RS Lvwg 2018/10/25 LVwG-M-18/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6
VwGVG 2014 §35

Rechtssatz

Zentrales Merkmal von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und damit Abgrenzungskriterium zu sgn schlicht-hoheitlichem Handeln ist nach hM (statt aller Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 Rz 978 ff) die Normativität des Aktes. Diese manifestiert sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Befehlsakten darin, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich und ohne weiteres Verfahren einsetzende physische Sanktion angedroht wird (vgl etwa VwSlg 14.948A/1998).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Maßnahmenqualität; Befehlsakt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.18.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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