Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W144 2001894-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX alias XXXX geb., StA. von Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2014, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 30.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamts vom 12.12.2013, Zl. XXXX , sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014, Zl. W128 2001894-1/11E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Begründend wurde zum Fluchtgrund ausgeführt, dass eine Verfolgung des BF bzw. seiner Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ismailiten ebenso wenig bestätigt werden konnte wie eine Feindschaft bzw. Fehde mit der Familie eines namentlich genannten Mullahs. Aber auch der weitere Fluchtgrund des BF, er sei als Soldat der afghanischen Armee aufgrund seiner kritischen Äußerungen über den Jihad für das Verschwinden von Waffen, die sich in seiner Obhut befunden hätten, verantwortlich gemacht, in Militärgewahrsam genommen und dort gefoltert worden, erweise sich samt den weiteren Ausführungen zu seiner geglückten Flucht aus dem Militärgefängnis als nicht glaubhaft. Da dem Vorbringen des BF zur Bedrohungssituation in Afghanistan die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei, ergebe sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Auch bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Ismailiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, weshalb der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt daher der Erfolg zu versagen sei.
1.2. Nachdem der BF im fortgesetzten Verfahren am 29.12.2014 einvernommen worden war, wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 29.12.2014 gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF zwar sehr um seine Integration in Österreich bemühe, seine Aufenthaltsdauer jedoch zu gering sei, um eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis festgehalten, dass weder Gründe für die Zuerkennung von Asyl noch Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes bestehen würden und daher seien diese Punkte nach Rechtskraft nicht mehr neu zu prüfen gewesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher er monierte, die Behörde habe verabsäumt zu prüfen, "ob eine Abschiebung in den Irak unter den aktuellen Umständen möglich ist", und ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt. Der BF lebe seit 2008 in Österreich, habe Deutschkurse für die Niveaus A1 und A2 besucht und Prüfungen abgelegt. In Österreich habe er sich sehr gut integriert und er habe viele österreichische Freunde. Er lebe von der Grundversorgung, weil er als Asylwerber nicht arbeiten dürfe. Die belangte Behörde habe sich unzureichend mit seinen Angaben auseinandergesetzt und eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Der Beschwerde wurde ein handschriftlich verfasstes Schreiben angeschlossen, in welchem zusammengefasst vorgebracht wurde, der BF sei vor zwei Jahren in Österreich in die Kirche gegangen und habe mit vielen katholischen Personen gesprochen. Auf Facebook habe er seinen Freunden in Afghanistan auf deren Frage, was er mache, mitgeteilt, dass er Deutsch lerne und in die katholische Kirche gehe.
1.4. Die Beschwerdevorlage langte am 23.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Fax vom 06.04.2016 wurde ein Taufschein in Vorlage gebracht, aus dem hervorgeht, dass der BF am XXXX römisch-katholisch getauft und gefirmt wurde.
Am 16.01.2017 wurde ein "Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung" betreffend den BF vom 06.12.2016 übermittelt.
Per Fax vom 29.05.2017 brachte der BF eine Bestätigung XXXX über die Meldung der Beschäftigung des BF ab 15.05.2017 als Kochlehrling und einen Lehrvertrag vom 15.05.2017 in Vorlage.
In weiterer Folge leitete das BFA am 07.08.2017 ein Foto des BF von einem Gesprächsabend am 16.03.2017, ein Unterstützungsschreiben sowie weitere bereits in Vorlage gebrachte Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Per Fax vom 22.12.2017 wurde das im Spruch genannte Vertretungsverhältnis bekannt gegeben und ein Zwischen-Zeugnis betreffend die Lehre des BF vom Dezember 2017 übermittelt. Mit E-Mail vom 02.01.2018 leitete das BFA ein Unterstützungsschreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
1.5. Nachdem am 26.06.2018 ein weiteres Zwischen-Zeugnis betreffend die Lehre des BF in Vorlage gebracht worden war, fand am 28.06.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher das BFA wegen dienstlichen und personellen Gründen nicht teilnahm und in welcher der BF im Wesentlichen vorbrachte, dass sein Leben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion zum Christentum bedroht wäre. Zudem seien zwei seine Brüder von den Taliban entführt worden. Die Rechtsvertretung des BF machte geltend, dass der BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines Abfalls vom Islam bedroht wäre, weshalb diesbezüglich ein neuer Antrag beim BFA eingebracht werde.
Am 18.07.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz beim BFA und das diesbezügliche Verfahren ist derzeit bei der Verwaltungsbehörde anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.12.2014 wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und die Beschwerdevorlage langte am 23.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 18.07.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz beim BFA und das diesbezügliche Verfahren ist derzeit bei der Verwaltungsbehörde anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte. Dass der BF am 18.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erschließt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und aus einem E-Mail einer Vertrauensperson des BF vom 18.07.2018.
3. Rechtliche Beurteilung
Zuständigkeit, Verfahren und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst; als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 52 Abs. 2 FPG lautet:
"Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Aus diesen Bestimmungen leitete der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, ab, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt: "Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ,zu verbinden', nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie ,unter einem' zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen."
In casu erließ das BFA mit Bescheid vom 29.12.2014 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und der BF stellte am 18.07.2018, somit während des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, ausgeführt hat, ist in einem solchen Fall eine - wie hier - bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben.
Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur, waren die erlassene Rückkehrentscheidung samt den damit verbundenen Aussprüchen ersatzlos zu beheben, zumal im Verfahren über den (neuen) Antrag auf internationalen Schutz darüber zu entscheiden sein wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.
Schlagworte
Anhängigkeit, Asylantragstellung, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W144.2001894.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018