RS Lvwg 2018/11/13 LVwG-AV-1006/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

FSG 1997 §7
FSG 1997 §8
FSG 1997 §24
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden darf, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs 2 vorgesehenen Mindestentziehungszeiten erforderlich ist (VwGH 2010/11/0101).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Alkohol; Nachtrunk; Entziehungsdauer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1006.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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