Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 2 FSG ist ein Verkehrsunfall dann relevant, wenn den Beschwerdeführer ein Verschulden an diesem Unfall getroffen hat (VwGH 2004/11/0001). Eine Strafbarkeit wegen Missachtung der in § 4 StVO 1960 normierten Verpflichtungen ist in einem solchen Fall aber aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 26 Abs 1 Z 2 FSG nicht erforderlich.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Alkohol; Nachtrunk; Entziehungsdauer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1006.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019