Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
GewO 1994 §39 Abs2Rechtssatz
Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist auch der seit der letzten Deliktsbegehung bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung [hier: Entscheidung des LVwG] verstrichene Zeitraum zu berücksichtigen und kann etwa auch ein Zeitraum von ca drei Jahren gegen die Annahme der Unzuverlässigkeit sprechen (vgl VwGH Ro 2014/04/0025; 2012/04/0100).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Anmeldevoraussetzungen; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Zuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.322.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018