RS Lvwg 2018/10/25 LVwG-M-18/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6
VwGVG 2014 §35

Rechtssatz

Alleine die (unrichtige) subjektive Annahme des Betroffenen, er sei gehorsamspflichtig, ändert nach der ständigen Rechtsprechung an der Freiwilligkeit der Mitwirkung und damit am Fehlen der für die Qualifikation eines Einschreitens als Befehlsakt erforderlichen Normativität nichts (vgl VfSlg 14.887/1997).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Maßnahmenqualität; Befehlsakt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.18.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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