RS Lvwg 2018/11/8 LVwG-AV-1054/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

StVO 1960 §96 Abs6
SPG §5a Abs1
SPG §5b Abs1
AVG 1991 §59 Abs1

Rechtssatz

Die zuständige Behörde hat zunächst nach der durchgeführten Überwachung und somit nach der Feststellung des zeitlichen und persönlichen Umfangs der Überwachung die insgesamt angelaufenen Gebühren dem Verpflichteten vorzuschreiben; soweit der Verpflichtete der (fristgerechten) Überweisung dieser Gebühren nicht nachkommt, hat jene Behörde, die die Überwachung angeordnet oder bewilligt hat, diese Gebühren dem Verpflichteten, mittels gesonderten Kostenbescheides zur Zahlung vorzuschreiben. Bei Vorliegen von Einwänden gegen diesen Kostenbescheid dem Grund und/oder der Höhe nach, kann gegen diesen ein geeignetes Rechtsmittel ergriffen werden.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Überwachungsgebühren; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1054.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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