Entscheidungsdatum
09.11.2018Norm
NatSchG NÖ 2000 §6 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. August 2018, Zl. ***, betreffend Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 110,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 715,- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 6. Juni 2018 um 7:55 Uhr in ***, ***, nächst Strkm. ***, Abfall, nämlich 20 Stück Austyrol Dämmplatten am Fahrbahnrand neben einem Baum abgelagert, obwohl außerhalb vom Ortsbereich die Ablagerung von Abfall außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen verboten sei. Er habe dadurch § 6 Z 1 iVm § 36 Abs. 1 Z 16 NÖ NSchG 2000 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 36 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 550,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Stunden) verhängt wurde. Als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurden dem Beschwerdeführer 55,-- Euro vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 18. September 2018 legte die belangte Behörde den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
2. Zum Beschwerdevorbringen.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe eine Packung Austyrol Dämmplatten transportiert, wobei es sich beim Transportauto um ein Leihauto gehandelt habe. Deshalb habe er die Dämmplatten am Dachträger angegurtet. Es sei sehr windig gewesen, weshalb es die Platten verweht habe. Aus diesem Grund habe er alle Platten eingesammelt und diese vorübergehend zurückgelassen. Er habe ca. 1 h später mit einem geeigneten Transportwagen sämtliche Dämmplatten abgeholt, weshalb der Abfall nur vorübergehend zurückgelassen worden sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 30. Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, *** sowie den hg. Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-S-1279-2018 und die Einvernahme der Zeugen A, C sowie D. Der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.
Die Zeugin A gab bei ihrer Einvernahme im Wesentlichen an, sie sei am besagten Tag um ca. 8:00 Uhr auf der *** Richtung *** gefahren. Aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens habe sie sich nur sehr langsam fortbewegen können und dabei sei ihr rechts von der *** auf einem Feldweg ein Citroen in knalligem Orange aufgefallen sowie mehrere Personen. Sie habe beobachtet, wie aus diesem Fahrzeug von einer Person eine Art Paket aus dem Kofferraum herausgenommen worden und neben dem Feldweg bei einem Baum abgelegt worden sei. Eine weitere Person habe ein anderes Paket aus dem Auto herausgenommen und ebenso dort abgelegt. Anschließend seien alle Personen in das Auto eingestiegen und weggefahren. Sie habe dann die Polizei von ihren Beobachtungen und dem Kennzeichen des Citroen verständigt.
Der Zeuge C gab bei seiner Einvernahme im Wesentlichen an, er sei am besagten Tag auf der Polizeiinspektion aufgrund eines Anrufs von Frau A gegen ca. 7:55 Uhr darüber informiert worden, dass im Bereich der *** auf einem Feldweg von drei Personen Müll abgelagert worden sei. Am besagten Ort angekommen habe er an der angegebenen Stelle bei einem Baum eine Reihe von abgelegten weißen Styroporplatten gesichtet.
Der Zeuge D gab bei seiner Einvernahme im Wesentlichen an, er sei mit seinem Kollegen C aufgrund einer telefonischen Anzeige zur besagten Stelle gefahren. Dort habe er neben einem Baum diverse Styroporplatten gesehen, wobei es sich dabei um zugeschnittene Reste gehandelt habe.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer blieb am 6. Juni 2018 um ca. 7:55 Uhr in ***, ***, nächst Strkm. ***, daher außerhalb vom Ortsbereich ***, an einem von der *** rechts abzweigenden Feldweg mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug stehen. Anschließend lud er gemeinsam mit zwei weiteren Personen ca. 20 in Plastik gehüllte, zugeschnittene Austyrol Styroporplatten bzw. Reste aus dem Inneren des Fahrzeuges aus und legte diese neben einem Baum ab. Danach fuhren sie weiter. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, sich auf diese Weise der Styroporplatten zu entledigen.
5. Beweiswürdigung:
Unstrittig, da vom Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst vorgebracht, war im gegenständlichen Fall, dass er am 6. Juni 2018 um ca. 7:55 Uhr in ***, ***, nächst Strkm. *** an einem von der *** rechts abzweigenden Feldweg neben einem Baum mit weiteren Personen Austyrol Dämmplatten ablud und danach mit dem Fahrzeug weiterfuhr.
Strittig war dagegen insbesondere, ob der Beschwerdeführer die Absicht hatte die Styroporplatten wieder mit einem geeigneten Transportfahrzeug abzuholen, wie er weiters vorbrachte. Dieses Beschwerdevorbringen wertete das Gericht aus mehreren Gründen als bloße Schutzbehauptung des Beschwerdeführers. Er gab an, dass er die Styroporplatten auf dem Dach des Fahrzeuges mit Gurten befestigt habe, wobei es diese aber aufgrund des Windes an diesem Tag verweht habe. Deshalb habe er sie abgeladen um sie mit einem geeigneten Auto später abzuholen. Trotz des vermeintlichen starken Windes ließ er aber sämtliche Styroporplatten, wie aus dem im Akt erliegenden Fotokonvolut ersichtlich, völlig unbeschwert und lose neben dem Baum zurück. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Angaben des Beschwerdeführers durch keine Beweisergebnisse gestützt werden konnten und darüber hinaus in Widerspruch zu den Angaben der unbeteiligten Dritten, Zeugin A, stehen. Diese konnte sich im Rahmen der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung gut an die von ihr gemachten Beobachtungen sowie den Geschehensablauf erinnern. Sie legte detailreich und glaubwürdig dar, dass die Styroporplatten aus dem Innenraum des Autos ausgeladen und nicht vom Dach abgeladen wurden. Das Gericht hat keinen Grund an den Angaben der Zeugin zu zweifeln, da sie weder den Beschwerdeführer noch die übrigen Personen kannte und bei ihren Schilderungen stets sachlich blieb, weshalb diese den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer der Styroporplatten entledigen wollte, ergibt sich aus der festgestellten objektiven Vorgehensweise. Es ist nicht nachvollziehbar, warum jemand angeschnittene Styroporplatten, die in den Innenraum eines Autos passen und dort windgeschützt transportiert werden können, ausladen und neben einem Feldweg „zwischenlagern“ müsste, um ein anderes Auto für den Ab- oder Weitertransport zu organisieren. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher als Schutzbehauptung, mit der er versuchte, sich einer Bestrafung zu entziehen.
6. Rechtslage
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 6 Z 1 NÖ NSchG 2000 ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6), ausgenommen
die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie
kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen, verboten.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff).
Gemäß § 36 Abs.1 Z 2 NÖ NSchG 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem Verbot des § 6 NÖ NSchG 2000 zuwiderhandelt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, sofern eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.
7. Erwägungen
Wie festgestellt lud der Beschwerdeführer am 6. Juni 2018 um ca. 7:55 Uhr in ***, ***, nächst Strkm. ***, daher außerhalb vom Ortsbereich ***, an einem davon rechts abzweigenden Feldweg gemeinsam mit zwei weiteren Personen ca. 20 Austyrol Styroporplatten ab.
Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).
Diese Ablagerung der Styroporplatten erfüllt den subjektiven Abfallbegriff, da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, beabsichtigte sich der Styroporplatten auf diese Weise zu entledigen und dies schließlich auch tat, indem er nach dem Abladen der Platten wieder in sein gemietetes Auto stieg und wegfuhr. Da es sich bei den Styroporplatten darüber hinaus um zugeschnittene Reste handelte, ist auch der objektive Abfallbegriff erfüllt. Durch das Zurücklassen der Styroporplatten bzw. des Abfalls hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 6 Z 1 NÖ NSchG 2000 verwirklicht.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gelungen.
Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
8. Zur Strafhöhe
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen über den Naturschutz sollen sicherstellen, dass Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden oder jedenfalls bestmöglich minimiert werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tathandlung als nicht unerheblich einzustufen. Dies zeigt sich auch im gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 14.500,-- Euro (§ 36 Abs.1 NÖ NSchG 2000).
Der Beschwerdeführer weist keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf, weshalb ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugutekommt. Für das Landesverwaltungsgericht sind keine straferschwerenden Umstände hervorgekommen. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie von einem durchschnittlichen Einkommen von ca. 1500,-- Euro entspricht die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der obigen Umstände einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering war.
9. Zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
Gemäß § 64 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den neu festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verwaltungsstrafe; Abfall; Ablagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2113.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018