RS Lvwg 2018/11/13 LVwG-AV-850/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

BAO §6
BAO §238 Abs1
BAO §238 Abs2
BAO §313

Rechtssatz

Ab dem Eigentumsübergang haben die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide [hier: Kanalgebühren] unmittelbar Rechtswirkung für den Erwerber; […] Die „dingliche Wirkung“ erfasst sowohl „einmalige“ Abgaben als auch „laufende“ Abgaben, weil das Gesetz insofern nichts Unterschiedliches normiert (vgl VwGH 2006/17/0054).

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenbescheid; dingliche Wirkung; Rückstandsausweis; Abgabenschuldner; Gesamtschuld; Rechtsnachfolger; Verjährung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.850.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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