Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Zentrales Merkmal von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und damit Abgrenzungskriterium zu sgn schlicht-hoheitlichem Handeln ist nach hM (statt aller Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 Rz 978 ff) die Normativität des Aktes. Diese manifestiert sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Befehlsakten darin, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich und ohne weiteres Verfahren einsetzende physische Sanktion angedroht wird (vgl etwa VwSlg 14.948A/1998).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Maßnahmenqualität; Befehlsakt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.18.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020