Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
KFG 1967 §57aRechtssatz
Eine explizite Bestimmung, die es einem nach § 57a Abs 2 KFG Ermächtigten untersagen würde, auf ihn bzw Verwandte zugelassene Kraftfahrzeuge wiederkehrend zu begutachten, ist weder dem KFG noch den darauf gründenden Verordnungen zu entnehmen. Auch § 7 AVG ist auf wiederkehrende Begutachtungen gemäß § 57a Abs 2 KFG nicht anzuwenden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Ermächtigung; wiederkehrende Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.265.002.2018Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018