Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
VwGVG 2014 §8 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner auf Grund der Säumnisbeschwerde des Vereins A am Standort ***, ***, in dem von der NÖ Landesregierung zu GZ *** geführten Feststellungs-und Widerrufsverfahren nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Aus dem von der NÖ Landesregierung vorgelegten Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen des Vereins A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich verfahrensrelevant:
Der Beschwerdeführer (frühere Bezeichnung: Verein B) betreibt in ***, ***, eine Wohngemeinschaft für insgesamt sieben männliche Minderjährige ab sechs Jahren. Dieser Betrieb erfolgt auf Grundlage der Bescheide der belangten Behörde vom 03.08.2000, 29.08.2005 und 07.01.2010.
Aufgrund des Verdachtes von Missständen in diversen Einrichtungen des Beschwerdeführers wurde vom Land Niederösterreich Ende des Jahres 2017 eine Sonderkommission zwecks Überprüfung dieser Einrichtungen eingesetzt und stellte die belangte Behörde aufgrund der ihr von dieser Sonderkommission übermittelten Überprüfungsergebnisse mit Mandatsbescheid vom 7. März 2018, Zl. ***, gemäß § 53 Abs. 4 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) iVm § 57 Abs. 1 AVG sodann fest, dass die Eignung des Vereins am Standort ***, ***, für den Betrieb einer Wohngemeinschaft nicht mehr vorliege, da die Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entsprechen würde. Gleichzeitig wurde die gemäß § 51 NÖ KJHG mit Bescheid vom 03.08.2000 (Zl. ***), ergänzt mit den Bescheiden vom 29.08.2005
(***) sowie vom 07.01.2010 (***), erteilte Eignungsfeststellung mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Begründend wurde ua ausgeführt, dieser Bescheid sei als Mandatsbescheid zu erlassen, da aufgrund der angeführten und seitens der Sonderkommission fest-gestellten neuen Sachverhalte ein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben sei. Bei einer weiteren Leistungserbringung wäre eine akute Gefährdung des Kindeswohls in der gegenständlichen Einrichtung nicht auszuschließen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung wendete der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die erhobenen Anschuldigungen würden nicht zutreffen. Der Widerruf der Betriebsbewilligung sei unzulässig, da nicht erwiesen sei, dass er als Betreiber durch eigenes Handeln gravierende und dauerhaft nicht behebbare Verletzungen des Kindeswohls der betreuten Minderjährigen gesetzt habe und voraussichtlich setzen werde oder dass er in derart schwerwiegender Weise seiner Aufsichtsverpflichtung nicht nachgekommen sei, dass es aufgrund der Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht zu gravierenden Verletzungen des Kindeswohls der betreuten Minderjährigen gekommen sei; auch eine diesbezügliche negative Zukunftsprognose sei nicht erwiesen. Er sei zudem ernsthaft bereit, etwaige Sorgfaltspflichtverletzungen nicht mehr zu setzen, sodass ihm als gelinderes Mittel ein Verbesserungsauftrag erteilt hätte werden müssen, weswegen die ultima ratio des bescheidmäßigen Widerrufes der Betriebsbewilligung unzulässig sei.
In Folge der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Vorstellung wurde von der Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 3. Mai 2018, Zl. ***, das Ermittlungsverfahren betreffend die gegen den Mandatsbescheid vom 7. März 2018, Zl. ***, eingebrachte Vorstellung gemäß § 38 AVG ausgesetzt.
Einer gegen den Aussetzungsbescheid erhobenen Beschwerde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes NÖ mit Erkenntnis vom 30. August 2018,
GZ LVwG-AV-708/001-2018 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die dagegen von der NÖ Landesregierung eingebrachte außerordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG iVm §§ 25a ff VwGG ist anhängig.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde am 1. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) im Hinblick auf das von der NÖ Landesregierung geführte Widerrufsverfahren erhoben und wurde diese dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29. Oktober 2018 vorgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verein habe bis zur Schließung der Wohngemeinschaft durch den bezeichneten Mandatsbescheid vom 7.3.2018 eine Wohngemeinschaft für Minderjährige als „sozialpädagogische Wohnform“ Sinne des NÖ KJHEV betrieben. Dafür habe am 7.3.2018 eine aufrechte Eignungsfeststellung bestanden. Mit dem bezeichneten Mandatsbescheid sei diese widerrufen und die sofortige Schließung der Wohngemeinschaften angeordnet worden. Gegen diesen Mandatsbescheid sei rechtzeitig eine mit 21.3.2018 datierte Vorstellung eingebracht worden. In weiterer Folge sei durch die NÖ Landesregierung das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, in dessen Zuge der Beschwerdeführer ua aufgefordert worden sei, Dienstpläne der Mitarbeiter vorzulegen. Anlässlich der Vorlage der Dienstpläne sei förmlich die Gewährung von Akteneinsicht bzw. die Übermittlung des Verfahrensakts in Kopie beantragt worden, worauf die NÖ Landesregierung nicht reagiert habe. In der Folge sei der bereits genannte Aussetzungsbescheid erlassen und in Beschwerde gezogen worden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom 30.8.2018 sei der Aussetzungsbescheid ersatzlos behoben und ausgesprochen worden, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Widerrufsverfahrens nicht bestanden hatten. Auf einen im September 2018 neuerlich gestellten Antrag auf Akteneinsicht habe die
NÖ Landesregierung nicht reagiert. Zudem sei auch einen Monat nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kein weiterer Ermittlungsschritt durch die NÖ Landesregierung gesetzt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die NÖ Landesregierung aus welchen Überlegungen auch immer nicht bereit sei, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Führung des von ihr eingeleiteten Widerrufsverfahrens nachzukommen. Offenkundig sei der Umstand, dass nunmehr auch fast 7 Monate nach Einleitung des Widerrufsverfahrens kein zweckgerichteter Ermittlungsschritt mehr gesetzt worden sei und zudem der letzte Ermittlungsschritt nunmehr auch schon vor 6 Monaten gesetzt worden sei. Das Untätigsein der
NÖ Landesregierung sei auf keinerlei Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen schon gar nicht treffe ihn ein Verschulden, dass die NÖ Landes-regierung seit nunmehr 7 Monaten nach Einleitung des Widerrufsverfahrens keinerlei zweckmäßigen Ermittlungsschritt gesetzt habe.
Gemäß § 8 VwGVG stehe den Parteien eines Administrativverfahrens nach Ablauf der für ein Verfahren normierten gesetzlichen Entscheidungsfrist das Recht auf Erhebung einer Säumnisbeschwerde an das im Instanzenzug zuständige Verwaltungsgericht zu. Eine Säumnisbeschwerde sei abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Zweck des Rechtsbehelfs der Säumnisbeschwerde sei es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert sei, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in den Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde in ständiger Recht-sprechung ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach
§ 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern objektiv zu verstehen sei, als ein solches Verschulden dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Insbesondere bei Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei vom Vorliegen der Voraussetzungen der Zulässigkeit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde auszugehen und werde die Fortführung des gegenständlichen Widerrufsverfahrens durch das Landes-verwaltungsgericht Niederösterreich beantragt.
Für den Fall der Nichtzulassung bzw. intendierten Ab- bzw. Zurückweisung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, damit weitere Beweismittel für das Vorliegen des überwiegenden Verschuldens der NÖ Landesregierung vorgelegt und erörtert werden können.
Für das weitere Verfahren werde um Gewährung einer Akteneinsicht ersucht, da nur auf diese Weise der Verein in die Lage gesetzt sei, Kenntnis von den Überlegungen der NÖ Landesregierung zu erhalten und sodann zweckdienliche Beweismittel vorzulegen bzw. Beweisangebote zu stellen. Zugleich werde nach erfolgter Stellungnahme zu den Akten der NÖ Landesregierung (nach der erfolgten Akteneinsicht) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, zu welcher die Vorstandsmitglieder des gegenständlichen Vereines zu laden wären.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungs-behörde.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 73 Abs. 1 AVG lautet:
„(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
§ 8 VwGVG lautet:
„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
Als „Anträge von Parteien“, welche nach § 73 Abs. 1 AVG die Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, d.h. die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, durch die angerufene Behörde mittels Bescheides erledigt zu werden. Dazu gehören nicht nur das Verfahren in der Sache einleitende Anträge, sondern auch ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel nach dem AVG. Abgesehen von den die Hauptsache einleitenden Anträgen und den expressis verbis genannten Berufungsanträgen und Devolutionsanträgen nach § 73 Abs. 2 AVG kommen somit auch Vorstellungen gegen Mandatsbescheide in Betracht, soweit nicht mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens binnen der in § 57 Abs. 3 AVG festgesetzten Frist der bekämpfte Mandatsbescheid ohnehin außer Kraft tritt [Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 (Stand 1.3.2018, RDB.at)].
Gegenständlich ist der fristgerecht mit Vorstellung bekämpfte Mandatsbescheid nicht außer Kraft getreten, sodass zunächst grundsätzlich die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG begründet ist.
Hinsichtlich des Fristenlaufes für die Sachentscheidung ist auf die zu § 27 VwGG idF BGBl I 33/2013 entwickelte und auf die Rechtslage zum VwGVG übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen.
§ 27 Abs 1 VwGG idF BGBl I 33/2013 lautet:
„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.“
Aus der zu § 27 VwGG idF BGBl I 33/2013 entwickelten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Hinweis B 16.9.1997, 97/05/0226) ergibt sich, dass die darin vorgesehene Frist mit der Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird, erneut zu laufen beginnt. Dies gilt auch dann, wenn ein „die Entscheidungspflicht vorüber-gehend zum Wegfall bringender“ Aussetzungsbeschluss nach § 38 AVG aufgehoben wird (Hinweis B 30.4.1992, 92/10/0082; B 7.10.1983,83/17/0189).
Im vorliegenden Fall ist nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens ein Verfahren nach § 38 AVG geführt und ein verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen worden, mit welchem das Verfahren ausgesetzt wurde, welcher aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgericht ersatzlos behoben wurde. Fallbezogen bedeutet das, dass mit der Behebung des Aussetzungsbescheides durch das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist neu zu laufen begann.
Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen, somit insbesondere also dann, wenn die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt [vgl auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, (2014) Rz 933].
Im gegenständlichen Fall ist somit Säumnis der Behörde nicht eingetreten, da ab Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2018, LVwG-AV-706/001-2018, bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind, weshalb die auf eine Säumnis der Behörde gestützte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Anwendung des § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da aus der Aktenlage erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der GRC entgegenstehen.
Darüber hinaus erübrigen sich in Ansehung der Unzuständigkeit des Verwaltungs-gerichtes zur Sachentscheidung iZm der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde mangels Prozessvoraussetzung die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zur Ermittlung allfälligen Verschuldens der Behörde ebenso wie der Antrag auf Akteneinsicht mit der intendierten Möglichkeit, zweckdienliche Beweis-mittel vorzulegen und Beweisanbote zu stellen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet ist.
Schlagworte
Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Antrag; Vorstellung; Aussetzung; EntscheidungsfristAnmerkung
VwGH 04.04.2019, Ra 2019/11/0005-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1133.001.2018Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019