Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
BAO §6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A und Frau B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte, ***, ***, vom 15. Juni 2018 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 28. Mai 2018, Zl. ***, mit welchem eine Berufung der Beschwerdeführer gegen einen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 29. November 2017 als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen
2. Der Antrag auf Zuerkennung der Kosten in der Höhe von € 229,15 für das eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wird gemäß § 278 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt:
1.1. Verwaltungsgeschehen bis zur Zwangsversteigerung im Jahre 2012:
1.1.1.
Der Voreigentümer der Liegenschaft (topographischen Anschrift ***, ***), Herr D, unterfertigte am 19. Dezember 2003 eine Vollmacht (inkl. Prozessvollmacht) zu Gunsten der Hausverwaltung E, in der er mit Wirkung ab 1. Jänner 2004 gestattete ihn in allen Angelegenheiten einschließlich der Steuerangelegenheiten sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten.
1.1.2.
Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 8. Jänner 2009, Kto.Nr. ***, wurden auf Grund der Erhöhung des Einheitssatzes dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft, Herrn D, gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt St. Pölten mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 144 m² und eines Einheitssatzes von € 1,30 eine jährlich zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von € 187,20 (exkl. USt.) vorgeschrieben (Jahresbetrag von € 205,92). Dieser Bescheid wurde am
13. Jänner 2009 der bevollmächtigten Vertretung des damaligen Eigentümers zugestellt.
1.1.3.
Am 19. Februar 2009 wurde vom damaligen Eigentümer der Liegenschaft der Betrag von € 210,31 überwiesen. Weitere Einzahlungen betreffend Kanalbenützungsgebühren erfolgten nicht.
1.1.4.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 meldete der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten einen Betrag von € 1.370,33 zur Zwangsversteigerung der genannten Liegenschaft an:
Grundsteuer 2010-2012 € 273,60
Kanalgebühren 2/2009 – 4/2012 € 894,96
Wasserbezugsgebühren 2012 € 21,82
Müllbesitzabgaben 2/2009 – 2/2012 € 184,87
Seuchenvorsorgeabgabe 2/2/2009 – 2/2012 € 23,25
Nebengebühren (Mahngebühren, Säumniszuschlag, Gerichtskosten) € 245,43
Im Rahmen des Meistbotverteilungsbeschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 6. Dezember 2012 wurde dem Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten ein Betrag von € 273,60 (Grundsteuer 2010 bis 2012) zugesprochen.
1.1.5.
Diese Liegenschaft wurde Herrn A und Frau B (in der Folge: Erst- und Zweitbeschwerdeführer bzw. Beschwerdeführer) im Rahmen einer Zwangsversteigerung mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom
12. Juli 2012 zugeschlagen.
1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:
1.2.1.
Mit Lastschriftanzeige des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
23. Juli 2013, RechnungsNr. *** wurde dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, dass auf der Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** folgende Beträge offen wären:
Grundsteuer B 7/13 – 9/13 € 45,60
Kanalgebühren 7/13 – 9/13 Ber.Fl. + RW € 954,36
Gesamt: € 1.082,16
In der Folge wurde mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 5. August 2013 dem Erstbeschwerdeführer eine detaillierte Aufstellung der offenen Abgaben übermittelt.
Mit Schreiben vom 9. August 2013 erhob der Erstbeschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter ein als „Berufung“ bezeichnetes Rechtsmittel, in dem er im Wesentlichen ausführt, dass die Erteilung des Zuschlages im Rahmen der Zwangsversteigerung schon am 19. Juli 2012 erfolgt sei. Daraus folge, dass Forderungen, die zuvor entstanden wären, nicht vorgeschrieben werden dürften.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 19. August 2013 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die am 9. August 2013 zugestellte Lastschriftanzeige keinen Bescheidcharakter habe.
Mit Schreiben vom 26. August 2013 erhob der Erstbeschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter dagegen das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
30. September 2013 wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Lastschriftanzeige vom 23. Juli 2013 nicht um einen Bescheid handle. Da Berufungen nur gegen Bescheide zulässig wären, habe, die Abgabenbehörde I. Instanz zu Recht das als Berufung bezeichnete Schreiben zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
1.2.2.
Mit Lastschriftanzeige des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 28. Oktober 2013, RechnungsNr. *** wurde dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, dass auf der Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** folgende Beträge offen wären:
Säumniszuschlag € 21,45
Grundsteuer B 10/13 – 12/13 € 22,80
Kanalgebühren 10/13 – 12/13 Ber.Fl. + RW € 753,36
Gesamt: € 879,81
Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
18. November 2013 wurde dem Erstbeschwerdeführer eine detaillierte Aufstellung der offenen Abgaben mitgeteilt:
Kanalgebühren 2/2009 – 2/2012 € 776,16
Kanalgebühr 4/2013 € 59,40
Grundsteuer 4/2013 € 22,80 Nebengebühren € 27,15
Summe: € 885,51
1.2.3.
Mit Rückstandsausweis des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 6. März 2014, Zl. ***, wurde dem Erstbeschwerdeführer eine detaillierte Aufstellung der offenen Abgaben in der Höhe von € 803,31 mitgeteilt:
Kanalgebühren 2/2009 – 2/2012 € 776,16
Kanalgebühr 2/2009 – 2/2012 € 59,40
Mahngebühren € 5,70 Säumniszuschlag € 21,45
Summe: € 803,31
Weiters findet sich in diesem Rückstandsausweis der ausdrückliche Hinweis, dass dieser Rückstand vollstreckbar ist.
Am 10. März 2014 wurde vom Bezirksgericht *** die Fahrnisexekution über den Betrag von € 803,31 bewilligt.
Mit Schreiben vom 21. März 2014 erhob der Erstbeschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter dagegen das Rechtsmittel des Einspruches.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 27. März 2014 wurde dieser Einspruch des Erstbeschwerdeführers abgewiesen.
Mit Schreiben vom 2. April 2014 ersuchte der Erstbeschwerdeführer den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten um Übermittlung der Titelbescheide.
Mit Schreiben vom 10. April 2014 stellte der Erstbeschwerdeführer den Antrag, den Rückstandsausweis vom 6. März 2014 ersatzlos zu beheben und für ungültig zu erklären.
Mit einem an den Stadtsenat der Landeshauptstadt St. Pölten gerichteten, als „Devolutionsantrag“ tituliertem Schreiben vom 2. März 2015 beantragte der Erstbeschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter, dass der Rückstandsausweis des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
6. März 2014 für ungültig erklärt und der Rückstandsausweis ersatzlos behoben wird.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
17. Oktober 2016, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt I. dem Devolutionsantrag des Erstbeschwerdeführers stattgegeben und in Spruchpunkt II. der Antrag auf ersatzlose Behebung und Ungültigerklärung des Rückstandsausweises des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 6. März 2014, Zl. ***, als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 3. August 2015 brachte der Erstbeschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
14. Oktober 2015, Zl. LVwG-AV-1087/001-2015, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde dem Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten mittels Verfügung vom
15. Oktober 2015 aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr gegeben sei.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
19. November 2015, Zl. ***, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 10. April 2014 gegen den Rückstandsausweis vom 6. März 2014 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 erhob der Erstbeschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
17. Oktober 2016, Zl. ***, wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 7. November 2016 brachte der Erstbeschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
30. Jänner 2017, Zl. LVwG-AV-1344/001-2016, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass im Ergebnis der Rückstandsausweis vom 6. März 2014 aufgehoben wurde.
1.3. Verfahrens betreffend den Rückstandsausweis vom 7. September 2017:
1.3.1.
Mit Rückstandsausweis des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 7. September 2017, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführer mitgteilt, dass die Kanalbenützungsgebühren 2. Vj. 2009 bis 2. Vj. 2012 offen wären und der Rückstand den Betrag von € 669,24 ausmache. Weiters findet sich in diesem Rückstandsausweis der ausdrückliche Hinweis, dass dieser Rückstand vollstreckbar ist.
1.3.2.
Mit Schreiben vom 26. September 2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesen Vertretung Einwendungen dahingehend, dass für die geltend gemachte Forderung nicht die Liegenschaftsersteher persönlich hafteten, sondern nur die Sache. Der angefochtene Rückstandsausweis nenne nur einen Pauschalbetrag für den Zeitraum 2. Vj. 2009 - 2. Vj. 2012 in der Höhe von € 669,24. Der Bescheid vom 8. Jänner 2009 sei nur ein Feststellungsbescheid und kein Leistungsbescheid. Damit fehle es an einer Entscheidungsgrundlage. Es werde bestritten, dass dieser Bescheid gegenüber D in Rechtskraft erwachsen sei. Weiters wird Verjährung eingewandt.
1.3.3.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
29. November 2017, Zl. ***, wurden die Anträge und Einwendungen der Beschwerdeführer vom 26. September 2017 gegen den Rückstandsausweis vom 9. September 2017 als unbegründet abgewiesen. Begründend wird dargelegt, dass dem Voreigentümer mittels Abgabenbescheid vom 8. Jänner 2009, Konto ***, auf Grund der Erhöhung des Einheitssatzes gemäß § 5 NÖ Kanalabgabenordnung der Stadt St. Pölten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2009 eine Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben worden sei. Dieser Bescheid sei am 13. Jänner 2009 dem bevollmächtigten Vertreter der damaligen Eigentümer nachweislich zugestellt worden. Berufung sei keine eingebracht worden. Da die fälligen Kanalgebühren:
2. Vierteljahr 2009 ........................................................................ € 51,48
3. Vierteljahr 2009 ........................................................................ € 51‚48
4. Vierteljahr 2009 ........................................................................ € 51,48
1. Vierteljahr 2010 ........................................................................ € 51,48
2. Vierteljahr 2010 ........................................................................ € 51,48
3. Vierteljahr 2010 ................... . .................................................. € 51‚48
4. Vierteljahr 2010 ........................................................................ € 51‚48
1. Vierteljahr 2011 ........................................................................ € 51‚48
2. Vierteljahr 2011 ........................................................................ € 51‚48
3. Vierteljahr 2011 ........................................................................ € 51‚48
4. Vierteljahr 2011 ........................................................................ € 51‚48
1. Vierteljahr 2012 ........................................................................ € 51‚48
2. Vierteljahr 2012 ........................................................................ € 51‚48
Gesamt: € 669,24
nicht entrichtet worden wären, sei deren Vollstreckbarkeit eingetreten. Der Rückstandsausweis vom 7. September 2017 bestehe zu Recht.
1.3.4.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen wie ihre Einwendungen vom 26. September 2017. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der Rückstandsausweis vom 7. September 2017 nicht richtig sei, da die Zahlung vom 19. Februar 2009 über € 210,31 nicht berücksichtigt worden sei. Die Abgaben für das Jahr 2009 seien weiters längstens innerhalb von 5 Jahren, sohin bis Ende 2014, mit Bescheid einzufordern gewesen. Dies sei jedenfalls gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin B nicht erfolgt. Daher seien die gegen die Zweitbeschwerdeführerin erhobenen Forderungen verjährt.
1.3.5.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 28. Mai 2018, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass hinsichtlich der Verjährungseinrede betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs. 2 BAO eine anspruchsbezogene Wirkung hätten. Demnach unterbrächen solche Amtshandlungen die Verjährung des Einhebungsrechts gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hätten. Die Erlassung eines Rückstandsausweises sei eine nach außen erkennbare Amtshandlung gerichtet auf die Durchsetzung des Anspruches, sodass eine Verjährung nicht vorliege. Dem Vorbringen betreffend der entrichteten € 210,31 könne nicht gefolgt werden, dieser Betrag setze sich nach der Saldenübersicht zur Kontonummer 65938 wie folgt zusammen:
Grundsteuer B € 22,80
Kanalgebühr € 51,48
Müll-behälter-80 L € 24,39
Müllbehälter 240 L € 73,07
Abfallwirtschaftsabgabe € 7,80
Abfallwirtschaftsabgabe € 23,39
Seuchenvorsorgeabgabe € 7,38
Summe: € 210,31
Es sei sohin mit dieser Zahlung die Kanalbenützungsgebühr nur für das erste Quartal 2009 entrichtet worden. Nach § 10 Kanalgesetz 1977 komme Abgabenbescheiden dingliche Wirkung zu, sie wirkten daher auch gegenüber allen späteren Eigentümern. Diese dingliche Bescheidwirkung könne nicht anders verstanden werden, als dass der dem vormaligen Liegenschaftseigentümer erteilte Abgabenbescheid ab der Eigentumsübertragung gegenüber dem Erwerber unmittelbar Rechtswirkung entfalte, einer Erlassung eines Haftungsbescheides bedürfe es nicht Demnach entfalte der Abgabenbescheid, welcher gegenüber dem Voreigentümer ergangen sei, unmittelbar Rechtswirkung gegenüber den Beschwerdeführern als Erwerbern. Das Gesetz differenziere nicht, ob der spätere Eigentümer das Eigentum derivativ oder originär erworben hat, demnach bestehe die dingliche Bescheidwirkung auch beim Erwerb einer Liegenschaft im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Sie erfasse sowohl einmalige als auch laufende Abgaben. Bei der dinglichen Bescheidwirkung handle es sich somit um eine ex lege angeordnete Erstreckung der Bescheidwirkung auf den folgenden Eigentümer. Der Abgabenbescheid über die Festsetzung einer Kanalbenützungsgebühr stelle einen Leistungsbescheid dar, aus welchem sich eine konkrete Zahlungsp?icht ergeb. Ein solcher Bescheid wirke auch für die folgenden Jahre, bis ein neuerlicher Bescheid erlassen werde. Nachdem gegenüber dem Voreigentümer rechtswirksam mit Abgabenbescheid die Kanalbenützungsgebühr festgesetzt worden sei, treffe die Zahlungspflicht aus diesem Abgabenbescheid auch alle späteren Eigentümer der Liegenschaft. Demnach stehe auch der Einforderung von Abgabenbeträgen wie der Kanalbenützungsgebühr, welche vor der Eigentumsübertragung entstanden sei, keine Hindernisse entgegen.
1.4. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 brachten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründeten diese wie ihre Berufungsschrift vom 18. Dezember 2017.
1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
1.5.1.
Mit Schreiben vom 7. August 2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtsenates) vor.
1.5.2.
Am 8. November 2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf von den Beschwerdeführern das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Es wurde hervorgehoben, dass der Bescheid der Stadtgemeinde St. Pölten vom 8. Jänner 2009 betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft am 13. Jänner 2009 dem durch Vollmacht ermächtigten Vertreter des damaligen Eigentümers (D) zugestellt worden sei. Weiters wurde hervorgehoben, dass von Seiten des damaligen Eigentümers am 19. Februar 2009 eine Zahlung in der Höhe € 210,39 erfolgt sei.
1.5.3.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Landeshauptstadt St. Pölten sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1.6. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
1.7. Feststellungen:
1.7.1.
Die Beschwerdeführer sind grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf der ein Wohngebäude errichtet ist. Diese Liegenschaft wurde den Beschwerdeführern im Rahmen einer Zwangsversteigerung mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 12. Juli 2012 zugeschlagen.
Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ist an den Ortskanal angeschlossen.
1.7.2.
Der Voreigentümer der Liegenschaft unterfertigte am 19. Dezember 2003 eine Vollmacht (inkl. Prozessvollmacht) zu Gunsten der Hausverwaltung E, in der er mit Wirkung ab 1. Jänner 2004 gestattete ihn in allen Angelegenheiten einschließlich der Steuerangelegenheiten sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten.
Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 8. Jänner 2009, Kto.Nr. ***, wurden auf Grund der Erhöhung des Einheitssatzes dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft (D) gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt St. Pölten mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 144 m² und eines Einheitssatzes von € 1,30 eine jährlich zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von € 187,20 (exkl. USt.) vorgeschrieben (Jahresbetrag von € 205,92).
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 13. Jänner 2009 an die bevollmächtigte Vertretung des damaligen Eigentümers.
Am 19. Februar 2009 wurde vom damaligen Eigentümer der Liegenschaft der Betrag von € 210,31 überwiesen. Weitere Einzahlungen erfolgten nicht.
Die Saldenübersicht der belangten Behörde zur Kontonummer *** setzt sich wie folgt zusammen:
Grundsteuer B € 22,80
Kanalgebühr € 51,48
Müll-behälter-80 L € 24,39
Müllbehälter 240 L € 73,07
Abfallwirtschaftsabgabe € 7,80
Abfallwirtschaftsabgabe € 23,39
Seuchenvorsorgeabgabe € 7,38
Summe: € 210,31
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.
§ 50. Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
§ 238. (1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. …
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.
§ 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
2.2. Abgabenexekutionsordnung - AbgEO:
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
§ 3. (1) Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.
§ 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen.
§ 15. (1) Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
(2) Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3.1.1. Grundsätzliches zum Rückstandsausweis:
Grundsätzlich ist auszuführen, dass – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführer – ein Rückstandsausweis den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld bestätigt und somit weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid ist (vgl. VwGH vom 28. September 1951, Zl. 849/49, VwSlg. 2252 A/1951, sowie vom
27. November 2000, Zl. 2000/17/0100, und vom 24. Oktober 2002, Zl. 2000/15/0141). Der Erledigung vom 7. September 2017 kommt somit keine Bescheidqualität zu. Der Rückstandsausweis ist gemäß § 229 BAO Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde (vgl. z.B. VwGH vom 29. September 1997, Zl. 96/17/0454, vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063, und vom 24. Oktober 2002, Zl. 2000/15/0141). Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Wohl sind sie aber rechtserheblich und zufolge des § 4 AbgEO unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel). Der Rückstandsausweis muss die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (Stoll, BAO-Kommentar, 2378; vgl. VwGH vom 29. September 1997, Zl. 96/17/0454).
3.1.2. Zu den Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis:
Die Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen ist mit Einwendungen geltend zu machen (vgl. z.B. VwGH vom 9. März 1990, Zl. 85/17/0116, vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063, und vom 24. Oktober 2002, Zl. 2000/15/0141).
Gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung – AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2014, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für die Einbringung der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus der AbgEO nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AbgEO werden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Ab¬gaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.
Im Falle eines abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens sind die Rechte, die dem Abgabenschuldner zur Geltendmachung behaupteter Unrichtigkeiten des Rückstandsausweises oder des Fehlens der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zustehen, in den §§ 13 und 15 AbgEO umschrieben (vgl. VwGH vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063).
§ 13 AbgEO regelt die Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung wegen Fehlens der Vollstreckbarkeit. Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt (der Abgabenbehörde), das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Die dem § 15 Abs. 2 AbgEO entsprechende Bestimmung findet sich in § 7 Abs. 4 EO – Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2014 (vgl. VwGH vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063); gemäß § 7 Abs. 4 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (die Anordnung, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen sei, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei, wird dahin gehend verstanden, dass diese Stelle auch zuständig sei, über diese Einwendung zu entscheiden).
Der in § 7 Abs. 4 EO bezogene § 1 Z 13 EO (der die Exekutionstitel im Sinne der EO aufzählt) lautet:
"13. die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;".
Daraus folgt, dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. September 2017, mit welcher Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 7. September 2017 erhoben wurden bzw. die Vollstreckbarkeit der in gerichtliche Exekution gezogenen Verbindlichkeiten bestritten wurde, als Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs.4 EO zu qualifizieren ist.
Über diesen Antrag der Beschwerdeführer (betreffend Aufhebung des Rückstandsausweise) wurde mit dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 29. November 2017 (abschlägig) entschieden. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug – bis zur vorliegenden Beschwerde – bekämpft.
Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. In diesem Sinne ist umgekehrt der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises jedenfalls als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen. In der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt gleichzeitig die Bestreitung, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises über die konkrete, in ihm genannte Summe nicht rechtmäßig ist, weil der Rückstandsausweis nur rechtmäßig ist, wenn er ausschließlich vollstreckbare Forderungen berücksichtigt. Es handelt sich dabei insgesamt um einen (negativen) Feststellungsantrag, dass die (vollstreckbare) Zahlungspflicht in dieser Höhe nicht zu Recht bestehe, somit die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht ausgestellt worden sei.
Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. In diesem Sinne ist umgekehrt der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises jedenfalls als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen. In der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt gleichzeitig die Bestreitung, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises über die konkrete, in ihm genannte Summe nicht rechtmäßig ist, weil der Rückstandsausweis nur rechtmäßig ist, wenn er ausschließlich vollstreckbare Forderungen berücksichtigt. Erweisen sich alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig, so hat die Abgabenbehörde den Feststellungsantrag abzuweisen bzw. die Vollstreckbarkeit des ausgewiesenen Rückstandes zu bestätigen. Widrigenfalls – wenn sich nicht alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig erweisen - wäre die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen bzw. der Rückstandsausweis aufzuheben.
Da es sich bei einem Rückstandsausweis selbst nicht um einen Bescheid handelt, kommt dessen Abänderung bzw. Berichtigung durch Bescheid jedenfalls nicht in Betracht. Erweist sich die Höhe des ausgewiesenen Rückstandes als unrichtig, so hat die Abgabenbehörde die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen und den Rückstandsausweis aufzuheben.
3.1.3. Zur Abgabenfestsetzung:
Bei dem gegenüber dem Voreigentümer erlassenen Abgabenbescheid vom 9. Jänner 2009 wurde nach dem klaren Wortlaut des Spruches eine bestimmte Jahresgebühr (Kanalbenützungsgebühr) welche in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November eines jeden Jahres zu entrichten war. Aus dem Grunde des § 14 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 war die in diesem Abgabenbescheid festgesetzte Kanalbenützungsgebühr bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser, eine "laufende" Abgabe bemessende Bescheid - wie auch jeder andere Abgabenfestsetzungsbescheid - nicht als Leistungsbescheid formuliert ist, bildete er - wie jeder Abgabenfestsetzungsbescheid - eine taugliche Grundlage für die Vornahme einer entsprechenden Anlastung am Abgabenkonto des Abgabepflichtigen (vgl. VwGH vom 26. September 2006, Zl. 2006/17/0054).
3.1.4. Zur dinglichen Wirkung:
Wenn die Beschwerdeführer meinen, dass die dingliche Wirkung so zu verstehen sei, dass ihnen gegenüber keine persönliche Haftung bestehe, sondern die Forderung nur gegenüber der Liegenschaft geltend gemacht werden könne, so übersehen sie die dem entgegen stehende höchstgerichtliche Judikatur. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, zur Bestimmung des § 10 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ausführte, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich hier um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Ab dem Eigentumsübergang hatten nach dem eben erwähnten Erkenntnis die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide betreffend Kanalgebühren unmittelbar Rechtswirkung für den Erwerber; diesem gegenüber ist insoweit weder die Sachhaftung noch die persönliche Haftung geltend zu machen. Die " dingliche Wirkung" erfasst nach der erwähnten Rechtsprechung sowohl "einmalige" Abgaben als auch "laufende" Abgaben, weil das Gesetz insofern nichts Unterschiedliches normiert (vgl. auch VwGH vom 26. September 2006, Zl. 2006/17/0054, sowie vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0071).
Es handelt sich bei der dinglichen Bescheidwirkung somit um eine gesetzlich angeordnete Erstreckung von Bescheidwirkungen auf den (die) folgenden Eigentümer einer bescheidgegenständlichen Liegenschaft. Die bescheidmäßige „Personalisierung“ der Abgabenforderung gegenüber dem früheren Liegenschaftseigentümer ist für den Eintritt einer Zahlungspflicht des späteren Eigentümers (hinsichtlich der vor dem Eigentumsübergang entstandenen Abgabenschuldverhältnisse) notwendige Voraussetzung. Bei einem Abgabenbescheid handelt es sich um einen Festsetzungsbescheid, einen Leistungsbescheid, aus welchem sich eine konkrete Zahlungsverpflichtung ergibt. Die Kanalbenützungsgebühr ist in ihrem Jahresbetrag festzusetzen, ein solcher Bescheid wirkt auch für die bescheidgegenständliche Liegenschaft auch für die Folgejahre, bis zur Erlassung eines neuen Bescheides. Zu entrichten sind die festgesetzten Abgabenbeträge zu den ebenfalls im Abgabenbescheid bezeichneten (hier vierteljährlichen) Fälligkeitsterminen. Die Höhe der offenen und vollstreckbaren Forderungen ergibt sich dann aus der Differenz zwischen den zu den einzelnen Fälligkeitsterminen zu entrichtenden Beträgen und den tatsächlich entrichteten Beträgen (vgl. VwGH vom 26. September 2006, Zl. 2006/17/0054). Da – wie festgestellt - gegenüber dem früheren Eigentümer der Liegenschaft wirksam mit Abgabenbescheid die Kanalbenützungsgebühr festgesetzt wurde, trifft die durch diesen Bescheid begründete Zahlungspflicht auch jeden späteren Eigentümer der Liegenschaft (als Gesamtschuldner). Dementsprechend stehen der Einforderung von Abgabenbeträgen hinsichtlich der vor dem Zeitpunkt eines Eigentumsübergangs angefallenen Kanalbenützungsgebühren grundsätzlich keine rechtlichen Hindernisse entgegen.
Die Einrede der Zahlung des Betrages von € 210,31 am 19. Februar 2009 geht insofern ins Leere, als damit die Haus- und Grundbesitzabgaben des 1 Quartals 2009 abgedeckt werden. Der darin enthaltene Teilbetrag für die Kanalbenützungsgebühr für das 1. Quartal 2009 ist demgemäß auch nicht vom verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis erfasst.
3.1.5. Zum Gesamtschuldverhältnis:
Gibt es - wie im vorliegenden Fall - mehrere Abgabenschuldner (i.e. die Beschwerdeführer), so bilden diese gemäß § 6 BAO eine Gesamtschuldnerschaft (vgl. VwGH vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/17/0115). Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH vom 29. März 2007, Zl. 2005/16/0108). Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hängt es gemäß § 891 zweiter Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen fordern will (vgl. VwGH vom 11. September 2014, Zl. 2013/16/0028).
Das Wesen einer Gesamtschuld besteht in einer besonders starken Absicherung des Gläubigers (hier des Abgabengläubigers)(vgl. Ritz BAO-Kommentar3 Rz. 2 Abs. 2 zu § 6 BAO; Perner in Klang, Kommentar3 Rz. 23 zu § 891 ABGB; Gschnitzer in Klang, Kommentar2 IV/1, 298 Abs 1; P. Bydlinski in Koziol/P.Bydlinski/Bollenberger, Kurzkomm2, Rz 1 zu § 891 ABGB). Der Gläubiger wird damit in die Lage versetzt, insbesondere unabhängig vom Leistungsvermögen eines von mehreren Gesamtschuldnern sich an den bzw. die anderen Gesamtschuldner zu halten (siehe dazu insbesondere die Ausführungen von Ritz BAO-Kommentar3 Rz. 2 Abs. 2 zu § 6 BAO, sowie VwGH vom 5. März 2009, Zl. 2007/16/0142).
Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen (vgl. VwGH vom 24. Juni 2010, Zl. 2010/15/0096).
Die Miteigentümer sind Gesamtschuldner und schulden die eine Einheit darstellende Abgabenleistung (vgl. VwGH vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/16/0271). Diesen Überlegungen folgt, dass die Beschwerdeführer als Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft als Gesamtschuldner zu qualifizieren sind und ihnen demgemäß die eine Einheit darstellende Abgabenleistung schulden. Deswegen wurde den Beschwerdeführern rechtsrichtig auch der volle offene Abgabenbetrag eingefordert.
3.1.6. Zur Verjährungseinrede:
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, (grundsätzlich) binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Einhebungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht "einhebungsverjährt" sind (vgl. VwGH vom 7. Juli 2011, Zl. 2009/15/0093). Der Zweck der Verjährungsbestimmungen nach § 238 BAO liegt darin, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt und dass Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die insbesondere durch ein der Behörde zuzurechnendes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2018, Zl. Ro 2017/15/0015).
Die hg. Rechtsprechung seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, Zlen. 91/13/0037, 0038, VwSlg. 7038 F/1995, sieht Unterbrechungshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO anspruchsbezogen und somit entfalten solche Unterbrechungshandlungen nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfälligen Haftungspflichtigen Wirkungen (vgl. die bei Ritz, BAO3, Tz 18 zu § 238 zitierte hg. Rechtsprechung sowie VwGH vom 23. Juni 2009, Zl. 2007/13/0017, und vom 17. Juni 2016,
Zl. Ra 2015/16/0044). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es ausreicht, wenn eine Unterbrechungshandlung zumindest gegenüber einem von mehreren Miteigentümern gesetzt wurde. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO zählt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte (vgl. z.B. Ritz, BAO4, § 238 Tz 12, mit Hinweisen auf die hg. ständige Judikatur, sowie VwGH vom 18. Dezember 2013, Zl. 2010/13/0153). Der Rückstandsausweis ist seinem Inhalt nach eine Zusammenfassung des Ergebnisses der Verrechnung der Abgabenbelastungen, der Zahlungen und sonstigen Gutschriften, abgeleitet aus dem Rechenwerk der Behörde. Die Behörde weist somit den Stand der Gestion der Abgabengebarung aus, ordnet das aufgegliederte Ergebnis der Schuld einem bestimmten Schuldner zu und hält dieses Ergebnis ihrer schuldnerbezogenen Gebarung in einer öffentlichen Urkunde, im Rückstandsausweis - als Bedingung und Grundlage der Vollstreckung -, fest. Der Rückstandsausweis ist somit als Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO zu werten.
Bei der vorliegenden "dinglichen Wirkung" des Abgabenbescheides vom
8. Jänner 2009 muss sich aber auch der Rechtsnachfolger Unterbrechungshandlungen zurechnen lassen, die dem Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum gegenüber gesetzt wurden, zumal Unterbrechungshandlungen dem Rechtsnachfolger gegenüber vor Erwerb der Liegenschaft nicht in Betracht kommen. Davon ausgehend müssen sich Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht nur die Anmeldung im Konkursverfahren des damaligen Bescheidadressaten, sondern auch den an den Erstbeschwerdeführer gerichteten und diesem zugegangenen Rückstandausweise als Unterbrechungshandlung zurechnen lassen, zumal diese Rückstandsausweise an die Beschwerdeführer innerhalb der Verjährungsfrist ergingen (vgl. VwGH vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0071).
Darüber hinaus wird durch Lastschriftanzeigen, die wie im vorliegenden Fall nach Eintritt der Fälligkeit einer Abgabe zugestellt wurden, die Einhebungsverjährung iSd § 238 Abs. 2 BAO unterbrochen werden, weil ihr Lauf bereits in Gang gesetzt worden ist (vgl. VwGH vom 27. März 1996, Zl. 92/13/0299).
Die hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin B behauptete Einhebungsverjährung liegt somit nicht vor.
3.1.7.
Es ist daher in der Folge für den verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis vom 7. September 2017 zu prüfen, ob alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe zu Recht bestehen, ob es sich um offene, rechtmäßig bestehende (bescheidmäßig begründete) Zahlungspflichten des in Anspruch genommenen Schuldners handelt.
Es erweist sich daher, dass der zur Exekution gebrachte Betrag in dieser Höhe offen ist bzw. die gegen den Rückstandsausweis eingebrachten Einwendungen nicht berechtigt sind. Da allen im Rückstandsausweis vom 7. September 2017 ausgewiesenen Forderungen durch Bescheid begründete Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Landeshauptstadt St. Pölten zugrunde liegen, erweist sich dieser Rückstandsausweis als rechtsrichtig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Kostenentscheidung:
Gemäß § 313 BAO haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, sodass dem beantragten Kostenzuspruch des Antragstellers - als Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - der Erfolg versagt bleiben musste (vgl. VwGH vom 24. Februar 2000, Zl. 97/15/0214).
§ 313 BAO normiert unmissverständlich, dass im Beschwerdeverfahren erwachsende Kosten von den Parteien selbst zu bestreiten sind und schließt damit einen Kostenersatz einer "obsiegenden" Partei auch im Säumnisbeschwerdeverfahren aus. Der Gesetzgeber unterschied beim Ausschluss von Kostenersatz nicht zwischen Bescheidbeschwerde, Maßnahmenbeschwerde
3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenbescheid; dingliche Wirkung; Rückstandsausweis; Abgabenschuldner; Gesamtschuld; Rechtsnachfolger; Verjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.850.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018