Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
StVO 1960 §96 Abs6Rechtssatz
Die zuständige Behörde hat zunächst nach der durchgeführten Überwachung und somit nach der Feststellung des zeitlichen und persönlichen Umfangs der Überwachung die insgesamt angelaufenen Gebühren dem Verpflichteten vorzuschreiben; soweit der Verpflichtete der (fristgerechten) Überweisung dieser Gebühren nicht nachkommt, hat jene Behörde, die die Überwachung angeordnet oder bewilligt hat, diese Gebühren dem Verpflichteten, mittels gesonderten Kostenbescheides zur Zahlung vorzuschreiben. Bei Vorliegen von Einwänden gegen diesen Kostenbescheid dem Grund und/oder der Höhe nach, kann gegen diesen ein geeignetes Rechtsmittel ergriffen werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Überwachungsgebühren; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1054.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018