TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 I404 2016134-3

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §57
VwGVG §22

Spruch

I404 2016134-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Faith alias XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI), vom 07.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 22 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er in Nigeria von Boko Haram bedroht und verfolgt worden wäre. Mit Bescheid vom 24.11.2014, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen (Spruchpunkt III.) Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017 (mündlich verkündet am 27.11.2017), Zl. I413 2016134-1, als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Mandatsbescheid vom 23.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung "XXXX" zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.

3. Am 26.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen seiner Erstbefragung an, Österreich seit der Abweisung des Erstantrags nicht verlassen zu haben. Den Folgeantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er krank sei, wobei er sich aber nicht in ärztlicher Behandlung befinde, und dass seine Freundin in Österreich im dritten Monat von ihm schwanger sei. In Nigeria habe er keine Familie mehr und die Situation sei immer noch gefährlich.

4. Dem Beschwerdeführer wurde am 15.03.2018 eine Verfahrensanordnung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG ausgehändigt, wonach er verpflichtet ist, bis 22.03.2018 ein Rückberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

5. Gegen den Mandatsbescheid wurde mit Schreiben vom 18.03.2018 Vorstellung erhoben. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass der Beschwerdeführer immer kooperativ gewesen sei und Ladungsterminen stets Folge geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin und sie würde ein Kind erwarten. Besuche seien nicht erlaubt. Der Beschwerdeführer habe einen neuen Asylantrag gestellt und falle nicht in den Anwendungsbereich.

6. Mit Bescheid vom 13.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Ferner wies sie seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V). Es wurde ferner festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI).

7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2018 zu GZ I415 2016134-2/3E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid vom 07.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung "XXXX" zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Rahmen der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Bescheid im Widerspruch zur Richtlinie 2008/115/EG ergangen sei. Die Voraussetzungen für eine Inhaftierung seien nicht gegeben. Die Anordnung sei außerdem schikanös. Der Beschwerdeführer lebe in geordneten Verhältnissen und sei für die Behörden jederzeit erreichbar. Darüber hinaus gebiete auch der Umstand, dass die Freundin des Beschwerdeführers im 4. Monat schwanger sei, dass er sich in deren Nähe aufhalte.

10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2018 vom BFA vollständig vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich nach illegaler Einreise seit 12.11.2014 im österreichischen Bundesgebiet. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 24.11.2014 als unbegründet abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017 abgewiesen. Er ist seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen, sondern stellte am 26.02.2018 einen Folgeantrag.

Sein Folgeantrag wurde von der belangten Behörde zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG 29.05.2018 zu GZ I415 2016134-2/3E als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach.

Gegen den Beschwerdeführer bestehen daher rechtskräftige Rückkehrentscheidungen.

1.2. Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer nachweislich verpflichtet, bis 22.03.2018 ein Rückberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer kam dieser Verpflichtung nicht nach.

1.3. Der Beschwerdeführer hat eine aus Nigeria stammenden Freundin, die laut Angaben in der Beschwerde im 4. Monat schwanger ist. Sie ist im Flüchtlingsheim XXXX wohnhaft.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige, noch Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung besteht und hat auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.

Der Beschwerdeführer war zuletzt von Februar 2015 bis März 2018 im Flüchtlingsheim XXXX wohnhaft, von April 2018 bis 14.08.2018 war er in XXXX wohnhaft und schließlich wohnte er vom 14.08.2018 bis 10.09.2018 im Flüchtlingsheim XXXX. Seit 13.09.2018 ist er in XXXX beim XXXX - obdachlos gemeldet.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat keine Nachweise über besuchte Deutschkurse oder abgelegte Deutschprüfungen vorgelegt, er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und geht keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seine Anträge auf internationalen Schutz sowie zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung ergeben sich unstrittig aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten und durch Einsichtnahme in die Akten des BVwG zu den Gzen I413 2016134-1 und I415 2016134-2/3E.

Dass dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2018 die Anordnung ein Rückberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, ausgehändigt wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde diesbezüglich vorgelegten Verfahrensanordnung samt Unterschrift des Beschwerdeführers.

Es ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hätte. Auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid (zentral) davon aus, dass er ein solches nicht in Anspruch nahm (Bescheid S. 12). Dies wurde in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht bestritten, sodass der Feststellung der belangten Behörde gefolgt werden konnte.

Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich fußen auf der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen seiner "Privat- und Familienverhältnisse" hervorgekommen sind (vgl. Bescheid S. 11) in Zusammenhalt mit jenen Feststellungen im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2018.

Die Beschwerde tritt dieser Feststellung nicht entgegen. Es wird lediglich angeführt, dass die Freundin des Beschwerdeführers im 4. Monat schwanger sei und es sich daher gebiete, dass der Beschwerdeführer sich in deren Nähe aufhalte. Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde am 15.03.2018 angegeben, mit Frau XXXX, einer nigerianischen Asylwerberin, eine Beziehung zu führen. Diese ist laut ZMR -Abfrage vom 19.09.2018 im Flüchtlingsheim XXXX wohnhaft.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug vom 14.09.2018, jene zu den Wohnorten und der "Odachlosen-Meldung" auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.09.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt I. des Erkenntnis)

3.1.1. §§ 55 Abs. 1 bis 2 und 57 FPG lauten auszugsweise:

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen soll, sondern jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen hat. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

3.1.3. Die belangte Behörde hat gegen den Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage gemäß § § 57 Abs. 1 FPG erlassen. Gemäß § 57 Abs. 1 Z. 1 FPG kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, eine Wohnsitzauflage vorgeschrieben werden, wenn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde.

Bereits diese Voraussetzung ist erfüllt, zumal der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 13.04.2018 zurückgewiesen wurde und gemäß § 55 Abs. 1a FPG für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2018 rechtskräftig.

Die belangte Behörde stützt die Verhängung der Wohnsitzauflage auf § 57 Abs. 1 Z. 2 iVm mit § 57 Abs. 2 Z. 1 FPG. Nach § 57 Abs. 1 Z. 2 FPG kann eine Wohnsitzauflage auch erlassen werden, wenn nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer - nach unstrittigem Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 - seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde zentral darauf, dass er entgegen der Anordnung des Bundesamtes ein Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen hat (§ 57 Abs. 2 Z. 1 FPG). Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 24.11.2014 abgewiesen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen nach Rechtskraft gewährt. Mit Erkenntnis vom 07.12.2017 wurde dieser Bescheid rechtskräftig.

Dem Beschwerdeführer wurde am 15.03.2017 nachweislich die Anordnung, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, ausgehändigt. Nach dem Ermittlungsergebnis hat der Beschwerdeführer kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Daher ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 FPG liegen daher jedenfalls vor.

3.1.4. Es ist daher in der Folge zu prüfen, ob der Eingriff verhältnismäßig und auch mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass in der Fallkonstellation des Abs. 1 Z. 1 FPG der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung geknüpft ist. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 FPG festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt.

Beim Beschwerdeführer wurde aufgrund der Zurückweisung des Folgeantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2018 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (vgl. Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 13.04.2018). Das BVwG hat in seinem Erkenntnis vom 29.05.2018 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und sohin auch bestätigt, dass dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise zusteht.

Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation liegt den Erläuterungen zufolge nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer hat nach der rechtskräftigen Abweisung seines (ersten) Asylantrages mit Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2017 Österreich nicht verlassen, sondern ist beharrlich trotz Rückkehrverpflichtung in Österreich verblieben.

Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Maßnahme aus öffentlichen Interessen notwendig ist.

Zu den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer ist seit 13.09.2019 in XXXX obdachlos gemeldet, bis 10.09.2018 war er im Flüchtlingsheim XXXX gemeldet. Es ist daher von keiner engen Bindungen des Beschwerdeführers an seinen bisherigen Wohnort auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat hier keinerlei familiäre Bindungen. Hinsichtlich sonstiger sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gesellschaftlich, beruflich oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist. In der Beschwerde wird lediglich geltend gemacht, dass der Umstand, dass die Freundin des Beschwerdeführers im 4. Monat schwanger sei, es gebiete, dass er sich in deren Nähe aufhalte. Die Freundin des Beschwerdeführers ist jedoch nach wie vor im Flüchtlingsheim in XXXX gemeldet und hat der Beschwerdeführer bereits am 10.09.2018 das Flüchtlingsheim verlassen, um sich in XXXX als obdachlos zu melden.

Demgegenüber wiegt die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise bzw. nach der rechtskräftigen Zurückweisung seines Folgeantrages nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten.

In Abwägung der nur schwachen Bindung des Beschwerdeführers an seinen Wohnort - insbesondere auch der Tatsache, dass er derzeit obdachlos ist - sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden. Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Anwendung dieser Bestimmung zu einer Verletzung der Richtlinie 2008/115/EG führe, so wird in der Beschwerde diesbezüglich kein näheres Vorbringen erstattet und für die erkennende Richterin ist ein Verstoß nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt II. des Erkenntnis)

3.2.1. § 13 VwGVG lautet:

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

§ 22 VwGVG lautet:

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Die belangte Behörde führt weiter aus, dass das öffentliche Interesse bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert sei,

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.

Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. die Ausführungen in 3.1.4.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben unter Punkt 3.1.4. ersichtlichen Interesseabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt.

Der Antrag war daher abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Der VwGH hat ausgesprochen, dass wenn der durch einen Rechtsanwalt vertretene Fremde in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat, er auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet hat (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ra 2016/21/0313).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen sind aufgrund der klaren Rechtslage nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Antragsbegehren, aufrechte Rückkehrentscheidung, aufschiebende
Wirkung, Ausreiseverpflichtung, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Vorstellungsbescheid, Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I404.2016134.3.00

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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