TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/28 W184 2188581-1

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Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W184 2188581-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 1170297207/171134100, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, § 61 FPG und § 21 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger des Irak, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.10.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei bereits am 01.07.2017 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei seiner Erstbefragung am 05.10.2017 gab die beschwerdeführende Partei an, er sei aus der Türkei über Rumänien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist und in weiterer Folge über ein unbekanntes Land am 04.10.2017 nach Österreich gefahren. Über seinen Aufenthalt in Rumänien befragt, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er zwar keinen Asylantrag gestellt habe, ihm jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er sei in Rumänien schlecht behandelt worden. Die Schleppung nach Österreich habe 5.700 Euro gekostet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch mit dem Hinweis auf den EURODAC-Treffer an Rumänien, und mit Schreiben vom 24.10.2017 stimmte Rumänien diesem Gesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 07.12.2017 wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser im gemeinsamen Haushalt wohne, weswegen von der Ausübung des Selbsteintrittrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen sei.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.01.2018 gab die beschwerdeführende Partei an, dass er gesund sei. Seine Ehefrau befinde sich in Österreich, mit welcher er auch im gemeinsamen Haushalt wohne. Die beschwerdeführende Partei kenne die Ehefrau bereits seit der Kindheit im Irak, sie sei jedoch bereits in Österreich geboren und der Kontakt sei telefonisch aufrechterhalten worden. Die Hochzeit habe am 20.12.2016 im Irak stattgefunden. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass er derzeit keiner Beschäftigung nachgehe und kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei. Seinen Lebensunterhalt verdiene seine Gattin, die in einer Bäckerei tätig sei. Er werde bei Erhalt der weißen Karte einen Deutschkurs absolvieren. Die beschwerdeführende Partei wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, weil er dort mit Gewalt zur Abgabe seiner Finderabdrücke genötigt worden sei und weil in Österreich seine Ehefrau wohnhaft sei. Er sei zudem von rumänischen Polizisten geschlagen worden, habe diese Vorfälle jedoch nicht zur Anzeige gebracht.

In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 18.01.2018 wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei seit seiner Flucht darauf bedacht sei, zu seiner Gattin nach Österreich zu gelangen. Bei einer Überstellung nach Rumänien drohe der beschwerdeführenden Partei ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK, zumal er bereits zuvor Folter bzw. unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Der Stellungnahme wurde eine Heiratsurkunde vom 20.12.2016 in Kopie samt Übersetzung angeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrags zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung im Wesentlichen unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures

...;

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure

...;

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description ...;

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application ...;

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania ...

Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.

Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der Asylwerber (AW) abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO führen die rumänischen Behörden das Verfahren bzw. schließen dieses ab. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) haben die Möglichkeit, einen Folgeantrag einzubringen (EASO 24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA (Unbegleitete minderjährige Asylwerber) werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

Quellen:

EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail;

VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail.

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (IGI o.D.e; vgl. VB 19.9.2016). Bis es so weit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über die Rechte für Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden (IGI o. D.e).

Unbegleitete Minderjährige, die in Rumänien eine Form von Schutz erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d. h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e).

Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen in Rumänien beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (IGI o.D.e).

UMA genießen denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung (auf Antrag der Familie). Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kinderrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 19.9.2016).

Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden (IGI o.D.g).

Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. Die Verfahren von Vulnerablen sollen prioritär behandelt werden (IGI o.D.e). Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese gründet sich u. a. auf Angaben des Asylwerbers sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel gelten laut rumänischem Asylgesetz in der Regel folgende: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeitern durchgeführt und ihre spezielle Situation berücksichtigt. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 19.9.2016).

Die staatlichen Mechanismen für die Früherkennung von Vulnerabilität werden mit durch NGOs durchgeführten Maßnahmen ergänzt. Im Rahmen der regelmäßigen Koordinierungssitzungen findet ein Austausch zwischen den Mitarbeitern des Generalinspektorats und der in den Unterbringungszentren tätigen NGOs statt. Laut den NGOs ist die Zusammenarbeit mit den Behörden ausbaufähig (HHC 5.2017).

Die NGO AIDRom betreibt in enger Zusammenarbeit mit der rumänischen Regierung zwei Unterbringungszentren (in Timisoara mit einer Kapazität von 15 Plätzen und in Bukarest mit 18 Plätzen) für schutzbedürftige Personen. In diesen Zentren können nur Vulnerable aufgenommen werden, die ihren Asylantrag in Timisoara bzw. Bukarest gestellt haben. In den anderen Regionen kommen vulnerable Antragsteller in reguläre Unterbringungszentren, wo sie in der Regel in getrennten Räumlichkeiten untergebracht werden. Eine weitere NGO, Generatie Tanara Romania (GTR), bietet in Recas (15 Plätze) und Calacea (30 Plätze) Unterkunft für UMA und für Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Diese Zentren sind jedoch nicht nur für Asylwerber, sondern für andere vulnerable Personengruppen (AIDRom o.D.a; vgl. HHC 5.2017).

Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist (HHC 5.2017).

Wenn vulnerablen Personen eine Form von Schutz gewährt wird, können sie auf Antrag in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Außerdem können sie in sozialen und beruflichen Integrationsprogrammen aufgenommen werden, was auch auf unbestimmte Zeit verlängert werden kann (IGI o.D.e).

Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn, es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e; vgl. IGI o.D.f).

Quellen:

AIDRom (o.D.a): About AIDRom ...;

HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers ...;

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories ...;

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Vulnerable ...;

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations ...;

VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail.

Non-Refoulement

Bei Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr bilden diejenige Fremde eine Ausnahme, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania ...

Versorgung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Bukarest, ?omcuta Mare, Timi?oara, Giurgiu, Radau?i und Gala?i (IGI o.D.h; vgl. AIDRom o.D.b). Derzeit gibt es insgesamt 900 Unterkunftsplätze; diese Kapazität kann jedoch im Falle eines massiven Einwanderungszustroms oder einer Krisensituation ergänzt werden (Euroactiv 8.4.2017). Berichten zufolge ist die Eröffnung von drei weiteren Unterbringungszentren in Planung (BI 17.3.2017).

Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden bzw. bis zu drei Tage mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten mittellosen Asylwerbern Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und voll ausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.h). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 3.3.2017).

Berichten zufolge wurden in Rumänien in Asylangelegenheiten zwar Fortschritte erzielt, diese reichen jedoch noch nicht aus (Balkaninsight 17.3.2017). Trotz zusätzlicher finanzieller Zuschüsse im Rahmen der von der Europäischen Union geförderten Projekte gab es regelmäßige Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Unterstützung, die für Asylwerber vorgesehen war. Besonders wird die finanzielle Hilfe für Vulnerable als ungenügend bezeichnet. Das Angebot an Aktivitäten wie kultureller Orientierung soll gering sein und Sprachkurse sollen nicht mehr zur Verfügung stehen (USDOS 3.3.2107).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu meistern. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel, in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017).

Im Jahr 2017 gab es bis zum 10. Dezember 4.736 Asylanträge (in der Mehrheit Relocation-Fälle aus GR und IT). In rumänischen Unterbringungseinrichtungen sind aktuell 682 Personen untergebracht (VB 12.12.2017).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).

Quellen:

AGERPRES (28.8.2015): Immigration: How asylum seekers are received in Romania ...;

AIDRom (o.D.b): Proiect: "Asistenta si servicii pentru solicitantii de azil din Romania" 2016 / 2017 ...;

Balkaninsight (17.3.2017): Refugees Face Cool Welcome in Romania, Bulgaria ...;

Euroactiv (8.4.2017): Eleodor Pîrvu, Direc?ia Azil ?i Integrare:

România, pâna acum, nu a avut foarte multe cereri de azil ...;

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Assistance to asylum seekers ...;

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations ...;

IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe ...;

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania ...;

VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail.

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung wird je nach Fall durch das medizinische Personal in den Unterkunftszentren oder in anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen haben Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber haben die Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.g; vgl. IGI o. D.i).

Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Übersetzung sollte bei Krankenhausbehandlungen durch die Einwanderungsbehörde gewährleistet werden; Berichten zufolge ist es jedoch in der Praxis oft nicht der Fall. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist. (HHC 5.2017).

Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers ...;

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations ...;

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to health care ...;

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania ...

Schutzberechtigte

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben fast dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger. Das umfasst auch den Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, IGI o.D.m). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme beim Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung, usw. Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse und Schwierigkeiten mit der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse führen oft zu Arbeitslosigkeit bzw. illegaler Beschäftigung. Asylberechtigte dürfen die Staatsbürgerschaft nach vier Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte nach acht Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts (USDOS 3.3.2017).

Was den Anspruch auf eine finanzielle Beihilfe für Schutzberechtigte betrifft, stehen unterschiedliche Informationen zur Verfügung. Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 RON (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.j). Laut NGOs hingegen haben Schutzberechtigte Anspruch auf eine monatliche finanzielle Beihilfe von umgerechnet ca. 130 Euro für sechs Monate und Sprachtraining. Das wird von NGOs als zu wenig kritisiert (TNA 22.9.2017).

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim Innenministerium (dem Generalinspektorat für Immigration (IGI)). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das IGI über seine Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms (IGI o.D.j). Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden (IGI o.D.f). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.j).

Die Rechte von Personen mit einer Duldung sind jedoch eingeschränkt; sie dürfen zwar arbeiten, haben aber keinen Anspruch auf Sozialhilfe und auf die Teilnahme an Integrationsprogrammen und ihre Bewegungsfreiheit ist auf eine bestimmte Region eingeschränkt (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Vulnerable ...;

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to health care ...;

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Integration program ...;

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to labor market ...;

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to education ...;

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.m): Access to social benefits ...;

TNA - The New Arab (22.9.2017) ...;

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania ..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Feststellungen gravierende Mängel aufweisen würden, zumal die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Anzumerken sei, dass die Gattin der beschwerdeführenden Partei einer Beschäftigung nachgehe und nachweislich Bemühungen gesetzt habe, ihn beim Sozialversicherungsträger mitzuversichern, sodass er keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstelle. Ein diesbezüglicher Nachweis sei der belangten Behörde übersendet worden, welcher aber nicht gewürdigt worden sei. Stattdessen führe die Behörde verfehlt aus, die beschwerdeführende Partei habe nicht dargelegt, dass besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Die Behörde habe es trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen, geeignete Ermittlungsschritte zur Frage des Vorliegens eines Familienlebens zu setzen, obwohl die beschwerdeführende Partei seine Ehegattin als Zeugin angeführt habe. Eine Rücküberstellung der beschwerdeführenden Partei stelle nicht nur für ihn selbst, sondern auch für seine Ehegattin einen massiven Eingriff in sein Familien- und Privatleben dar, sodass die Außerlandesbringung eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK darstelle. Mangelhaft sei auch die Würdigung ausgefallen, ob die Anordnung zur Außerlandesbringung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Die belangte Behörde habe die Erlebnisse der beschwerdeführenden Partei während des Aufenthaltes in Rumänien in der Vergangenheit nicht ausreichend und nachvollziehbar gewürdigt. Laut den Länderberichten sowie Entscheidungen des EGMR seien selbst rumänische Bürger permanenter Folter sowie anderen Misshandlungen sowie Diskriminierungen ausgesetzt. Somit sei die Annahme der Behörde, aus den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass für Asylwerber die Sicherheit ausreichend gewährleistet sei, unrichtig. Aus dem an den Rechtsvertreter übermittelten Länderinformationsblatt zu Rumänien sei in keiner Weise zu entnehmen, dass für Rückkehrer eine stabile Situation sowie die Sicherheit gewährleistet sei.

Am 11.04.2018 wurde die beschwerdeführende Partei nach Rumänien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei gelangte im Juli 2017 von der Türkei aus illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten und stellte am 01.07.2017 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuletzt begab sich die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich und brachte am 04.10.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch mit dem Hinweis auf den EURODAC-Treffer an Rumänien, welchem dieser Mitgliedstaat mit einem am 24.10.2017 eingelangten Schreiben gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Die beschwerdeführende Partei wurde am 11.04.2018 nach Rumänien abgeschoben.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die beschwerdeführende Partei hat keine gesundheitlichen Probleme.

Die beschwerdeführende Partei schloss am 20.12.2016 im Irak eine Ehe mit einer Österreicherin. Statt einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen und die dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen des österreichischen Einwanderungsrechtes nachzuweisen, ließ sich die beschwerdeführende Partei von einem Schlepper für ein Entgelt von 5.700 Euro nach Österreich bringen. Ein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute wurde erst nach Einreise der beschwerdeführenden Partei in das österreichische Bundesgebiet begründet. Es liegen noch keine konkreten Schritte der beschwerdeführenden Partei zur Integration in die österreichische Gesellschaft vor, wie etwa Sprachkenntnisse oder eine Erwerbstätigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.

Die beschwerdeführende Partei wies auf einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Der Gesundheitszustand sowie das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus deren eigenen Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) ..."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 13 Abs. 1:

"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 17 Abs. 1:

"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."

Art. 18 Abs. 1:

"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen der Art. 3 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art. 18). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien keine Anhaltspunkte. Rumänien führte nach der Einbringung des Asylantrages kein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren mit einem anderen Mitgliedstaat durch.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86).

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 somit gänzlich unwahrscheinlich, dass in Rumänien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 17ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Rumänien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Rumänien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann letztlich nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-Verordnung nach Rumänien rücküberstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Rumänien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin III-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).

Im gegenständlichen Fall führte eine individuelle Prüfung der Situation der beschwerdeführenden Partei zu dem Ergebnis, dass dieser keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe angehört. Die medizinische Versorgung einschließlich der psychologischen Unterstützung von Asylwerbern ist nach den aktuellen Länderberichten in Rumänien jedenfalls unter den für rumänische Staatsbürger geltenden Bedingungen gewährleistet. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Befürchtungen hinsichtlich eventueller Mängel bei der zukünftigen Versorgung in Rumänien stellen sich letztlich in hohem Maße als spekulativ dar.

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts - im Unterschied zum Familienbegriff in den übrigen Rechtsmaterien - auf die Kernfamilie beschränkt, also auf die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 07.1

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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