Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
BAO §6Rechtssatz
Aufgrund der „dinglichen Wirkung“ eines Abgabenbescheides muss sich auch der Rechtsnachfolger Unterbrechungshandlungen gemäß § 238 Abs 2 BAO zurechnen lassen, die dem Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum gegenüber gesetzt wurden.
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenbescheid; dingliche Wirkung; Rückstandsausweis; Abgabenschuldner; Gesamtschuld; Rechtsnachfolger; Verjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.850.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018