RS Lvwg 2018/11/13 LVwG-AV-850/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2018
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Rechtssatznummer

9

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

BAO §6
BAO §238 Abs1
BAO §238 Abs2
BAO §313

Rechtssatz

Aufgrund der „dinglichen Wirkung“ eines Abgabenbescheides muss sich auch der Rechtsnachfolger Unterbrechungshandlungen gemäß § 238 Abs 2 BAO zurechnen lassen, die dem Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum gegenüber gesetzt wurden.

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenbescheid; dingliche Wirkung; Rückstandsausweis; Abgabenschuldner; Gesamtschuld; Rechtsnachfolger; Verjährung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.850.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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