RS Lvwg 2018/10/25 LVwG-M-18/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6
VwGVG 2014 §35

Rechtssatz

Maßgeblich [für die Qualifikation eines Einschreitens als Befehlsakt] ist, mit welchen Worten und mit welcher „Bestimmtheit“ jemand aufgefordert wird und ob aus der Sicht des Betroffenen der objektive Eindruck entstehen muss, dass es nicht möglich ist, das verlangte Verhalten abzulehnen (vgl VwGH 2001/11/0162, VfSlg 12.791/1991).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Maßnahmenqualität; Befehlsakt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.18.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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