Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2201138-1/28E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.07.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA ALGERIEN, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, Zl.1190690008/180662776, und die Anhaltung in Schubhaft seit 13.07.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergab sich folgender Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste nach erkennungsdienstlicher Behandlung am 17.02.2018 und Asylantragstellung am 21.02.2018 in GRIECHENLAND sowie erkennungsdienstlicher Behandlung und Ausschreibung wegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch ITALIEN zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 10.05.2018 von der Polizeiinspektion XXXX festgenommen und stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ordnete mit Prognoseentscheidung vom 11.05.2018 die Vorführung des Beschwerdeführers in die Erstaufnahmestelle XXXX an und verhängte über ihn eine Wohnsitzbeschränkung für den Bezirk XXXX ; dem Beschwerdeführer wurde die Asylverfahrenskarte ausgestellt. Am 11.05.2018 wurde er zu seinem Antrag polizeilich erstbefragt und in der Betreuungsstelle WEST in die Grundversorgung aufgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2016 in die Betreuungsstelle XXXX , XXXX , überstellt, verließ diese Unterkunft aber noch am selben Tag, weshalb er rückwirkend mit 14.05.2018 wegen 48stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle abgemeldet wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 17.05.2018 für den 24.05.2018 zur Einvernahme geladen, kam dieser aber nicht nach.
Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 29.05.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ALGERIEN gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach ALGERIEN zulässig war. Unter einem räumte es dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
Dieser Bescheid sowie die Verfahrensanordnungen betreffend die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung, die Beigebung eines Rechtsberaters sowie die Information betreffend die Ausreiseverpflichtung wurden dem Beschwerdeführer mangels bekannter Abgabestelle am 29.05.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid vom 29.05.2018 in Rechtskraft.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.07.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Er verbüßte den unbedingten Teil seiner Haftstrafe in der Dauer von einem Monat von 11.06.2018 bis 11.07.2018 in der Justizanstalt XXXX .
1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2018 in der Justizanstalt XXXX festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.
2. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 13.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über diesen gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger und gemäß seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von ALGERIEN gewesen. Mangels eines Identitätsdokumentes sei seine tatsächliche Identität nicht letztgültig festgestanden. Er sei volljährig und voll handlungsfähig gewesen und habe keine Sorgepflichten gehabt. Im Rahmen seiner Befragung habe er keinerlei familiäre Bezugspunkte zu Österreich ins Treffen geführt. Seine Familienangehörigen seien alle in ALGERIEN wohnhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt und sei weder beruflich noch sozial verankert gewesen. Er sei gesund und auf keine Medikamente angewiesen gewesen. Der Beschwerdeführer sei irregulär und ohne gültiges Reisedokument am Landweg über einen EU-Mitgliedstaat kommend in das Bundesgebiet eingereist. Sein Gastaufenthalt in Österreich sei trotz seiner Asylantragsstellung zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen. Gegen den Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden. Der Beschwerdeführer sei irregulär und ohne gültiges Reisedokument seinen Angaben zur Folge am Landweg via GRIECHENLAND, SLOWENIEN und ITALIEN in das Bundesgebiet eingereist. Er sei bislang zu keinem Zeitpunkt im Stande gewesen, den österreichischen Behörden ein Dokument, welches einen Rückschluss auf seine tatsächliche Identität zugelassen hätte, in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer habe sich aus der Betreuungsstelle XXXX entfernt und sei irregulären Aufenthaltes in der Anonymität untergetaucht, obwohl zu diesem Zeitpunkt sein Asylantrag "in erster Instanz" zur Entscheidung anhängig gewesen sei und ihm als mittellosen und schutzsuchenden Fremder in der Betrauungsstelle XXXX in XXXX im Rahmen der Gewährung von Grundversorgung eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei. Er habe somit auch gegen seine Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren verstoßen, obwohl er im Vorfeld darüber belehrt worden sei, dass in diesem Fall nachteilige Folgen ihn eintreten würden. Der Beschwerdeführer habe nicht über ausreichend Barmittel verfügt, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung sei er auch nicht nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert gewesen. Er habe weder über Verwandte noch über einen Wohnsitz in Österreich verfügt.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass entsprechend des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers in seinem Fall die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG eine Fluchtgefahr begründet haben. Der Beschwerdeführer habe am Asylverfahren nicht mitgewirkt, nachdem er nur zwei Tage nach seiner Asylantragstellung irregulären Aufenthaltes gewesen und in die Anonymität abgetaucht sei (Z 1). Gegen den Beschwerdeführer habe bereits mit rechtskräftiger Wirkung vom 27.06.2018 eine Rückkehrentscheidung bestanden (Z 3). Durch das Verlassen der Bundesbetreuungsstelle WEST, in welcher dem Beschwerdeführer Unterkunft gewährt worden sei, und durch sein darauffolgendes Abtauchen in die Anonymität, während sein Asylverfahren noch "in I. Instanz" anhängig gewesen sei, habe er gegen die Mitwirkungsverpflichtung nach § 15a AsylG verstoßen (Z 8). Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht integriert gewesen und habe hier über keine Familienangehörigen verfügt. Er habe darüber hinaus weder über ausreichende Bargeldmittel verfügt noch eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er habe keinen Wohnsitz in Österreich gehabt (Z 9).
Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich gewesen, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen gewesen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt gewesen wäre, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens habe geschlossen werden können, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des neuerlichen Untertauchens vorgelegen sei. Einem geordneten Fremdenwesen sei im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zugekommen. Es habe die Verpflichtung Österreichs bestanden, sowohl seinen europarechtlichen Verpflichtungen, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen gegenüber nachzukommen. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen werde, sei ausreichend gewesen; dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolge, sei nicht erforderlich gewesen. Da dem Beschwerdeführer die durch sein vorgetragenes Asylbegehren gehegte Hoffnung auf eine Legalisierung seines irregulären Aufenthaltes nicht erfüllt werden habe können, gepaart mit der ihm nun (weiterhin) drohenden behördlichen Abschiebung von Österreich nach ALGERIEN sei er Gefahr gelaufen, die bisher von ihm eingesetzten finanziellen Mittel, wie den von ihm aufgebrachten Schlepperlohn und sein persönliches Engagement für seine irreguläre Migration nach Europa, als ertraglose Aufwendung abschreiben zu müssen. Dieser Umstand habe ebenso zur Feststellung einer - in der Gesamtschau des individuell vorliegenden Sachverhaltes, seines Verhaltens und seiner Motivation - intensiven und akuten Sicherungsnotwendigkeit nach den Bestimmungen des FPG beigetragen. Bei der Bewertung der Motivation des Beschwerdeführers und der Wahl seiner Mittel (irreguläre Einreise nach Österreich nach zum Teil mehrmonatigen Gastaufenthalten in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Abtauchen in die Anonymität bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sein Asylbegehren von den österreichischen Behörden noch "in I. Instanz" geprüft worden sei) zur Erreichung seines tatsächlichen nachhaltigen Zieles (Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union - wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet) sei im vorliegenden Fall von einer besonders hohen Sicherungsnotwendigkeit auszugehen gewesen. Aufgrund der Gesamtheit des Sachverhaltes, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer weder eine Berechtigung für einen weiteren Aufenthalt in Österreich gehabt habe, noch faktischen Abschiebeschutz genossen habe, habe - ohne Sicherungsmaßnahme nach den Bestimmungen des FPG - die unmittelbare und eminente Gefahr bestanden, dass er sich dem weiteren Zugriff der Behörde neuerlich entzogen hätte, um eine Außerlandesbringung von Österreich nach ALGERIEN dauerhaft zu vereiteln bzw. um diese Maßnahmen zumindest temporär wesentlich zu verzögern.
Selbst bei der Anordnung eines gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B. der behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleichzeitiger Anordnung einer periodischen, kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der vom Beschwerdeführer bereits (sowohl durch seine wiederholte irreguläre Sekundärmigration im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, als auch durch sein Abtauchen in die Anonymität in Österreich bis zu seinem Aufgriff im Rahmen einer Amtshandlung nach dem Suchtmittelgesetz) unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität und Selbstorganisation kein effektiver Einhalt geboten worden. Demzufolge habe das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung der Abschiebung - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel adäquat erreicht werden können. Die Möglichkeit einer im Rahmen des gelinderen Mittels allfällig darüberhinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, sei im Fall des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner völligen Mittellosigkeit ohnehin ausgeschieden. Durch die bisher bereits von Seiten des Beschwerdeführers gezeigte Motivation - nämlich sich seinem freien Belieben nach eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, obwohl sein Asylbegehren von den österreichischen Behörden geprüft wurde - sei jegliches Vertrauen in den Beschwerdeführer derart erschüttert worden, das für die allfällige Anordnung eines gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung seiner Abschiebung von Österreich nach ALGERIEN elementar notwendig gewesen sei. Demzufolge sei auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass der Beschwerdeführer - mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit - einem Abtauchen in die Anonymität in Österreich oder allfällig einer weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug gegenüber einem den Behörden bekannten Aufenthalt in Österreich bis zu einer behördlichen Abschiebung von Österreich nach ALGERIEN gegeben hätte, zulässig gewesen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit habe daher im vorliegenden Fall ergeben, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen gehabt habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio Maßnahme dargestellt habe. Es sei aus der Gesamtheit der erwähnten Gründe somit eine ultima-ratio Situation vorgelegen, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befunden hätte, ausgeschlossen habe. Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen gewesen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben gewesen seien: Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 11.05.2018 selbst vorgebracht, an keinen Erkrankungen zu leiden und nicht auf Medikamente angewiesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt. Zuletzt sei er Rahmen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz betreten worden und es sei die Untersuchugnshaft über den Beschwerdeführer angeordnet worden. Die Behörde sei daher zum Ergebnis gelangt, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorgelegen seien, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis gestanden und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 17.07.2018, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater, dem er am 16.07.2018 Vollmacht erteilt hatte, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2018 und die Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorgelegen seien und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.
Begründend führte die Beschwerde aus, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig gewesen sei. Art. 3 Z 7 der RückführungsRL habe Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhten und zu der Annahme Anlass gaben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen würden, definiert. Der belangten Behörde sei es nicht gelungen, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG bestanden habe. Die von der Behörde unter anderem ins Treffen geführten Gründe bezüglich fehlender sozialen Verankerung, fehlender Barmittel und des Fehlens einer legalen Beschäftigung seien Aspekte, die im Fall noch nicht lange in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger regelmäßig vorlagen und die für sich genommen nicht geeignet gewesen seien, eine Fluchtgefahr zu begründen.
Selbst bei Bestehen von Fluchtgefahr - von der die belangte Behörde im vorliegenden Fall erkennbar ausgegangen sei - sei das Vorliegen von Verhältnismäßigkeit eine weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Judikatur ausgeführt, dass sich aus dem ultima-ratio-Prinzip ergeben habe, dass im Bescheid nachvollziehbar dazulegen gewesen sei, inwiefern die Anordnung der Schubhaft notwendig gewesen sei, um den Sicherungszweck zu erreichen. Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters festgehalten, dass in diesem Sinne seien auch Überlegungen darüber anzustellen gewesen seien, ob der Sicherungszweck bereits durch die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG erreicht werden habe können. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde den Ausschluss gelinderer Mittel im Wesentlichen mit Verweis auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer habe eingesehen, dass er durch das Verlassen der Betreuungseinrichtung einen Fehler gemacht habe. Er sei nunmehr bereit gewesen, einer Anordnung der Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten. Entsprechende Räumlichkeiten für die angeordnete Unterkunftnahme habe es an der Adresse der ZINNERGASSE 29a 1110 WIEN, oder an der Adresse HAUPTSTRASSE 38, 2540 BAD VÖSLAU gegeben.
Zudem sei das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 1 FPG verpflichtet gewesen, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Nach Möglichkeit habe das Bundesamt darauf hinzuwirken gehabt, dass eine Schubhaft überhaupt unterbleiben könne. In Fällen, in denen ein Fremder vor der geplanten Verhängung der Schubhaft in Gerichtshaft angehalten worden sei, habe dies bedeutet, dass das Bundesamt die Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung bereits während der Gerichtshaft zu setzen gehabt habe. Gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG sei das Strafgericht über die Verhängung und die Aufhebung von Untersuchungshaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt verpflichtet gewesen, das Bundesamt über die beabsichtigte Entlassung aus der Untersuchungshaft zu unterrichten. Da der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten habe, dass sich die aus der Untätigkeit der Behörde ergebende Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft auch auf den Fortsetzungsausspruch ausgewirkt habe, beantragte der Beschwerdeführer den Ausspruch, dass auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlagen.
4. Das Bundesamt legte am 18.07.2018 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es auf den im Schubhaftbescheid vom 13.07.2018 umfassend dokumentierten Sachverhalt sowie auf den Inhalt des in Vorlage gebrachten Verwaltungsaktes verwies. Es beantragte die Schubhaftbeschwerde abzuweisen und gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls den Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei.
Zur Beschwerde führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorhalt, dass die bescheiderlassende Behörde während der der bekämpften Anordnung der Schubhaft vorausgehenden gerichtlichen Anhaltung in Untersuchungshaft untätig gewesen sei, die realen Gegebenheiten verkannt habe: Tatsächlich sei bereits über die Direktion des Bundesamtes am 09.07.2018 ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik ALGERIEN in WIEN herangetragen worden.
Zu der in der Begründung des Schubhaftbescheides gewürdigten Verhaltensweise des Beschwerdeführers und der vorgenommenen Bewertung seiner individuellen Motivation, zählte das Bundesamt auf:
irreguläre Einreise nach Österreich nach zum Teil mehrmonatigen Gastaufenthalten in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Abtauchen in der Anonymität bereits zu einem Zeitpunkt, zu welchem sein Asylbegehren von den österreichischen Behörden noch "in I. Instanz" geprüft worden sei; Aufgriff im Rahmen einer Amtshandlung nach dem Suchtmittelgesetz; von ihm unter Beweis gestellte äußerst hohe räumlichen Mobilität und Selbstorganisation. Dem habe die Schubhaftbeschwerde lediglich dahingehend entgegenzutreten versucht, dass der Beschwerdeführer seinen Fehler, welchen er durch das Verlassen der Betreuungseinrichtung gemacht habe, nunmehr eingesehen habe und dazu bereit gewesen sei, Auflagen im Rahmen einer Anordnung eines gelinderen Mittels zu entsprechen. Im Rahmen der Beschwerdeschrift sei auf die im bekämpften Bescheid festgehaltenen, grundlegenden Sachverhaltselemente nicht oder lediglich oberflächig eingegangen worden. Im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei diese dargelegte "Einsicht des Fehlverhaltens" nach Ansicht der belangten Behörde als "Schutzbehauptung" zu klassifizieren gewesen, um dadurch die Entlassung aus der Schubhaft zu bewirken und dadurch die Möglichkeit zu schaffen, neuerlich in die Anonymität unterzutauchen und letztlich die Feststellung seiner tatsächlichen Identität durch die Behörden seines Herkunftsstaates zu verhindern. Für die Feststellung der Identität sei nämlich voraussichtlich ein persönliches Interview durch die Vertreter der Botschaft von ALGERIEN notwendig gewesen, welches durch die XXXX bereits per E-Mail am 16.07.2018 gegenüber dem der Abteilung DUBLIN und INTERNATIONALES des Bundesamtes angeregt worden sei. Damit habe auch die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer die behördliche Abschiebung in den Herkunftsstaat nachhaltig vereitelt hätte.
Demzufolge sei - in Anbetracht der Gesamtheit der individuellen Kriterien in diesem Einzelfall - nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls auch weiterhin eine Notwendigkeit und im Hinblick auf die erst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft und einer noch ausstehenden Feststellung der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers durch die Behörden seines Herkunftslandes auch die Verhältnismäßigkeit zur Sicherung der Abschiebung vorgelegen. Nach einer erfolgten Einzelfallprüfung der vorliegenden Fakten und der individuellen Motivlage des betroffenen Fremden seien die entsprechenden Parameter, welche gegen eine Verfahrensführung auf freien Fuß gesprochen haben, im gegenständlichen Fall vorgelegen, weshalb nach Ansicht der belangten Behörde von einer erheblichen Fluchtgefahr betreffend den Beschwerdeführer und einer daraus resultierenden erheblichen Sicherungsnotwendigkeit auszugehen gewesen sei.
5. Mit Schreiben vom 20.07.2018 informierte die Abteilung DUBLIN und INTERNATIONALES des Bundesamtes, dass die Antragstellung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 09.07.2018 erfolgt sei und der nächstmögliche Vorführtermin zur Identitätsfeststellung wahrgenommen werde. Da die Konsulin der Botschaft der Republik ALGERIEN abgereist und die Botschaft im AUGUST geschlossen sei, sei es leider nicht möglich gewesen, noch diese oder in der folgenden Woche eine Zustimmung zur Vorführung zu erhalten. Aufgrund der nunmehr bestehenden engen und sehr guten Kooperation zwischen der ALGERISCHEN Botschaft und dem Bundesamt, sei das Bundesamt davon ausgegangen, dass die Zusammenarbeit mit SEPTEMBER wieder in vollem Umfang aufgenommen und das Heimreisezertifikat nach Identifizierung ausgestellt werde. Sollte der Fremde im Sinne der Kooperationsbereitschaft ein Personendokument (auch in Kopie) vorlegen, könnte die ALGERISCHE Botschaft sofort ein Heimreisezertifikat ausstellen.
Mit Eingabe vom 20.07.2018 teilte das Polizeikooperationszentrum XXXX mit, dass ein Personendatensatz lautend auf XXXX , geb. am XXXX in ALGERIEN. existiere. Diese Person sei am 02.05.2018 in XXXX und mit Alias-Namen XXXX , geb. am XXXX in ALGERIEN, am XXXX in XXXX kontrolliert worden. Aufgrund der falschen Angaben zu seiner Person sei die Ausschreibung im SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM veranlasst worden.
Die für den 20.07.2018 anberaumte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts musste abberaumt werden, da der Beschwerdeführer infolge einer Disziplinierung auf Grund unsachgemäßen Gebrauchs von Essbesteck und aggressiven Verhaltens nicht vorgeführt werden konnte.
6. Die mündliche Verhandlung am 23.07.2018 in den Räumlichkeiten des Polizeianhaltezentrums XXXX , an der das Bundesamt nicht teilnahm, gestaltete sich wie folgt:
"R: Geben Sie für das Protokoll Ihren Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -Ort sowie Ihre Staatsangehörigkeit an!
BF: Ich heiße XXXX und bin am XXXX geboren in XXXX . Ich bin
ALGERIER.
R: Können Sie Ihre Identität belegen? Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?
BF: Nein.
R: In ITALIEN sind Sie als XXXX bekannt, oder auch als XXXX .
BF: Nein, nur XXXX .
R: Warum ist in ITALIEN dieser Namen mit Ihren Fingerabdrücken verknüpft?
BF: Ich heiße XXXX . Sowohl in SLOWENIEN, als auch in ITALIEN habe ich diesen Namen angegeben. Ich heiße XXXX .
R: Wo befinden sich Ihre Dokumente?
BF: Welche?
R: Hatten Sie nie Dokumente? Führerschein, Reisepass etc.
BF: Ich habe alles weggeworfen.
R: Warum haben Sie das gemacht?
BF: In der TÜRKEI habe ich das gemacht.
R wiederholt die Frage.
BF: Die Schlepper haben uns das so gesagt. Sie haben gesagt, wir sollen unsere Dokumente wegwerfen, damit man uns nicht erkennt.
R: In der polizeilichen Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie Ihren Reisepass ins Meer geworfen haben. Haben Sie ihn jetzt in der TÜRKEI oder im Meer weggeworfen?
BF: In der TÜRKEI im Meer.
R: Sie gaben in der polizeilichen Erstbefragung am 11.05.2018 einerseits an, 2016 legal mit dem Flugzeug in die TÜRKEI ausgereist und von dort über GRIECHENLAND in die Europäische Union eingereist zu sein, andererseits, mit dem Flugzeug nach ITALIEN eingereist zu sein. Was stimmt?
BF: Das habe ich so nicht gesagt.
R: Welche Variante haben Sie so nicht gesagt? Wie sind Sie wirklich eingereist?
BF: Ich reiste von ALGERIEN aus in die TÜRKEI und von dort aus weiter nach Europa.
R: Von der TÜRKEI nach ITALIEN oder von der TÜRKEI nach GRIECHENLAND?
BF: Von der TÜRKEI nach GRIECHENLAND.
R: Sie sind in XXXX von ITALIEN wegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ausgeschrieben. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Nein. Das stimmt nicht. Ich habe in ITALIEN Asyl.
R: Bitte?
BF: Ich habe Asyl in ITALIEN.
R: Was meinen Sie damit?
BF: Ich habe dort um Asyl angesucht.
R: Warum findet man Sie dann im Euroda[c]-System nicht, wenn Sie in ITALIEN um Asyl angesucht haben?
BF: Man sollte mich finden.
R: Nein, es gibt nur einen Treffer aus GRIECHENLAND, nicht aus
ITALIEN.
BF: Meine Fingerabdrücke wurden mir in ITALIEN abgenommen. Auch in SLOWENIEN.
R: Sie gaben in der polizeilichen Erstbefragung an, dass Sie in GRIECHENLAND weder Polizeikontakt hatten, noch erkennungsdienstlich behandelt wurden. Es ist aber im EURODAC eine erkennungsdienstliche Behandlung in GRIECHENLAND am 17.02.2017 in XXXX und eine Asylantragstellung durch Sie am 21.02.2017 in XXXX aktenkundig. Die Frage in der Erstbefragung, ob Sie irgendwo um Asyl angesucht haben, verneinten Sie ausdrücklich! Jetzt geben Sie aber an, in ITALIEN um Asyl angesucht zu haben. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe sowohl in ITALIEN, als auch in SLOWENIEN um Asyl angesucht.
R: Sie gaben in der polizeilichen Erstbefragung an, dass Sie sieben Monate in GRIECHENLAND waren, acht Monate lang in SERBIEN, das Sie in SLOWENIEN nur durchgereist sind und dann einen Monat lang in ITALIEN waren. Stimmt das?
BF: Ja.
R: Wenn diese Angaben stimmen würden, würden Sie erst nächsten Monat nach Österreich einreisen. Was sagen Sie dazu?
BF: Wie meinen Sie das?
R erklärt die Frage.
BF: Ich bin manchmal durcheinander, aber ich lüge nicht.
R: Sie gaben in der Erstbefragung an, Ihr Ziel sei FRANKREICH gewesen, weil es dort Arbeit gebe. Warum sind Sie dann von ITALIEN, das an FRANKREICH grenzt, nach Österreich weitergereist?
BF: Bei welcher Befragung?
R: Bei der Erstbefragung. In Ihrem Asylverfahren gab es nur eine Befragung. Die war bei der Polizei am 11.05.2018.
BF ersucht mehrfach um Wiederholung der Frage.
BF: Es war ein Fehler.
R: Was war ein Fehler?
BF: Ich habe etwas konsumiert gehabt.
R: Wollten Sie jetzt nach FRANKREICH reisen?
BF: Ja.
R: Warum sind Sie dann nach Österreich eingereist?
BF: Ich war unter Drogeneinfluss.
R: Warum haben Sie dann in Österreich einen Asylantrag gestellt?
BF: Habe ich nicht.
R: Haben Sie. Der wurde behandelt und abgewiesen.
BF: Nein. Ich habe nicht um Asyl angesucht. Ich wurde aufgegriffen.
R: Sie wurden am 10.05.2018 von der Polizeiinspektion XXXX festgenommen. Sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am 11.05.2018 in XXXX polizeilich erstbefragt. Heißt das, Sie haben den Asylantrag nur gestellt, weil Sie festgenommen wurden?
BF: Ja. Ich wurde nicht befragt. Man nahm mir meine Fingerabdrücke ab, dass war es.
R wiederholt die Frage.
BF: Ja. Ich respektiere das Gericht, aber ich erzähle die Wahrheit. Meines Wissens wird man, wenn man um Asyl ansucht, befragt, warum man die Heimat verlassen hat und so weiter. Das fand in meinem Fall nicht statt. Ich versteh es so, wenn man um Asyl ansucht, wird man befragt nach der Route und warum man die Heimat verlassen hat. Das ist in meinem Fall nicht passiert.
R: Vorhalt: AS 25. Ist das Ihre Unterschrift?
BF: Ich habe vieles unterschrieben. Ich kann nicht einmal lesen. Ich kenne mich nicht aus. Wenn die Polizei sagt ich soll unterschreiben, dann mache ich das.
R: Sie haben angegeben, 6 Jahre die Schule besucht zu haben und ARABISCH in Wort und Schrift zu können.
BF: Ja, aber das ist doch nicht ARABISCH.
R: Ja, aber es wurde Ihnen die Einvernahme rückübersetzt. Sie haben gesagt, dass Sie keine Einwände haben und alles verstanden haben.
BF: Nein. Ich habe das nicht unterschrieben. Es gab keinen Dolmetscher. Es wurde mir nicht erklärt, was ich da unterschreibe. Ich habe einfach unterschrieben. Das, was Sie vor sich haben ist nicht in meinem Interesse. Warum soll ich das unterschreiben.
R: Der D für ARABISCH war XXXX .
BF: Ich wurde nach meinem Namen, meinem Geburtsort befragt. Das war es. Dann gab man mir einen Zettel zum Unterschreiben.
R: Sie wurden nach Ihren Fluchtgründen befragt und die haben Sie auch angegeben.
BF: Ja.
R: Sie wurden also nach Ihren Fluchtgründen befragt.
BF: Ich wurde nur ganz kurz gefragt, wie ich gereist bin und warum ich ausgereist bin. Ich habe damals gesagt, dass ich ein Problem in ALGERIEN habe. Und zwar ein großes Problem.
R: Mit Prognoseentscheidung vom 11.05.2018 wurde Ihre Vorführung in die XXXX angeordnet und eine Wohnsitzbeschränkung für den Bezirk XXXX über Sie verhängt. Sie wurden am 12.05.2018 in die Betreuungsstelle XXXX überstellt. An diesem Tag wurden Sie für den 14.05.2018 zur Behörde geladen und kamen dem Termin nach. Ihnen wurde die Asylverfahrenskarte ausgestellt. Was haben Sie danach gemacht?
BF: Ich weiß es nicht. Ich bin herumgekommen.
R: Was meinen Sie damit?
BF: Ich weiß es nicht. Ich kenn mich in diesem Land nicht aus. Ich bin seit 28 TAGEN da. Ich kenne mich hier nicht aus. Ich bin in einen Zug eingestiegen und bin gefahren. Ich wusste nicht einmal, dass ich hier in WIEN bin.
Befragung des Amtsarztes
[...]
R: Ist der Beschwerdeführer aktuell verhandlungs- und haftfähig?
SV1: Ich sehe ihn heute zum ersten Mal. Ich bin die Vertretung, mein Kollege ist krank. Ich habe mir die Krankenakte des BF angesehen. Aufgrund des vorliegenden Krankenaktes ist der BF haft- und verhandlungsfähig. Was aus dem Akt hervorgeht, ist das er hochgradig unkooperativ ist.
R: Leidet der Beschwerdeführer an psychischen oder psychiatrischen Erkrankungen?
SV1: Dem Akt entnehme ich, dass der BF Benzodiazepin-abhängig ist. Nordafrikaner nehmen oft RIVOTRIN, das ist ein Benzodiazepin.
R: Wird das als Droge verwendet?
SV1: Es wird verwendet wie hierzulande Medikamente von Medikamentenabhängigen. Abgesehen davon gibt es keine psychischen Erkrankungen.
R: Wie wird der Beschwerdeführer in Haft behandelt?
SV1: Er ist häufig in der Sanitätsstelle. Am 12.07 war er alleine achtmal in der Sanitätsstelle.
R: Welche Medikamente bekommt der BF im Moment?
SV1: Momentan nur METHADON, 20mg. Das ist ein Opiat-Ersatz, der nicht sehr hoch dosiert ist.
R: Wie wirkt sich die Substanzabhängigkeit des Beschwerdeführers auf ihn aus, wenn er behandelt wird?
SV1: Meiner Meinung ist der BF mit der Behandlung unzufrieden. Er möchte von allem mehr. Die Substanz BUPREMORPHIN hat der BF ausgelutscht und ausgespuckt. Dabei handelt es sich um ein Präparat, dass man nur schlucken und nicht spritzen kann, weil es sonst nicht wirkt. Ich zitiere den Krankenakt: Die verabreichte Sublingualtablette spuckt der BF im Warteraum wieder aus und versteckt sie in der Unterhose. Das war am 20.07.2018. Darauf angesprochen wurde er aggressiv. Dann hat er laut dem Krankenakt bedrohlich mit dem Besteck in der Zelle hantiert und wurde diszipliniert.
R: Kann der Beschwerdeführer auf dem Luftweg abgeschoben werden?
SV1: In Begleitung.
R: In Begleitung eines Arztes oder einer Polizeieskorte?
SV1: In Begleitung einer Polizeieskorte. Es gibt sicher Ärger.
R: Haben Sie Fragen an den SV1?
RV: Nein.
[Fortsetzung der Befragung des Beschwerdeführers]
R: Wurde Ihnen jemals eine Verfahrensanordnung betreffend die Gebietsbeschränkung für den Bezirk SALZBURG LAND ausgehändigt?
BF: Nein. Ich verstehe die Frage nicht.
R erklärt die Frage.
BF: Nein.
R: Sie wurden ausweislich des Aktes in die Betreuungsstelle XXXX überstellt. Sie haben am selben Tag die Betreuungsstelle XXXX verlassen. Sie wurden rückwirkend mit 14.05.2018 wegen 48stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle abgemeldet. Wo waren Sie, als Sie theoretisch ins Quartier XXXX überstellt [worden waren]?
BF: Ich bin nach WIEN gefahren.
R: Warum haben Sie die Grundversorgung ausgeschlagen. Sie haben in XXXX ja Grundversorgung bekommen?
BF: Ich habe jemanden angerufen und dann die Unterkunft dort verlassen.
R: Ja, warum?
BF: Ich wollte Drogen haben.
R: Wo haben Sie sich aufgehalten, nachdem Sie die Betreuungsstelle verlassen haben?
BF: WIEN.
R: Sie haben über keine Meldeadresse verfügt.
BF: Ich wusste nicht, dass man so etwas machen muss. Es gibt hier ARABER, die ich kenne.
R: Das heißt, Sie haben bei Bekannten geschlafen ohne sich anzumelden oder dem BFA bekannt zu geben, wo Sie sind [?]
BF: Ich war zuerst eine Woche auf der Straße und dann habe ich einige ARABER kennengelernt. Ich kannte mich nicht aus.
R: Die haben Ihnen auch nicht gesagt, dass Sie sich melden müssen?
BF: Doch. Aber ich wusste nicht, wo ich das machen soll.
R: Wie haben Sie sich nach dem Verlassen der Betreuungsstelle um Ihr Asylverfahren gekümmert?
BF: Ich musste ja Drogen kaufen und die musste man sich leisten können.
[...]
R: Sie wurden mit Ladung vom 17.05.2018 für den 24.05.2018 zur Einvernahme geladen, kamen aber dem Termin nicht nach. Ihr Antrag wurde im Zulassungsverfahren mit Bescheid vom 29.05.2018 abgewiesen und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen; es wurde Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
BF: Ich wusste davon nichts.
R: Mangels bekannter Abgabestellte wurde Ihnen der Bescheid am 29.05.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, ebenso die Verfahrensanordnung betreffend die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung und die Beigabe eines Rechtsberaters sowie die Information betreffend die Ausreiseverpflichtung.
BF: Seit wann bin ich jetzt in WIEN? Ich bin seit ca. 28 TAGEN da. oder 27 TAGE[N], ich kenne mich nicht aus. Ich weiß nicht, wie das alles passieren konnte.
R: Sie haben gegen den Bescheid nicht Beschwerde erhoben. Er ist in Rechtskraft erwachsen. Sie waren sohin seit 30.05.2018 verpflichtet, nach ALGERIEN auszureisen. Was haben Sie getan, um der Ausreiseverpflichtung nachzukommen?
BF: Wohin zurück?
R: Sie sind verpflichtet, nach ALGERIEN auszureisen. Was haben Sie gemacht, um dem nachzukommen?
BF: Nichts. Ich wusste von all dem nichts. Ich bin seit 28 TAGEN in WIEN und da werden Bescheide verfasst und Entscheidungen getroffen und ich habe von all dem nichts. Einmal eine Abweisung, etwas wird rechtskräftig. Ich weiß von all dem nichts. Man hat mir gesagt, ich hätte hier um Asyl angesucht. Ich habe eigentlich in SLOWENIEN um Asyl angesucht. Weder in ITALIEN noch in Österreich habe ich irgendetwas zu meinen Fluchtgründen erzählt.
R: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, in SLOWENIEN nur durchgereist zu sein. Wie geht sich das aus?
BF: Nein. Man hat mich interviewt. Aber hätten die österreichischen Behörden mit mir geredet, hätte ich das zugegeben. Das war ja nicht der Fall.
R: Warum gibt es dann keinen Euroda[c]-Treffer von Ihnen in SLOWENIEN?
BF: Sicher gibt es einen. Ich habe dort meinen Fingerabdruck abgegeben.
R: Was haben Sie gemacht, seit Sie von der Ausreiseverpflichtung wissen?
BF: Soll ich zurückkehren, damit man mich tötet?
R: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sind.
BF: Wie kann das sein? Ich habe Probleme zuhause. Ich hatte Gründe für meine Ausreise.
R: Also Sie haben nichts gemacht, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
BF: Genau.
R: Sie wurden mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 13.06.2018 wegen des dringenden Tatverdachts, durch den Verkauf von MARIHUANA an drei verdeckte Ermittler sowie durch das Bereithalten von weiteren portionierten 20,2 Gramm MARIHUANA zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB begangen zu haben[. W]egen Tatbegehungs- und Fluchtgefahr in Ermangelung sozialer Integration im Bundesgebiet die Untersuchungshaft [wurde] über Sie verhängt. Möchten Sie zu Ihrem Strafverfahren etwas angeben?
BF: Seitdem ich da bin, bin ich in Haft. Ich kenne mich nicht aus. Ich habe nicht einmal Kontakt zu meinen Eltern. Ich weiß von nichts. Ich kenne mich in WIEN überhaupt nicht aus. Ich kenne mich gar nicht aus in WIEN.
R: Sie wurden am 11.07.2018 zu einer teilbedingten Strafe verurteilt, in der Justizanstalt XXXX festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Mit Bescheid vom 13.07.2018, Ihnen zugestellt durch persönliche Übernahme wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Sie verhängt. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Was soll ich dazu sagen? Ich kenne mich nicht aus. Ich weiß nicht, wo ich bin. Ich kann nicht einmal deutsch. Ich weiß nicht, warum ich da bin.
R: Am 09.07.2018 suchte das Bundesamt um ein Heimreisezertifikat für Sie an. Da die Konsulin der ALGERISCHEN Botschaft bereits abgereist ist, wurde noch kein Interviewtermin anberaumt. Im AUGUST hat die ALGERISCHE Botschaft geschlossen. Sie werden daher im SEPTEMBER 2018 zu einem Interview an die Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt werden. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich kenne mich nicht aus.
[R:] Dem Gericht wurde mitgeteilt, dass die Verhandlung am 20.07.2018 nicht stattfinden konnte, weil Sie nicht vorgeführt werden konnte[n]. Möchten Sie zu dem Vorfall am FREITAG etwas angeben?
BF: Was für eine Verhandlung?
R erklärt die Frage.
BF: Ich war durchgehend da.
[...]
R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?
BF: Ich verstehe nicht, was los ist. Ich habe eine Frage: Ich bin seit 28 TAGEN in WIEN und werde nicht wie ein Mensch behandelt. Ich war die ganze Zeit irgendwo in Haft. Was habe ich denn verbrochen?
RV: Kein Vorbringen."
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis, in dem es den Abspruch über die Barauslagen einer gesonderten Entscheidung vorbehielt. Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Anschluss an die Verhandlung persönlich ausgefolgt und der belangten Behörde am 25.07.2018 zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 30.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des am 23.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dies dem Bundesamt am 01.08.2018 mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer war ALGERISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität stand nicht fest; er brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU.
Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt mit Bescheid vom 29.05.2018 abwies. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid wurde ihm mangels bekannter Abgabestelle durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, er hat seitdem das Bundesgebiet nicht verlassen.
Der Beschwerdeführer warf seinen Reisepass weg um eine Abschiebung zu verhindern. Er hielt sich vor der Einreise nach Österreich in GRIECHENLAND auf, wo er sein Asylverfahren nicht abwartete, und in ITALIEN, wo er keinen Asylantrag stellte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er in SLOWENIEN einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer machte keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Reiseroute und verwendete verschiedene Identitäten.
In Österreich stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz bei der Festnahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.05.2018. Er schlug nach der Überstellung in das Quartier der Grundversorgung in XXXX die Grundversorgung innerhalb einer Woche nach der Asylantragstellung aus und lebte während seines Asylverfahrens bis zu seiner Festnahme im Verborgenen. Er kam der Ladung im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren nicht nach. Er verletzte die Gebietsbeschränkung betreffend den Bezirk XXXX nicht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer eine Gebietsbeschränkung für den Bezirk XXXX gemäß § 52a BFA-VG gültig erlassen wurde oder ihn eine Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 traf.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.06.2018 in WIEN festgenommen. Über ihn wurde mit Beschluss vom 13.06.2018 wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Am Tag der Urteilsverkündung wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.
Das Bundesamt stellte zwei Tage vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft einen Antrag auf Ausstellung des Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Der Interviewtermin war auf Grund der Urlaubsregelung der Botschaft von ALGERIEN erst für SEPTEMBER vorgesehen.
Der Beschwerdeführer befand sich seit 13.07.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer war abgesehen von einer Benzodiazepinabhängigkeit, die in Haft behandelt wurde, gesund und haftfähig.
In Haft war der Beschwerdeführer unkooperativ. Am 20.07.2018 wurde er wegen der Zweckentfremdung von Essbesteck und aggressiven Verhaltens diszipliniert und verhinderte dadurch die Durchführung der mündlichen Verhandlung am selben Tag.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers fußten auf den unbelegten, aber in diesem Punkt gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung und der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, stand auf Grund der Aktenlage fest, der der Beschwerdeführer auch nicht entgegentrat. Dass er seinen Reisepass vernichtet hatte um seine Abschiebung zu verhindern, stand auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügte, ergab sich aus dem IZR, dem SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM, der Auskunft des Polizeikoordinationszentrums XXXX , des EURODAC-Systems und seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer in ITALIEN anerkannter Flüchtling war, widerrief der Beschwerdeführer noch in der hg. mündlichen Verhandlung wieder; dass er in ITALIEN um Asyl angesucht hatte, konnte wegen des Widerspruchs zum EURODAC-System und zur Eintragung des Beschwerdeführers im SCHENGENER INFORMATIONSSYTEM, mit der er von ITALIEN wegen eines Aufenthalts- und Einreiseverbots ausgeschrieben worden war, wie auch der Mitteilung des Polizeikoordinationszentrums XXXX nicht festgestellt werden. Wegen des Widerspruchs zum EURODAC-System konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in SLOWENIEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Reiseroute machte, stand auf Grund des Widerspruchs zwischen seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zu den Angaben in der Erstbefragung, die überdies in sich selbst widersprüchlich waren, fest: So gab er in der Erstbefragung einerseits an, er sei ENDE 2016 legal mit dem Flugzeug nach ITALIEN gereist, anderseits, er sei von ALGERIEN in die TÜRKEI ausgereist; dies gab er auch in der hg. mündlichen Verhandlung an. In der Erstbefragung gab er an, nach 15 Tagen in der TÜRKEI nach GRIECHENLAND gereist zu sein, wo er sich SIEBEN Monate lang aufgehalten habe, dann nach SERBIEN, wo er sich ACHT Monate lang aufgehalten habe, durch SLOWENIEN sei er nur durchgereist, während er in ITALIEN EINEN Monat geblieben sei, bis der am 10.05.2018 nach Österreich eingereist sei - dies bestätigte er in der hg. mündlichen Verhandlung. Auf Grund der GRIECHISCHEN Eintragungen im EURODAC konnten diese Angaben jedoch zeitlich nicht zutreffen. Nicht glaubhaft waren seine Angaben, er sei von dem an FRANKREICH grenzenden ITALIEN nach Österreich gereist um an sein Ziel, FRANKREICH, zu gelangen. Weiters waren seine Angaben widersprüchlich, ob er in GRIECHENLAND (dies verneinte der Beschwerdeführer im Widerspruch zum EURODAC in der hg. mündlichen Verhandlung, in der Erstbefragung verneinte er sogar den Behördenkontakt und die Fingerabdrucksabnahme in GRIECHENLAND), SLOWENIEN und ITALIEN (diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung entsprechend dem EURODAC an, er habe nie einen Asylantrag gestellt, durch SLOWENIEN sei er nur durchgereist, während er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, sowohl in SLOWENIEN als auch ITALIEN Asylanträge gestellt zu haben bzw. in ITALIEN sogar Asyl zu haben) Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. In ITALIEN war der Beschwerdeführer unter den Namen XXXX bzw. XXXX bekannt, weiters waren ihm die Identitäten XXXX und XXXX zugeordnet.
Die Angaben zum Asylverfahren ergaben sich aus dem beigeschafften Verwaltungsakt, die Asylantragstellung bei Festnahme am 10.05.2018 bestätigte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung; seine Ausführungen, es sei kein Asylantrag gewesen, weil er nicht zu seinen Asylgründen befragt worden sei, waren nicht logisch und verfingen schon vor dem Hintergrund der Rechtskraft des Bescheides vom 29.05.2018 und der Nichtbefolgung der Ladung am 24.05.2018 nicht. Die Angaben zur Erlassung einer Gebietsbeschränkung auf den Bezirk XXXX sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dieser nicht entzogen hatte, ergaben sich aus dem Akt. Dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung XXXX noch an dem Tag, an dem er dorthin überstellt worden war, unabgemeldet verlassen hatte und danach keine Grundversorgung mehr bezogen hatte, ergab sich aus dem Auszug aus dem GVS-System. Dass gegen den Beschwerdeführer eine Gebietsbeschränkung für den Bezirk XXXX gemäß § 52a BFA-VG gültig erlassen worden war oder ihn eine Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 getroffen hatte, konnte nicht festgestellt werden, da diese nicht aktenkundig waren und der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung diese nicht bestätigen konnte. Daran vermochte der Umstand, dass auf der dem Beschwerdeführer am 11.05.2018 ausgestellten Verfahrenskarte im Widerspruch zu der dem Beschwerdeführer an diesem Tag ausgehändigten Verfahrensanordnung (Bezirksbeschränkung XXXX ) eine Bezirksbeschränkung auf den Bezirk XXXX aufgedruckt war, nichts zu ändern.
Dass der Beschwerdeführer seitdem seit dem Verlassen des Quartiers der Grundversorgung in XXXX am 14.05.2018 bis zu seiner Festnahme in WIEN über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr verfügte, ergab sich aus einem Auszug aus dem ZMR und seinen Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung. Nicht glaubhaft war, dass er über die Meldeverpflichtung nicht informiert war bzw. nicht gewusst habe, wo er sich melden habe müssen, da ihm im Zuge der Erstbefragung die entsprechenden Informationsblätter in ARABISC