Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
BAO §6Rechtssatz
§ 313 BAO normiert unmissverständlich, dass im Beschwerdeverfahren erwachsende Kosten von den Parteien selbst zu bestreiten sind und schließt damit einen Kostenersatz einer „obsiegenden“ Partei auch im Säumnisbeschwerdeverfahren aus.
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenbescheid; dingliche Wirkung; Rückstandsausweis; Abgabenschuldner; Gesamtschuld; Rechtsnachfolger; Verjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.850.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018