Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
AsylG 2005 §56 Abs2Spruch
W184 1418050-5/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria alias Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. 810002502/180544790, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er sich als Staatsangehöriger Ghanas ausgab. Über diesen Antrag erging mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017 folgende Entscheidung:
"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
Sodann brachte die beschwerdeführende Partei am 25.07.2017 einen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 ein. In dem Formular wurde als Staatsangehörigkeit Ghana eingetragen, und unter den Beilagen befindet sich eine von einem nigerianischen Standesamt ausgestellte Geburtsurkunde mit einem Geburtsort in Ghana.
Mit Verbesserungsaufträgen vom 06.11.2017, 02.03.2018 und 29.03.2018 wurde die beschwerdeführende Partei unter anderem aufgefordert, einen nigerianischen Reisepass vorzulegen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde.
Mit E-Post vom 29.03.2018 beantragte die beschwerdeführende Partei die Heilung des Mangels des fehlenden Reisepasses und legte in der Folge einen nigerianischen Staatsbürgerschaftsnachweis vom 30.04.2018 und eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft in Wien vom 30.04.2018 vor, wonach die beschwerdeführende Partei an diesem Tag einen neuen nigerianischen E-Reisepass beantragt habe, welcher aber nicht habe ausgestellt werden können, weil die beschwerdeführende Partei nicht die erforderlichen Dokumente vorgelegt habe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018 wurde folgende Entscheidung getroffen:
"I. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Mängelheilung wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei trotz mehrmaliger Aufforderung ohne ersichtlichen Grund keinen Reisepass vorgelegt habe.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.05.2018 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu Spruchpunkt I. §§ 56, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 und zu Spruchpunkt II. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 lauten.
In der Folge brachte die beschwerdeführende Partei am 12.06.2018 den gegenständlichen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 ein. In dem Formular wurde als Staatsangehörigkeit Nigeria eingetragen. Es wurde vorgebracht, dass der Antragsteller einen Reisepass nur bei Rückreise nach Nigeria bekommen könne. Es werde um Heilung ersucht, weil der Antragsteller alle im Inland möglichen Anstrengungen unternommen habe. Unter den Beilagen befinden sich ein von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis sowie eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft in Wien vom 05.06.2018, wonach die beschwerdeführende Partei einen neuen nigerianischen E-Reisepass mit einer Änderung von Bio-Daten wegen eines Irrtums beantragt habe, wobei jedoch solche Änderungen von Daten nur von der nigerianischen Einwanderungsbehörde vorgenommen werden können, weshalb in solchen Fällen der Antragssteller nach Nigeria reisen müsse.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2018 wurde folgende Entscheidung getroffen:
"Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Die Ausstellung des Reisepasses erfordere die Anwesenheit des Antragstellers in seinem Heimatland. Es sei diesem zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Aufgrund der aufgetretenen Fehler bei den Bio-Daten bestünden zusätzliche Zweifel an der Identität des Antragstellers.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht nicht fest.
Die beschwerdeführende Partei brachte am 25.07.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 ein, welcher im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.05.2018 gemäß §§ 56, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 zurückgewiesen wurde, der Antrag auf Mängelheilung wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe, die beschwerdeführende Partei habe am 30.04.2018 bei der nigerianischen Botschaft in Wien einen neuen nigerianischen E-Reisepass beantragte, welcher wegen fehlender Dokumente nicht habe ausgestellt werden können.
Seit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten.
Die Ausstellung des von der beschwerdeführenden Partei beantragten nigerianischen E-Reisepasses erfordert die Vorsprache bei der Einwanderungsbehörde in Nigeria, weil eine Änderung von Bio-Daten wegen eines Irrtums vorgenommen werden muss.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht folgt den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
§ 58 ...
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren."
§ 4 und § 8 AsylG-DV 2005 idF BGBl. II Nr. 230/2017 lauten:
"§ 4 (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 8 (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
..."
Im vorliegenden Fall ist in der Hauptsache (Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005) seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2018, zugestellt am 28.05.2018, keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Die beschwerdeführende Partei legte kein gültiges Reisedokument vor. Sie beantragte am 30.04.2018 bei der nigerianischen Botschaft in Wien einen neuen nigerianischen E-Reisepass, welcher aber im konkreten Fall nach den nigerianischen Verwaltungsvorschriften nur in Nigeria von der Einwanderungsbehörde ausgestellt werden kann.
Strittig ist nur die Rechtsfrage, ob gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 die Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005) zuzulassen ist, weil die Beschaffung des Reisepasses für den Fremden nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Da die nigerianischen Behörden unstrittig ihre Bereitschaft zur Ausstellung eines Reispasses bei Einhaltung der dafür bestehenden Rechtsvorschriften erklärt haben, ist es der beschwerdeführenden Partei durchaus möglich und zumutbar, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen. Gegenwärtig bestehen auch immer noch Zweifel an der Identität der beschwerdeführenden Partei, insbesondere wegen fehlerhafter Bio-Daten.
Das Bundesamt hat den im Schriftsatz vom 12.06.2018 gestellten neuerlichen Antrag auf Zulassung einer Mängelheilung zwar im angefochtenen Bescheid erwähnt, jedoch nicht spruchmäßig zurück- oder abgewiesen, sondern nur in der Begründung zweifellos als unbegründet qualifiziert, indem ausgeführt wurde, die Ausstellung des Reisepasses erfordere die Anwesenheit des Antragstellers in seinem Heimatland und diesem sei die Rückkehr in sein Heimatland mit einem Heimreisedokument möglich und zumutbar, womit aber eine Subsumption unter die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 vorgenommen wurde, welcher sich nun auch das Bundesverwaltungsgericht anschließt.
Die Frage, ob diese Vorgangsweise im Einklang mit § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 steht, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, Rn. 15, fallbezogen mangels Entscheidungsrelevanz offengelassen, diese wird jedoch zu bejahen sein, weil keine mögliche Verletzung von Rechtsschutzinteressen ersichtlich ist. Die gegenteilige Lösung (Kassation gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit dem Auftrag, die Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels auch im Spruch auszusprechen, neuerliche inhaltsgleiche Entscheidung des Bundesamtes, neuerliche Beschwerde, Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht) führt für beide Parteien zu einem zusätzlichen Aufwand, aber zu keinem rechtlichen Vorteil.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Zu der in den beiden letzten Absätzen der Begründung behandelten Rechtsfrage gibt es noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
entschiedene Sache, Heilung, Mängelbehebung, Reisedokument, RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W184.1418050.5.00Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018