TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 L521 2198869-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AnfO §1
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §14
GGG Art.1 §15 Abs3a
GGG Art.1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L521 2198869-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Haas, Frank, Schilchegger-Silber & Rabl Rechtsanwälte 4600 Wels, Bauernstraße 9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 23.05.2018, Zl. 1 Jv 485/18k-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des der Gebührenforderung zugrundeliegenden Verfahrens XXXX des Landesgerichts Ried im Innkreis, welches eine Anfechtungsklage betreffend eine in das Eigentum der beklagten Partei gelangte Liegenschaft in der Katastralgemeinde 40327 Wildshut zum Gegenstand hat.

Mit der Klage vom 18.11.2014 begehrte die beschwerdeführende Partei, die im angeführten Verfahren XXXXdes Landesgerichts Ried im Innkreis beklagte Partei schuldig zu erkennen, zur Hereinbringung eines Betrages von EUR 183.757,97 samt 4% Zinsen seit dem 18.11.2014 die Exekution in die Hälfte der Liegenschaft EZ 521 der Katastralgemeinde 40327 Wildshut zu dulden und die Kosten des Verfahrens zu bezahlen.

Das Klagebegehren wurde in der Klage mit EUR 35.000,00 bewertet.

2. Infolge der Einbringung der Klage wurden Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG im Betrag von EUR 707,00 durch Abbuchung und Einziehung vom Konto des Vertreters der beschwerdeführenden Partei entrichtet.

3. Das Verfahren XXXX des Landesgerichts Ried im Innkreis wurde infolge einer außergerichtlichen Einigung mit gemeinsamer Ruhensanzeige vom 29.12.2016 bzw. vom 09.01.2017 beendet.

4. Nach Gebührenrevision und erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige wurde die beschwerdeführenden Partei mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.04.2018 zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 3.463,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 3.471,00, verhalten.

Die beschwerdeführende Partei erhoben dagegen fristgerecht Vorstellung und brachte begründend vor, das Klagebegehren sei nicht auf die Zahlung eines Geldbetrages durch die beklagte Partei gerichtet. Die beschwerdeführende Partei habe vielmehr die Duldung der Exekutionsführung in eine Liegenschaft begehrt und sei die dafür vorgeschriebene Pauschalgebühr mittels Gebühreneinzug entrichtet worden.

5. Infolge der erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichts Ried im Innkreis nach einem weiteren Schriftsatzwechsel den angefochtenen Bescheid, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung von (restlicher) Pauschalgebühr und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 3.471,00 verpflichtet wurden. Begründend wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, die Pflicht zur Entrichtung von Pauschalgebühr knüpfe an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Rechtsanwendung zu gewährleisten. Zwar sei Gegenstand der Klage kein Leistungs- und auch kein Feststellungsbegehren, dennoch sei der im Urteilsbegehren genannte Geldbetrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG für die Bemessung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG maßgeblich.

6. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 29.05.2018 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Justizverwaltungsbehörde sei an die Bewertung des Streitgegenstandes in der Klage gebunden. Die Anführung des Betrages von EUR 183.757,97 sei nicht auf die Erwirkung eines Exekutionstitels über diesen Betrag gerichtet und habe lediglich informativen Charakter. § 15 Abs. 3a GGG sei im gegenständlichen Verfahren nicht heranzuziehen und könne dem Gesetzgeber nicht zugewonnen werden, dass diese Bestimmung dazu führen können, dass jedwede in einem Klagebegehren angeführt Zahl als Bemessungsgrundlage für Gerichtsgebühren dienen würde.

7. Die Beschwerdevorlage langte am 21.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei XXXX ist Kläger des Verfahrens XXXX des Landesgerichts Ried im Innkreis. Mit der am 18.11.2014 eingebrachten Klage begehrt die beschwerdeführende Partei das Urteil, die in diesem Verfahren beklagte Partei schuldig zu erkennen, "zur Hereinbringung eines Betrages von EUR 183.757,97 samt 4% Zinsen seit 18.11.2014 die Exekution in die ehemals dem Herrn Ivica Simic gehörende Hälfte der Liegenschaft EZ 521 der Katastralgemeinde 40327 Wildshut zu dulden sowie die Prozesskosten ... zu bezahlen, die [!] alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution".

Unter Punkt 3 des Schriftsatzes wird das Klagebegehren "mit dem Anfechtungsgegenstand (Übertragung des Hälfteanteils), d.h. €

35.000,00, bewertet".

1.2. Für die Einbringung der Klage wurden seitens der beschwerdeführenden Partei Gerichtsgebühren gemäß TP 1 GGG im Betrag von EUR 707,00 durch Gebühreneinzug am 18.11.2014 entrichtet.

1.3. Das Verfahren XXXX des Landesgerichts Ried im Innkreis wurde infolge einer außergerichtlichen Einigung mit gemeinsamer Ruhensanzeige vom 29.12.2016 bzw. vom 09.01.2017 beendet.

1.4. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 1 Jv 485/18k des Präsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis, welcher Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Landesgerichts Ried im Innkreis enthält.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 17/2018 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren begründet:

a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;

b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;

c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger.

Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).

Die Erhebung einer Klage ist ein solcher formaler äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183).

Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 29.04.2014, Zl. 2012/16/0199).

3.3. Fallbezogen ist strittig, ob das im Rahmen der Feststellungen angeführte Klagebegehren unter § 15 Abs. 3a GGG zu subsumieren ist oder - so der Standpunkt der beschwerdeführenden Partei - vielmehr § 14 GGG zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr heranzuziehen ist.

Das verfahrensgegenständliche Klagebegehren ist auf die Bestimmungen der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914 idF BGBl. I Nr. 29/2010, gestützt. Gemäß § 1 Anfechtungsordnung können Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, außerhalb des Konkurses zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden.

Das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine behauptete anfechtbare Veräußerung von Sachen oder Rechten gründet, hat sich auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exekutionsobjekt oder auf Unterlassung von Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten, wobei Anfechtungsgegner nicht (nur) der Schuldner, sondern (auch) derjenige, zu dessen Gunsten eine anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (RIS-Justiz RS0050316; RS0050318). Ist durch die anfechtbare Rechtshandlung eine Sache an den Anfechtungsgegner veräußert worden, so kann der Gläubiger nicht die Übergabe der Sache fordern; die regelmäßige Naturalleistung des Anfechtungsgegners besteht darin, dass er dem Gläubiger zur Hereinbringung seiner Geldforderung die Exekution auf die Sache gestattet, als ob die Sache vom Schuldner nicht veräußert worden wäre (RIS-Justiz RS0050305).

Die Anfechtungsklage muss in diesem Fall den Gegenstand, in den die Forderung vollstreckt werden soll, angeben und das Begehren enthalten, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden habe. Auch ein auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt lautendes Klagebegehren ist zulässig (OGH SZ 2009/84; RIS-Justiz RS0050359).

Ziel des Anfechtungsanspruchs ist es, den Zustand wiederherzustellen, in dem sich das Schuldnervermögen befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0050372). Die Einzelanfechtung bezweckt die Befriedigung eines Gläubigers, dessen Forderung in ihren Befriedigungsaussichten durch den Verlust des schuldnerischen Vermögens durch die anfechtbare Rechtshandlung unmöglich gemacht oder verkürzt wird. Deshalb wird die angefochtene Rechtshandlung ausschließlich gegenüber dem Gläubiger für unwirksam erklärt. Durch die Anfechtung wird die Rechtshandlung nicht schlechthin (absolut), sondern nur dem Anfechtenden gegenüber (relativ) als unwirksam in Anspruch genommen. Der Anfechtungsanspruch wirkt nur so weit, als er die Befriedigung des anfechtenden Gläubigers fördert und nicht auch zugunsten des Schuldners oder anderer Gläubiger oder sonstiger dinglicher Berechtigten. Die angefochtene Rechtshandlung bleibt unter den Handelnden wirksam, das Anfechtungsergebnis kommt nur dem anfechtenden Gläubiger zugute. Die Anfechtbarkeit einer bücherlichen Eintragung macht diese nicht überhaupt unwirksam, sondern führt nur dazu, dass der Anfechtungsgegner die Vollstreckung zu dulden hat. Die Anfechtung hat niemals eine rechtsvernichtende, dingliche Wirkung, sodass der Gläubiger die Anfechtungsleistung als Rechtsnachfolger des Anfechtungsgegners, nicht aber des Schuldners, der anfechtbar veräußert hat, erwirbt (OGH 05.05.1998, 7 Ob 66/97z).

Beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution (zur Hereinbringung einer Geldforderung) besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag (RIS-Justiz RS0042300).

3.4. Zu § 15 Abs. 3a GGG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass diese Bestimmung keine Unterscheidung nach der Art der zugrundeliegenden Forderung trifft (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0173). Ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, bildet ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit dabei im ersten Halbsatz der zitierten Bestimmung demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird, bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales "ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren" in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).

Wenn in einem Feststellungsbegehren angeführte Beträge lediglich zur Bestimmung eines Geschäftes dienten, aus dem entstandenen oder noch entstehenden Schäden resultieren, ohne dass anhand dieser Beträge das endgültige Schadensausmaß und damit der festzustellende Haftungsumfang betraglich eingegrenzt worden wäre, scheidet aber eine Bewertung des Begehrens nach § 15 Abs. 3a GGG aus (VwGH 27.09.2012, Zl. 2012/16/0073).

3.5. Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Beschwerde als berechtigt.

Unzweifelhaft hat die beschwerdeführende Partei in ihrem Klagebegehren kein Leistungsbegehren gegenüber der im Grundverfahren beklagten Partei formuliert (obwohl dies nach der Rechtsprechung alternativ möglich gewesen wäre). Mit dem Klagebegehren wird demnach nicht die Schaffung eines Exekutionstitels über den im Klagebegehrten genannten Betrag gegenüber der im Grundverfahren beklagten Partei bezweckt.

Das Klagebegehren ist vielmehr - in Übereinstimmung mit der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs - aufgrund einer behaupteten anfechtbaren Veräußerung einer unbeweglichen Sache auf Duldung der Exekution in den durch das angefochtene Rechtsgeschäft der beschwerdeführenden Partei behaupteter Maßen entzogenen Liegenschaftsanteil gerichtet. Die beschwerdeführende Partei war nämlich nicht berechtigt, von der im Grundverfahren beklagten Partei (unmittelbar) die Übergabe der Sache fordern, zumal die Naturalleistung des Anfechtungsgegners eben darin besteht, dass er dem Gläubiger zur Hereinbringung seiner Geldforderung die Exekution auf die Sache gestattet wird, als ob die Sache vom Schuldner nicht veräußert worden wäre.

Damit ist allerdings offenkundig, dass Gegenstand dieser Klage nicht ein Geldbetrag im Sinn des § 15 Abs. 3 GGG ist, sondern dass die im Grundverfahren beklagte Partei die Vollstreckung zugunsten der beschwerdeführenden Partei zu dulden hat und damit der Zustand wiederhergestellt wird, in dem sich das Vermögen des Schuldners der beschwerdeführenden Partei befunden hätte, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. Ausgehend davon hält der Oberste Gerichtshof auch fest, dass der Streitgegenstand in einem solchen Fall nicht in einem Geldbetrag besteht und der Judikatur zufolge auch nicht als geldgleicher Anspruch zu sehen ist (und der Streitgegenstand daher gemäß § 500 Abs. 2 ZPO zu bewerten ist).

Die ziffernmäßig erfolgte Anführung der der beschwerdeführenden Partei zustehenden Forderung im Klagebegehren erfolgt fallbezogen nur, um den formalen Voraussetzungen der Anfechtungsklage zu entsprechen, zumal diese den Gegenstand, in den die Forderung vollstreckt werden soll, angeben und das Begehren enthalten muss, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden habe. Mit der ziffernmäßigen Anführung dieser Forderung wird dieser Geldbetracht jedoch - wie vorstehend erörtert - nicht Gegenstand der Klage. Vielmehr verbleibt als Gegenstand das Begehren, dass der Anfechtungsgegner die Exekution auf die Sache gestattet, als ob die Sache vom Schuldner nicht veräußert worden wäre. Eine Subsumtion eines solchen Begehrens unter § 15 Abs. 3 GGG kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie in der Beschwerde zutreffend argumentiert wird - im Fall einer ausschließlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Klage nicht in Betracht.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Bewertung mit EUR 35.000,00 als auffällig niedrig erscheint, zumal in der Klage selbst - unter anderem - vorgebracht wird, dass der Kaufpreis in dieser Höhe nicht dem wahren Wert der Liegenschaft entsprechen würde und demnach der Wert des Streitgegenstandes ein höherer zu sein scheint, als der (als zu niedrig beanstandete) Kaufpreis des verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteils. Da das Gericht jedoch an die Bewertung des Klägers gebunden ist und außer dem Fall des § 60 Abs. 1 JN keine Korrekturmöglichkeit besteht, kann dieser Umstand nicht aufgegriffen werden. Auch das GGG bietet in einem solchen Fall keine Handhabe und ist mangels spezieller Vorschriften gemäß § 14 GGG die Bewertung des Streitgegenstandes durch die beschwerdeführende Partei im Grundverfahren auch für die Festsetzung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG maßgeblich.

3.6. Der Beschwerde ist demnach Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 15 Abs. 3a GGG ersatzlos zu beheben.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier gegenständlichen Rechtsfrage, nämlich ob eine ausschließlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtete Anfechtungsklage einen Geldbetrag im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG zum Gegenstand hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem - in Anbetracht der vorstehend referierten Rechtsprechung zur Rechtsnatur des hier gegenständlichen Anfechtungsanspruchs - nicht der Fall.

Dessen ungeachtet kann - schon in Anbetracht des weit gefassten Wortlautes des § 15 Abs. 3a GGG - auch vertreten werden, dass die im Klagebegehren ziffernmäßig genannte Forderung, die mittels der Anfechtungsklage einer Befriedigung zugeführt werden soll, das wertmäßige Interesse des Klägers in diesem Verfahren konstituiert und demnach sehr wohl Gegenstand der Klage im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG. Wiewohl eine solche Ansicht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rechtsnatur des hier gegenständlichen Anfechtungsanspruchs wohl nur schwer in Einklang zu bringen wäre, ist dennoch von Bedeutung, dass die Anwendung des § 15 Abs. 3a GGG nicht von der Einordnung eines Anspruchs durch die ordentlichen Gerichte abhängt und diese Bestimmung bislang stets weit interpretiert wurde, worauf im angefochtenen Bescheid auch zutreffend hingewiesen wird.

Der Lösung der hier gegenständlichen Rechtsfrage kommt damit grundsätzliche Bedeutung zu und ist die Revision deshalb zuzulassen.

Schlagworte

Anfechtungsklage, Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, ersatzlose
Behebung, Exekution - Duldung, Geldbetrag, Klagebegehren,
Liegenschaftsanteile, Liegenschaftsveräußerung,
Pauschalgebührenauferlegung, Streitgegenstand, Zwangsvollstreckung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2198869.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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