Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Maßgeblich [für die Qualifikation eines Einschreitens als Befehlsakt] ist, mit welchen Worten und mit welcher „Bestimmtheit“ jemand aufgefordert wird und ob aus der Sicht des Betroffenen der objektive Eindruck entstehen muss, dass es nicht möglich ist, das verlangte Verhalten abzulehnen (vgl VwGH 2001/11/0162, VfSlg 12.791/1991).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Maßnahmenqualität; Befehlsakt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.18.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020