RS Lvwg 2018/11/8 LVwG-AV-322/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

GewO 1994 §39 Abs2
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §94 Z5
GewO 1994 §95 Abs1
GewO 1994 §95 Abs2

Rechtssatz

Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist auch der seit der letzten Deliktsbegehung bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung [hier: Entscheidung des LVwG] verstrichene Zeitraum zu berücksichtigen und kann etwa auch ein Zeitraum von ca drei Jahren gegen die Annahme der Unzuverlässigkeit sprechen (vgl VwGH Ro 2014/04/0025; 2012/04/0100).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Anmeldevoraussetzungen; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Zuverlässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.322.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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