Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Alleine die (unrichtige) subjektive Annahme des Betroffenen, er sei gehorsamspflichtig, ändert nach der ständigen Rechtsprechung an der Freiwilligkeit der Mitwirkung und damit am Fehlen der für die Qualifikation eines Einschreitens als Befehlsakt erforderlichen Normativität nichts (vgl VfSlg 14.887/1997).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Maßnahmenqualität; Befehlsakt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.18.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020