Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
StVO 1960 §96 Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, als Vertreter der Vereine B, C und D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25.09.2018, GZ. ***, betreffend Erteilung der verkehrsrechtlichen Bewilligung zur Durchführung einer sportlichen Veranstaltung samt Verfügung der Überwachung durch Organe der Straßenaufsicht nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 25.09.2018 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk in dessen Spruchpunkt I. der „E, z.H. Herrn A“ für die Veranstaltervereine „B und C in Kooperation mit der D“ die Bewilligung zur Durchführung der E im Zeitraum vom 27.09.2018 bis 29.09.2018 auf Basis der in einem wiedergegebenen Projektbeschreibung sowie unter Erteilung von 25 näher definierten Auflagen und Bedingungen. Im Spruchpunkt II. eben dieses Bescheides verfügte die Bezirkshauptmannschaft Melk aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, dass diese Veranstaltung am 28.09.2018 durch 2 Fahrzeuge mit 4 Polizeibeamten und am 29.09.2018 durch 4 Fahrzeuge mit 8 Polizeibeamten zu überwachen ist, dies mit dem nachfolgenden „Hinweis“, dass gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Sicherheitsgebühren-Verordnung für diese Veranstaltung pro Exekutivorgan eine Gebühr in der Höhe von € 17,-- sowie pro vorgeschriebenes Fahrzeug eine Gebühr in der Höhe von € 13,-- je angefangene halbe Stunde für die Überwachung zu verrechnen sei. Im Spruchpunkt III. wurden schließlich dem Bescheidadressaten Verfahrenskosten von insgesamt € 385,-- zur Zahlung innerhalb von 2 Wochen vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Melk zusammenfassend aus, dass der Bescheidadressat um die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung der im Spruch angeführten sportlichen Veranstaltung angesucht habe und eine Verkehrsverhandlung zur Festlegung der hierfür erforderlichen verkehrspolizeilichen Maßnahmen ergeben habe, dass die beantragte Bewilligung erteilt werden könne, da bei Einhaltung der im Spruch des Bescheides zitierten Bedingungen und Auflagen eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten sei. Weiters habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass eine Überwachung durch Organe der Straßenaufsicht im angeordneten Umfang erforderlich sei, um die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Kostenentscheidung gründe sich auf die im Spruch des Bescheides angeführten Gesetzesstellen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit E-Mail vom 02.10.2018 erhob A im Namen der Veranstaltervereine B, C und D gegen den Spruchpunkt II. dieses Bescheides Beschwerde, in der er eindeutig erkennbar beantragte, die ihm vorgeschriebenen Gebühren nach der Sicherheitsgebühren-Verordnung herabzusetzen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass eben im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Gebührenhöhe unter Verweis auf § 1 Abs. 1 und 2 der Sicherheitsgebühren-Verordnung mit € 17,-- pro Exekutivorgan und je angefangener halben Stunde festgesetzt worden wären. Tatsächlich habe jedoch die Veranstaltung durch die genannten Vereine keinem Erwerbsinteresse gedient und wäre sohin laut § 2 Abs. 2 der Sicherheitsgebühren-Verordnung der Gebührensatz lediglich mit € 7,-- anzuwenden. Die mittlerweile eingelangte Gebührenvorschreibung der LPD Niederösterreich werde daher bis zur Behandlung der Beschwerde nicht angewiesen.
Zusätzlich sei auf der SP1 „***“ ein Fahrzeug mit 2 Beamten von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr entgegen den Notwendigkeiten verrechnet worden, da die Sperrzeit der Strecke mit 16:30 Uhr bewilligt gewesen wäre und die in diesem Zeitraum durchgeführten Besichtigungsfahrten der Teilnehmer im Rahmen der StVO zu absolvieren gewesen wären.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 02.10.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur
GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 02.10.2018 vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen von der Bezirkshauptmannschaft Melk vorgelegten Akt zur GZ. ***.
4. Feststellungen:
Mit schriftlicher Eingabe vom 31.07.2018 beantragte A als Organisationsleiter und Vertreter der Veranstaltervereine B, C und D nach schon vorangegangener schriftlicher Ankündigung im März 2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Melk die Erteilung der verkehrsrechtlichen Bewilligung zur Durchführung der E im Durchführungszeitraum 27.09.2018 bis 29.09.2018 unter Zugrundelegung einer in einem überreichter Projektbeschreibung bzw. von Projektunterlagen.
Nach Durchführung einer verkehrsrechtlichen Verhandlung am 29.08.2018 vor der Bezirkshauptmannschaft Melk erteilte diese mit Bescheid vom 25.09.2018, GZ. ***, antragsgemäß die Bewilligung zur Durchführung dieser sportlichen Veranstaltung in dessen Spruchpunkt I. unter Erteilung von 25 Auflagen und Bedingungen.
Der Spruchpunkt II. eben dieses Bescheides lautet zudem wie folgt:
„II. Überwachung
Die Bezirkshauptmannschaft Melk verfügt aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, dass diese Veranstaltung am 28.9.2018 durch 2 Fahrzeuge mit 4 Polizeibeamten und am 29.9.2018 durch 4 Fahrzeuge und 8 Polizeibeamte zu überwachen ist.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Anordnung der Überwachung wird ausgeschlossen.
Hinweis:
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Sicherheitsgebühren Verordnung ist für diese Veranstaltung pro Exekutivorgan eine Gebühr in der Höhe von € 17,00,-- sowie pro vorgeschriebenes Fahrzeug in der Höhe von € 13,00 je angefangene halbe Stunde für die Überwachung zu verrechnen.“
Im Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurden schließlich dem Bescheidadressaten Verfahrenskosten von insgesamt € 385,-- vorgeschrieben, welche von ihm innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen seien.
In weiterer Folge wurden A vom Bezirkspolizeikommando *** vier jeweils mit 29.09.2018 datierte Überwachungsgebührenrechnungen betreffend am 28.09.2018 und am 29.09.2018 entstandene Überwachungsgebühren gemäß
§ 5a SPG in der Gesamthöhe von € 5.076,-- übermittelt, dies jeweils mit dem Ersuchen, diese in Rechnung gestellten Beträge binnen zwei Wochen auf ein näher definiertes Konto einzuzahlen. Diese Überwachungsgebührenrechnungen wurden auch unter anderem der Bezirkshauptmannschaft Melk zur Kenntnisnahme übermittelt.
Mit per E-Mail vom 02.10.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Melk daraufhin eingebrachter Beschwerde wendete sich A im Namen der Veranstaltervereine gegen den Spruchpunkt II. dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25.09.2018 dahingehend, dass lediglich ein Gebührensatz von € 7,-- pro Exekutivorgan und je angefangener halben Stunde der Gebührenvorschreibung zu Grunde zu legen sei und im Übrigen im Rahmen der ihm bereits übermittelten Überwachungsgebührenrechnungen des Bezirkspolizeikommandos *** an einem Tag zu Unrecht Gebühren für 2 Polizeibeamte samt einem Fahrzeug aufgrund fehlender Notwendigkeit vorgeschrieben worden wären.
Vom Organisator der Sportveranstaltung bzw. den Veranstaltervereinen wurden bislang die vom Bezirkspolizeikommando *** in Rechnung gestellten Überwachungsgebühren noch nicht zur Überweisung gebracht und wurden diese dem Veranstalter bislang auch noch nicht von der Bezirkshauptmannschaft Melk in Form eines Kostenbescheides vorgeschrieben.
5. Beweiswürdigung:
Sämtliche dieser Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Melk dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsaktes zur GZ. *** und sind diese auch unstrittig.
6. Rechtslage:
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“
§ 64 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):
„(1) Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen, Wettfahren usw. durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.
(2) Die Bewilligung ist, wenn es der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordern, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, dass der Veranstalter und die einzelnen Teilnehmer an der Veranstaltung bei einer in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt eine Versicherung für die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden in einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Höhe abzuschließen haben.“
„(6) Sofern es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs erfordert, hat die Behörde zu verfügen, dass bestimmte Arten der Straßenbenützung, insbesondere solche, für die eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, von Organen der Straßenaufsicht besonders zu überwachen sind. Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen den Einsatz von Organen der Straßenaufsicht zur besonderen Überwachung der Bestimmungen des § 42 anzuordnen.“
§ 5a Abs. 1 und Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz (SPG):
„(1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.
(…)
(3) Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen; hiebei ist auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt
1. für den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und
2. für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 2 und 3) durch Verordnung der Landesregierung.“
§ 5b Abs. 1 und Abs. 3 SPG:
„(1) Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.
(…)
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Wurde die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so trifft alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand.“
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz (kurz: Sicherheitsgebühren-Verordnung – SGV):
„(1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG) 17 Euro je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 26 Euro je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.
(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 13 Euro je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute.“
§ 2 SGV:
„(1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 13 Euro, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde 17 Euro.
(2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 7 Euro.
3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.“
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Voranzustellen gilt zunächst, dass dem § 27 VwGVG zufolge das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).
Die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wird sohin einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits durch die in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte gebildet. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit von vornherein der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bilden, mit dem (auch ohnehin antragsgemäß) dem Beschwerdeführer die verkehrsrechtliche Bewilligung der näher bezeichneten sportlichen Veranstaltung gemäß § 64 Abs. 1 StVO erteilt wurde. Dieser
Spruchpunkt I. wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Beschwerde gezogen.
Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk gemäß § 96 Abs. 6 StVO aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Überwachung der sportlichen Veranstaltung durch Organe der Straßenaufsicht verfügt. Auch dagegen richtete sich nicht die gegenständliche Beschwerde und ist daher insoweit dieser Spruchpunkt ebenso nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Tatsächlich wurde vom Beschwerdeführer lediglich eingewendet, dass zum einen die von der Bezirkshauptmannschaft Melk angesprochene Gebühr pro Exekutivorgan je angefangener halben Stunde in der Höhe von € 17,-- überhöht sei und zum anderen die bereits erfolgte Gebührenvorschreibung teilweise auch schon dem Grunde nach zu Unrecht erfolgt sei.
Vom Beschwerdeführer blieb eben somit zunächst auch hier unbestritten, dass an sich gemäß § 5a Abs. 1 SPG Überwachungsgebühren für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Straßendienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet und bewilligt wurden, einzuheben sind und diese Überwachungsgebühren gemäß
§ 5b Abs. 3 SPG vom Beschwerdeführer als Veranstalter und demnach Durchführer der zugrundeliegenden sportlichen Veranstaltung letztendlich zu tragen sind.
Was nun die Höhe dieser vorzuschreibenden Gebühren betrifft, die eben tatsächlich und ausschließlich vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogen wurde, ist aber aus folgenden Gründen darauf im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen:
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffende Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage möglichst in gedrängter sowie deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Der Spruch dient daher primär dazu, die Hauptfrage, sohin die (Verwaltungs-)Sache zu erledigen, also einer normativen, bescheidmäßigen Regelung zuzuführen. Sohin entfaltet auch alleine der Spruch des Bescheides normative Wirkung (vgl. VwGH 30.06.2017, 2013/07/0262 uva), welcher ein Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung ist (vgl. VwGH 28.02.2012, 2010/15/0169).
Nun ist zwar eine „gesonderte“ Bezeichnung der normativen Aussage als „Spruch“ gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. VwGH 13.10.2004, 2003/12/0029), dem Adressaten des Bescheides soll jedoch die Erledigung „als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch“ mit Klarheit hinsichtlich des Inhaltes und Umfanges vor Augen geführt werden (vgl. VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311). Dabei kann eben der mangelnde Bescheidwille der Behörde bezüglich einer bestimmten Äußerung in einer als Bescheid bezeichneten Erledigung auch daraus hervorgehen, dass diese etwa mit einer entsprechenden gesonderten Überschrift versehen wird (vgl. ähnlich VwGH 28.02.1996, 96/12/0029 ua).
Im konkreten Fall ist nun der normative Inhalt des Spruchpunktes II. eindeutig insofern ersichtlich, als die Bezirkshauptmannschaft Melk aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Überwachung durch Organe der Straßenaufsicht verfügte. Erst in weiterer Folge erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft Melk in Angesicht dieses Spruchpunktes ein Zusatz mit der ausdrücklichen Überschrift „Hinweis“, dass nämlich für diese Überwachung dem Beschwerdeführer Gebühren nach der Sicherheitsgebühren-Verordnung vorgeschrieben werden werden. Bereits aus dieser Konzeption dieses Spruchpunktes ist unmissverständlich, dass es sich bei letzterem Zusatz des Spruchpunktes eben nur um einen Hinweis, keinesfalls jedoch um einen Teil dieses Spruchpunktes handelt, dem normative Wirkung zukäme.
Tatsächlich ist es auch so, dass Gebühren gemäß § 5b SPG regelmäßig erst dann vorgeschrieben werden können, wenn feststeht, in welchem zeitlichen und personellen Umfang die Überwachung erfolgte und wird im Regelfall erst nach durchgeführter Überwachung die Gebührenvorschreibung vorgenommen werden können, sodass diese notwendigerweise von der Anordnung der Überwachung selbst getrennt werden muss (vgl. VwGH 07.10.2003, 98/01/0257). Ohne vorherige bescheidmäßige Anordnung besonderer Überwachungsdienste dürfen eben Überwachungsgebühren nicht eingehoben werden (vgl. VwGH 17.12.2013, 2013/01/0060).
Sohin hat – wie auch gegenständlich – zunächst das zuständige Bezirkspolizeikommando nach der durchgeführten Überwachung und somit nach der Feststellung des zeitlichen und persönlichen Umfangs der Überwachung die insgesamt angelaufenen Gebühren dem Verpflichteten vorzuschreiben; soweit der Verpflichtete der (fristgerechten) Überweisung dieser Gebühren nicht nachkommt, hat sodann im Sinne des § 5a Abs. 3 iVm § 5b Abs. 1 SPG jene Behörde, die die Überwachung angeordnet oder bewilligt hat, sohin gegenständlich die Bezirkshauptmannschaft Melk, diese Gebühren dem Verpflichteten, sohin gegenständlich dem Beschwerdeführer, mittels gesonderten Kostenbescheides zur Zahlung vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat sodann bei Vorliegen von Einwänden gegen diesen Kostenbescheid dem Grund und/oder der Höhe nach die Möglichkeit, dagegen die geeigneten Rechtsmittel zu ergreifen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass zwar bislang der Beschwerdeführer nicht der Bezahlung der ihnen mit Überwachungsgebührenrechnungen vom Bezirkspolizeikommando *** vorgeschriebenen Gebühren trotz Ablaufs der Zahlungsfrist nachgekommen ist, bislang jedoch auch seitens der Bezirkshauptmannschaft Melk (noch) kein Kostenbescheid auf Basis dieser Überwachungsgebührenrechnungen gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde.
Im Ergebnis bedeutet dies sohin, dass der Beschwerdeführer diesen Hinweis im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mangels normativer Wirkung nicht wirksam in Beschwerde ziehen kann, zumal dieser durch diesen bloßen Hinweis (noch) nicht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG in seinen Rechten verletzt werden konnte, und sohin diesbezüglich das sich ausschließlich unter anderem darauf beziehende Beschwerdevorbringen in Bezugnahme auf die Höhe des Gebührensatzes ins Leere geht, womit demnach diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen war. Umso mehr gilt dies bezogen auf das Beschwerdevorbringen, dass die Überwachungsgebührenrechnungen des Bezirkspolizeikommandos *** überhaupt zum Teil zu Unrecht ergangen seien, da die verrechneten Leistungen nicht „notwendig“ gewesen wären. Sämtliches dieses Beschwerdevorbringen wäre vom Beschwerdeführer erst gegen einen von der Bezirkshauptmannschaft Melk zu erlassenden Kostenbescheid, der in weiterer Folge bei nicht erfolgter Zahlung der Gebühren durch den Verpflichteten zu erlassen sein wird, zu erheben und inhaltlich zu prüfen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war auch gegenständlich ausschließlich auf Basis eines unstrittigen Sachverhaltes eine Rechtsfrage zu klären, und einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird dazu auf die umfangreiche zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Überwachungsgebühren; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1054.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018