Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
BauO NÖ 2014 §38 Abs1 Z1Rechtssatz
Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2016 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ist ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (vgl VwGH 2002/17/0067 und 2000/17/0259).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Bauplatzerklärung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.860.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018