Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden darf, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs 2 vorgesehenen Mindestentziehungszeiten erforderlich ist (VwGH 2010/11/0101).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Alkohol; Nachtrunk; Entziehungsdauer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1006.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019