Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
BAO §6Rechtssatz
Ab dem Eigentumsübergang haben die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide [hier: Kanalgebühren] unmittelbar Rechtswirkung für den Erwerber; […] Die „dingliche Wirkung“ erfasst sowohl „einmalige“ Abgaben als auch „laufende“ Abgaben, weil das Gesetz insofern nichts Unterschiedliches normiert (vgl VwGH 2006/17/0054).
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenbescheid; dingliche Wirkung; Rückstandsausweis; Abgabenschuldner; Gesamtschuld; Rechtsnachfolger; Verjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.850.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018