Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
GewO 1994 §39 Abs2Rechtssatz
Übertretungen nach dem ASchG und nach dem ASVG sprechen aufgrund der „Art der verletzten Schutzinteressen“ für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (vgl VwGH 96/04/0156; Ra 2018/04/0135).
Ob auch unter dem Gesichtspunkt der „Schwere“ der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Anmeldevoraussetzungen; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Zuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.322.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018