Garage einen entsprechenden Abstand aufweise und bei dem bestehenden Objekt lediglich im Obergeschoß eine Außentür und ein Verbindungssteg vom Wohnhaus zur Dachterrasse errichtet würden. Diese baulichen Maßnahmen hätten keine Auswirkungen auf die Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk Baugesetz 1995 und könne somit eine Verletzung der Abstandsvorschriften nicht eintreten. Es sei den Berufungswerbern Recht zu geben, dass der Altbestand einen zu geringen Abstand aufweise, doch könne auf Grund des bereits bewilligten Objektes ein Einschreiten der Behörde nicht verlangt werden. Es sei der Bewilligungswerberin zuzugestehen, dass an dem bestehenden Objekt Bauveränderungen vorgenommen würden, die keine Auswirkungen auf die Abstandsbestimmungen haben und es müssten diese von der Behörde bewilligt werden. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die eingereichten baulichen Maßnahmen bewilligungsfähig und habe die Behörde erster Instanz zu Recht die Baubewilligung erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung, auf Schutz vor Immissionen und Einhaltung der Abstandsvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127, sind im Bauland entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen (Feststellungen über den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den im Beschwerdefall anzuwendenden Flächenwidmungsplan enthält der angefochtene Bescheid nicht; § 23 Abs. 5 lit. a erhielt durch die Novelle 1985, LGBl. Nr. 39/1986, lediglich eine neue Absatzbezeichnung, blieb aber im Übrigen unverändert). Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:
a) reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u.dgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind.
Zunächst ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 23 Abs. 5 lit. a ROG nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Frisiersalon den täglichen Bedürfnissen der Wohnbevölkerung diene.
So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. November 1983, Zl. 82/06/0114, die damals gegenständliche Kfz-Werkstätte als in einem reinen Wohngebiet unzulässig qualifiziert. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in dem genannten Erkenntnis ausdrücklich mit dem Unterschied der Widmungen nach § 23 Abs. 4 (nunmehr: Abs. 5) lit. a und lit. b Stmk. ROG 1974 auseinander und kam zu dem Schluss, dass eine Kfz-Werkstätte nicht den täglichen Bedürfnissen der Bewohner diene (mit der Novelle des Jahres 1986 wurde lediglich lit. b modifiziert, lit. a blieb unverändert). Maßgebender Gesichtspunkt in der Rechtsprechung war dabei, ob die Bewohner des Gebietes die Dienste der Einrichtung regelmäßig in Anspruch nehmen müssen (vgl. z.B. auch das Erkenntnis vom 28. November 1991, Slg. Nr. 13.536 A/1991). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch im Erkenntnis vom 19. November 1985, Zlen. 84/06/0137, 0138, für die Flutlichtanlage eines Tennisplatzes die Eignung zur Deckung eines täglichen Bedürfnisses verneint, weil es sich ebenfalls nicht um die Deckung eines täglichen Bedürfnisses der Bewohner handelte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar weiters auch Gastgewerbebetriebe (etwa ein Tagesespresso) nicht als schlechthin unzulässig im reinen Wohngebiet bezeichnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1991, Zl. 91/06/0030, Slg. Nr. 13.536/A), doch war auch in diesem Zusammenhang die tragende Überlegung, dass gegebenenfalls eine tägliche Inanspruchnahme etwa durch ältere Personen gegeben sein könnte. Für einen Frisiersalon treffen diese Überlegungen (im Regelfall) nicht zu. Daran kann auch der Hinweis in der Gegenschrift der belangten Behörde nichts ändern, dass auch bei den im Klammerausdruck der lit. a genannten Einrichtungen (Kindergärten, Schulen, Kirchen udgl.) keine tägliche Nutzung erfolge, erging doch - abgesehen davon, ob der Hinweis auf die nicht tägliche Nutzung zutreffend ist - die oben wiedergegebene Rechtsprechung zu eben dem auch im Beschwerdefall anzuwendenden Wortlaut und hat der Verwaltungsgerichtshof diesen im vordargestellten Sinn verstanden. Zu der in der Gegenschrift geäußerten Vermutung, dass der Frisiersalon eventuell von männlichen Bewohnern zur täglichen Rasur aufgesucht werden könnte, fehlen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Wenn auch der beschwerdegegenständliche Verwendungszweck somit - vorbehaltlich des Umstandes, dass sich die eben wiedergegebene Vermutung der belangten Behörde erhärten lässt - nicht als solcher angesehen werden kann, der der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dient, ist damit die Unzulässigkeit des Vorhabens jedoch noch nicht dargetan.
Der Landesgesetzgeber hat gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Stmk ROG in der Wortfolge "oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen" noch eine weitere Nutzung als zulässig eingeräumt. Diese Nutzung ist daher auch dann zulässig, wenn es sich nicht um Wohnbauten handelt und wenn es sich um keine Nutzung handelt, die zur Deckung des täglichen Bedürfnisses der Bewohner des Gebietes dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1997, Zl. 96/06/0269).
Es ist daher zu prüfen, ob ein Frisiersalon dem Gebietscharakter eines reinen Wohngebiets iSd § 23 Abs. 5 lit. a Stmk ROG widersprechen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bislang etwa im Zusammenhang mit einem Zeichenbüro in einem reinen Wohngebiet ausgesprochen, dass ein solches nicht von vornherein mit der Widmung reines Wohngebiet unvereinbar sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1997, Zl. 96/06/0269). Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil nicht festgestellt sei, inwiefern durch die Nutzung als Planungs- und Zeichenbüro ein Widerspruch zum Gebietscharakter gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bei Gastgewerbebetrieben ihre Vereinbarkeit mit dem Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1991, Slg. Nr. 13.536/A, und vom 7. November 1996, Zl. 95/06/0256).
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall - in teilweiser Verkennung der Rechtslage - einen Frisiersalon als jedenfalls mit dem Gebietscharakter eines reinen Wohngebiets vereinbar angesehen. Sie beruft sich dabei auch auf (nicht näher zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei ihrer Argumentation ("Betriebe der vorgesehenen Art sind für die Bedürfnisse der Bewohnerschaft zulässig und verursachen daher keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft") vermengt sie aber den Aspekt, ob ein Betrieb den täglichen Bedürfnissen der Bewohner dient oder ob (ein sonstiger Betrieb) dem Gebietscharakter widerspricht (dies insbesondere wenn sie das Beispiel des Tagesespressos nennt, welches nach der oben dargestellten Rechtsprechung gegebenenfalls im Hinblick auf den Aspekt der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner als zulässig qualifiziert wurde). Sofern es sich nicht um einen Betrieb handelt, der den täglichen Bedürfnissen der Bewohner dient, wäre die Prüfung auf die Übereinstimmung mit dem Gebietscharakter durchzuführen. Insofern verkennt die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie vermeint, dass die von ihr genannten "kleinen Betriebe" als zulässig qualifiziert worden seien, "ohne dass Umfragen notwendig waren". Mit der Begründung, dass ein Frisiersalon den Bewohnern der umliegenden Wohngegend diene und dass eine tägliche Nutzung nicht notwendig sei, um die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan zu erzielen, übersieht die belangte Behörde, dass nach § 23 Abs. 5 lit. a ROG, erster Tatbestand, sehr wohl das Tatbestandsmerkmal der "täglichen Bedürfnisse" gegeben sein müsste (die Ausführungen der belangten Behörde würden allenfalls die Vereinbarkeit mit § 23 Abs. 5 lit. b ROG erweisen). Ist dieses Merkmal aber nicht gegeben, hat eine Prüfung an Hand des zweiten Tatbestandes zu erfolgen.
Was diese Beurteilung im Lichte des zweiten Tatbestandes des § 23 Abs. 5 lit. a ROG angeht, ist Folgendes auszuführen:
In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass die Kundenfrequenz eines Frisiersalons eine wesentlich höhere sei als die eines Architekturbüros. Wie sich jedoch aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters ergibt, ist bei der Beurteilung, ob ein Widerspruch zum Gebietscharakter iSd § 23 Abs. 5 lit. a ROG vorliegt, von der konkreten engeren räumlichen Umgebung auszugehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1991, Slg. Nr. 13.536/A, und vom 7. November 1996, Zl. 95/06/0256). Aus dem Erkenntnis vom 24. April 1997, Zl. 96/06/0269, lässt sich ableiten, dass dann, wenn eine Nutzung nicht von vornherein als nicht dem Gebietscharakter widersprechend qualifiziert werden kann, im Einzelfall sehr wohl die Vereinbarkeit mit der Widmung gegeben sein könnte, wenn der Betrieb mit dem konkreten Gebietscharakter nicht in Widerspruch steht. Im Hinblick darauf lässt sich auch die Frage, ob ein Frisiersalon dem Gebietscharakter widerspricht, nicht allgemein beantworten. Die Beantwortung dieser Frage setzt vielmehr eine Bestandsaufnahme betreffend den konkreten Gebietscharakter voraus. Eine Unzulässigkeit eines Frisiersalons in einem reinen Wohngebiet kann sich - sofern keine sonstigen Emissionen von dem Betrieb ausgehen, wozu im Verfahren ebenfalls keine Feststellungen getroffen wurden - nur dann ergeben, wenn durch den Betrieb im Hinblick auf die zu erwartende Frequentierung auch von Kunden von außerhalb des Wohngebietes eine Veränderung des Gebietscharakters hervorgerufen würde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn allein die zu erwartende Kundenfrequenz im Hinblick darauf, dass das Gebiet ansonst keinen Kfz- und Passantenverkehr aufweist, als Änderung des Gebietscharakters zu werten wäre. Insofern ist daher zwar den Beschwerdeausführungen zu folgen, dass die Kundenfrequenz im vorliegenden Fall ein maßgebliches Kriterium darstellen kann; allein aus diesem Unterschied gegenüber einem Architekturbüro folgt noch nicht, dass ein Frisiersalon von Haus aus als mit dem Gebietscharakter in Widerspruch stehend zu qualifizieren wäre (vgl. die zitierten hg. Erkenntnisse VwSlg. 13.536/A und vom 7. November 1996, Zl. 95/06/0256, betreffend ein Heurigenlokal, welches ebenfalls nicht als im reinen Wohngebiet schlechthin unzulässig angesehen wurde). Wie sich aus den zuletzt zitierten Erkenntnissen ergibt, ist auch das Bestehen rechtmäßiger Nutzungen in der Umgebung des geplanten Vorhabens für die Beurteilung des Gebietscharakters von Bedeutung. Es wären somit jedenfalls Feststellungen zum konkreten Gebietscharakter zu treffen und näher zu begründen gewesen, inwiefern der verfahrensgegenständliche Frisiersalon diesem nicht widerspricht.
Zusammenfassend kann daher zwar der belangten Behörde insofern nicht entgegengetreten werden, als ein Frisiersalon im reinen Wohngebiet nicht schlechthin unzulässig wäre. Ein Frisiersalon kann jedoch nicht von vornherein als dem Gebietscharakter nicht widersprechend angesehen werden.
In Ermangelung entsprechender Feststellungen zum Gebietscharakter im dargestellten Sinn, kann daher die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der gegenständliche Frisiersalon sei mit der Widmung reines Wohngebiet jedenfalls (auch im konkreten Wohngebiet) vereinbar, vom Verwaltungsgerichtshof derzeit nicht überprüft werden.
Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben.
2. Zum übrigen Beschwerdevorbringen:
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird für das fortgesetzte Verfahren auf Folgendes hingewiesen:
2.1. Zum Vorbringen betreffend die Stellplätze:
Vorschriften, die eine Verkehrsgefährdung oder Verkehrsbehinderung auf öffentlichen Straßen vermeiden sollen (wie etwa § 6 Stmk. Garagenordnung) begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne ausdrückliche Bezeichnung durch den Landesgesetzgeber keine subjektiven Nachbarrechte (vgl. zum stmk. Baurecht etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1990, Zl. 89/06/0206). Daran hat sich auch durch die Erlassung des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), nichts geändert. In der Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Baugesetz sind die Vorschriften betreffend die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen nicht enthalten. Es ist darin auch sonst kein Hinweis auf Regelungen, die die Auswirkungen von Bauvorhaben auf den Verkehr beträfen. Die mit dem Beschwerdevorbringen angesprochenen Aspekte können daher allenfalls im Zusammenhang mit der Beurteilung der Übereinstimmung mit dem Gebietscharakter von Bedeutung sein (siehe oben).
2.2. Zur Frage der Abstandsvorschriften:
In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, dass der Altbestand "bis unmittelbar an die Grundgrenze des betroffenen Nachbarn" heranreiche. Dies bedeute, dass auch jede Änderung am Altbestand eine Verletzung der Abstandsvorschriften bewirke, weil dadurch in subjektive Rechte der Nachbarn eingegriffen werde.
Die Beschwerdeführer verkennen mit diesem Vorbringen jedoch zum Einen die Rechtslage und übersehen zum Anderen, dass sich ihr diesbezügliches Vorbringen primär gegen den im ersten Verfahren, das mit dem Berufungsbescheid vom 2. Juni 1997 rechtskräftig abgeschlossen wurde, bewilligten Umbau richtet (das schon vom ursprünglichen Umbau betroffene Wohnhaus ist an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern errichtet; die Garage, um deren Verwendungsänderung es im Beschwerdefall geht, ist vom Grundstück der Beschwerdeführer aus gesehen hinter diesem Wohnhaus gelegen).
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Steiermärkischen Bauordnung 1968 ausgesprochen hat, ist im Falle eines Verfahrens betreffend die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestands die Frage des Seitenabstandes nur mehr insofern zu prüfen, als solche Änderungen durchgeführt werden, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/06/0074, im Zusammenhang mit der Änderung eines bewilligten Gebäudes durch Umgestaltung im Dachbereich ausgesprochen, dass die in der Beschwerde angeschnittene Frage des Seitenabstandes nur insoweit neu aufgerollt werden könne, als die beantragten Änderungen von Einfluss auf die Berechnung des Seitenabstandes seien. Soweit die beantragten Änderungen jedoch keine Erhöhung des Kniestocks (soweit dieser für die Berechnung der Geschoßzahl im Hinblick auf § 31 Abs. 2 Stmk Bauordnung 1968 iVm der Bebauungsdichteverordnung 1987, LGBl. Nr. 60, relevant sei) mit sich bringen oder keine relevante Erhöhung eines Gebäudes ohne übliche Geschoßeinteilung darstellten, stehe einer neuerlichen Entscheidung in dieser Frage die rechtskräftige Baubewilligung entgegen. In gleicher Weise könnten im Beschwerdefall nur solche bauliche Änderungen, die gemäß § 13 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), zu einem anderen Abstand führen müssten, zu einer Durchbrechung der Rechtskraft der Bewilligung für den Bestand führen. Wie der Verwaltungsgerichtshof (zu anderen Bauordnungen) auch ausgesprochen hat, können derartige "abstandsrelevante Änderungen" zwar auch Änderungen des Verwendungszweckes sein, wenn der Seitenabstand je nach Verwendungszweck ein unterschiedlicher sein kann (vgl. zur Frage der Abstandsnachsicht nach § 25 Abs. 8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz 1968 das hg. Erkenntnis vom 14. September 1995, Zl. 93/06/0021). Die Änderung des Verwendungszwecks betrifft aber im Beschwerdefall wie erwähnt ein vom Grundstück der Beschwerdeführer aus gesehen hinter dem Wohnhaus der mitbeteiligten Partei situiertes Gebäude. Inwieweit diesbezüglich im Hinblick auf § 13 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), eine Auswirkung auf die Abstandsberechnung gegeben wäre, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan; das Gleiche gilt für den Verbindungssteg zwischen Wohnhaus und Garage bzw. nunmehr als Frisiersalon beantragtem Gebäude.
Dies gilt auch hinsichtlich der mit dem Änderungsansuchen beantragten Ausgestaltung einer Dachterrasse, zumal § 13 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), für die Berechnung des Seitenabstandes ausschließlich auf die Anzahl der Geschoße abstellt.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
4. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein Abspruch über den mit Schreiben vom 19. Juli 1999 gestellten neuerlichen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 23. September 1999
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060140.X00Im RIS seit
21.02.2002