Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
GewO 1994 §39 Abs2Rechtssatz
Die Frage, ob es sich um „schwerwiegende Verstöße“ im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Betreffende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 des StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl VwGH Ro 2014/04/0025).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Anmeldevoraussetzungen; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Zuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.322.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018